
Taxonomie-Verordnung: neue Offenlegungspflichten zur Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten
Hier finden Sie einen Überblick zu unseren Services und Solutions rund um die EU-Taxonomie.
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Die Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) gilt für alle Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, sowie Unternehmen, die bereits zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß der Non-financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet sind. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen
- ab 500 Beschäftigte mit einer Bilanzsumme über 20 Millionen Euro oder
- 40 Millionen Euro Umsatz.
Die ersten Bestimmungen zur Taxonomie traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Kreis der Unternehmen, die ab 2025 durch die Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) berichtspflichtig werden, erweitert sich schrittweise:
- ab dem Berichtsjahr 2025 um große Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- 20 Mio. € Bilanzsumme1,
- 40 Mio. € Nettoumsatz1 und/oder
- 250 Beschäftigte.
- ab dem Berichtsjahr 2026 um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsgesellschaften.
- ab dem Berichtsjahr 2028 um alle Nicht-EU-Unternehmen mit einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Was beinhaltet die Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie definiert, ob Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens als nachhaltig einzustufen sind und einen Beitrag zu den sechs Umweltzielen der EU-Taxonomie leisten. Dazu zählen:
Dem „Do No Significant Harm“-Prinzip (DNSH) zufolge genügt es dabei nicht, dass eine Investition mindestens dem Erreichen eines der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie dient. Vielmehr darf sie auch keinem dieser Ziele entgegenstehen und muss zugleich sozialen Mindeststandards genügen.
Wie funktioniert die europäische Taxonomie?
Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen. Nicht-Finanzunternehmen durchlaufen entsprechend der EU-Taxonomie ein dreistufiges Verfahren:
| Analyse der Taxonomiefähigkeit („Eligibility“) Diese beinhaltet alle Aktivitäten, die in der EU-Taxonomie ausdrücklich aufgelistet sind. Im Rahmen der insgesamt sechs Umweltziele werden bisher die wirtschaftlichen Aktivitäten in 19 Makrosektoren erfasst. Es geht dabei darum, zu ermitteln, welche Unternehmensaktivitäten mit den durch die EU-Taxonomie festgelegten Aktivitätsbeschreibungen übereinstimmen. Die Analyse der Taxonomiefähigkeit zeigt somit in einem ersten Schritt, welche Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens sich potenziell positiv auf ein oder mehrere Umweltziele auswirken können. |
| Analyse der Taxonomiekonformität („Alignment“) Die Taxonomiekonformität gibt an, welche Wirtschaftsaktivitäten eines Unternehmens sich tatsächlich positiv auf die Umweltziele auswirken. Die taxonomiefähigen Aktivitäten gelten als taxonomiekonform, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Für jede Aktivität ist zu prüften, ob die vorgegebenen Analysekriterien erfüllt werden. |
Berechnung der Taxonomie-KPIs Sind die taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Aktivitäten identifiziert, müssen die mit ihnen verbundenen Umsätze (Turnover), Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) veröffentlicht werden. Das veranschaulicht, wie stark das Unternehmen mit seiner Geschäftstätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie einen Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der EU leistet. |
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD erweitert auch den Kreis der betroffenen Finanzunternehmen. Viele kleinere Banken und Sparkassen, Asset Manager, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen und Rückversicherungen müssen sich darauf einstellen, künftig über den Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten am Gesamtvermögen bzw. verwaltetem Vermögen zu berichten.
Wie Forvis Mazars Sie unterstützen kann
Forvis Mazars hilft Ihnen in allen Phasen der Umsetzung der EU-Taxonomie – vom ersten Verständnis der Anforderungen über die Projektplanung, die Analyse der relevanten Kriterien und des Anpassungsbedarfs für Daten, Systeme und Prozesse bis hin zur Implementierung und anschließenden umfassenden Berichterstattung.
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1 Am 21. Dezember 2023 ist die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 in Kraft getreten, die eine Erhöhung der Schwellenwerte für große Unternehmen vorsieht (Erhöhung der Bilanzsumme von 20 Mio. EUR auf 25 Mio. EUR, Erhöhung der Umsatzerlöse von 40 Mio. auf 50 Mio. EUR). Die Umsetzung ins nationale Recht muss bis Ende 2024 noch erfolgen.