BGH: Individuelle Betroffenheit eines Stromversorgungsunternehmens durch die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze

30.10.2019 – Der Kartellsenat des BGH hat mit Beschluss vom 9.7.2019 (Az.: EnVR 5/18) eine weitere Entscheidung getroffen, die mit den Festlegungen von Eigenkapitalzinssätzen für Alt- und Neuanlagen durch die BNetzA in Zusammenhang steht, und ebenfalls die entgegenstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben.

Ein bundesweit tätiger Strom- und Gasanbieter wurde von der BNetzA zum Verfahren über die Eigenkapitalzinssätze beigeladen. Er trug vor, dass die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes unangemessen hoch und er durch die Festlegung materiell beschwert sei, weil er als Stromanbieter in erheblichem Umfang Netznutzer sei. Der unangemessen hohe Eigenkapitalzinssatz, der unmittelbar in die Netzkostenermittlung einfließe, habe für ihn erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Das OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Strom- und Gasanbieters als unzulässig verworfen. Es hat im Ergebnis verneint, dass auch Energielieferanten die BNetzA-Festlegung zum Eigenkapitalzins gerichtlich angreifen können.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht und verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Düsseldorf. Der amtliche Leitsatz des Beschlusses lautet:

„Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung durch die Regulierungsbehörde betrifft ein zum Verwaltungsverfahren beigeladenes Stromversorgungsunternehmen in seinen erheblichen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell.“

Der BGH (vgl. BGH-Beschl. v. 9.7.2019 – EnVR 5/18, BeckRS 2019, 18160, beck-online) führt in den Urteilsgründen aus:

„Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auch andere Überprüfungsmöglichkeiten für ein Stromversorgungsunternehmen bestehen. Insbesondere die Überprüfung der Netzentgelte auf Billigkeit nach § 315 BGB enthält zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die nicht erfüllt sein müssen, wenn die Rechtmäßigkeit der Höhe des Eigenkapitalzinssatzes im behördlichen Verfahren überprüft wird (ebenso für die Entscheidung, ein Netz als Objektnetz im Sinne des § 110 EnWG anzuerkennen; BGH-Beschluss vom 11. November 2008 – EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 17 – citiworks).“

Dieser Beschluss hat nunmehr zweierlei Konsequenzen

  • In der Sache muss nun das OLG Düsseldorf entscheiden, ob der Eigenkapitalzins der BNetzA nicht hätte sogar niedriger ausfallen müssen.
  • Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass entsprechende Festlegungen der BNetzA künftig auch von Gas- und Stromlieferanten einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Wir berichten über den Fortgang des Verfahrens.

Kontakt

Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88-1014

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt