Entwurf des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) veröffentlicht

Am vergangenen Montag veröffentlichte das Justizministerium den Entwurf des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG), das die Corporate Responsibility Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht umsetzt; die Begutachtung läuft bis 10. Februar 2025. In diesem Beitrag fassen wir Ihnen das Wesentlichste zusammen.

Zeitplan aus CSRD bleibt bestehen

Der NaBeG-Entwurf ist im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der CSRD, inkl. ihres Zeitplans für die schrittweise Anwendbarkeit. Demnach gelten die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2024 begannen, rückwirkend für große kapitalmarktorientierte Unternehmen – allerdings enthält der Entwurf eine Übergangsbestimmung, wonach diejenigen Unternehmen, deren Abschlussstichtag des Geschäftsjahres 2024 vor dem Datum des Inkrafttretens des NaBeG liegt, erst für das darauffolgende Geschäftsjahr erstmals zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet sind.

Unverändert bleibt, dass alle weiteren großen Unternehmen nach §221 UGB (die zwei der drei Kriterien überschreiten: 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 50 Mio. EUR Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, verpflichtet sind, einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen und extern prüfen zu lassen.

 

Anhebung der Strafen bei Nichteinhaltung

Der NaBeG-Entwurf enthält eine Verschärfung der Strafen nach §283 und §284 UGB – das betrifft daher auch Versäumnisse in der finanziellen Berichterstattung. Die Anhebung der Strafen wegen nicht zeitgerechter Offenlegung bezieht sich speziell auf „wiederholte Versäumnis“, also Bilanzverschleierung. Beispielsweise kann ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden, wenn bereits drei Zwangsstrafverfügungen nicht zu einer gesetzmäßigen Offenlegung geführt haben. Wenn die Offenlegung binnen zwei Monaten nach Zustellung eines Strafbeschlusses au seinem ordentlichen Verfahren immer noch nicht erfolgt ist, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse.

 

Information zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte

Der NaBeG-Entwurf setzt auch die Anforderung aus der CSRD um, dass die Nachhaltigkeitsberichte extern mit begrenzter Sicherheit dahingehend zu prüfen sind,

  1. ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen und den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung übereinstimmt,
  2. über das von der Gesellschaft durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist,
  3. ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingehalten wurde und
  4. ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung eingehalten wurden.

Wenn diese Prüfung nicht erfolgt, kann der Jahres- bzw. Konzernabschluss nicht festgestellt werden. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts darf durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgen (das dürfen auch andere sein als diejenigen, die die finanzielle Abschlussprüfung durchführen, allerdings ist in den meisten Fällen sinnvoll, den gleichen Prüfer für finanzielle und Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beauftragen). In Zukunft wäre auch denkbar, dass unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen dürfen, sobald sie die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Ausbildung, Eignungsprüfung, Qualitätssicherung, Berufsgrundsätzen etc. gegeben sind.

 

Wie geht es weiter?

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Abschlussstichtag für das Geschäftsjahr 2024 jedenfalls vor dem zukünftigen Inkrafttreten des NaBeG liegt, sind erst für das folgende Geschäftsjahr (das am oder nach dem 1.1.2025 beginnt) verpflichtet, eine ESRS-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen, sie können aber freiwillig bereits für 2024 nach ESRS berichten.

Alle anderen großen Unternehmen sollten sich jedenfalls darauf vorbereiten, über das Geschäftsjahr 2025 eine ESRS-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung zu veröffentlichen. Dafür ist jedenfalls eine ESRS-konforme Wesentlichkeitsanalyse erforderlich. Außerdem sollte der Zeitaufwand für die Ausformulierung der Texte und die korrekte Messung bzw. Schätzung sowie Konsolidierung der quantitativen Daten nicht unterschätzt werden.

 

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"Das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz wird alle großen Unternehmen dazu verpflichten, eine umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß europäischer Standards zu veröffentlichen. . Viele Unternehmen werden über ihr Geschäftsjahr 2025 erstmals zu Nachhaltigkeitsthemen berichten. Es ist entscheidend, dass Unternehmen, die noch nicht begonnen haben, sich jetzt mit den Anforderungen vertraut machen. Ein spezialisierte:r Berater:in kann hier ein wahrer Gamechanger sein."

Maria Riegler, ESG & Sustainability Senior Consultant 

 

Wenn Sie auf dem Weg zu Ihrer NaBeG-Berichterstattung Unterstützung wünschen oder Fragen haben, melden Sie sich gerne bei unserem Sustainability-Team!

Kontakt

Michael Dessulemoustier-Bovekercke
Michael Dessulemoustier-Bovekercke Partner - Wien

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