Die neuen EBA-Guidelines zu Auslagerungen
Die „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ enthalten Anforderungen, die über die Regelungen zum Outsourcing in den MaRisk und BAIT hinausgehen bzw. von diesen abweichen. Dies ist allein schon durch den deutlich erhöhten Umfang an Regelungen ersichtlich – während der AT 9 MaRisk knapp 3 Seiten umfasst, werden die Anforderungen der „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ auf rd. 40 Seiten dargestellt. Die wesentlichen Neuerungen und Konkretisierungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- Erweiterter Anwendungsbereich
Erstmals werden auf EU-Ebene Anforderungen an Zahlungs- und E-Geld-Institute in diesem Bereich konkretisiert.
- Begrifflichkeiten
Die „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ unterscheiden „kritische“ und „sonstige“ Auslagerungen. Die Regelungen umfassen einen Kriterienkatalog, welche Faktoren eine „kritische“ Auslagerung bedingen, z.B. erheblicher Einfluss auf die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten, auf die Ertragskraft oder auch auf das regulierte Geschäft.
- Auslagerungsmanagement
Neben Informations- und Anzeigepflichten „kritischer“ Auslagerungsvorgaben gegenüber der Aufsicht wurden Mindestinhalte des Auslagerungsvertrags festgeschrieben, dezidierte Anforderungen an das Prozesshandbuch gestellt sowie das Aufgabenspektrum der Auslagerungsfunktion definiert. Ferner geht mit den „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ die Verpflichtung zur Führung eines zentralen und einheitlichen Auslagerungsregisters einher, welches grundlegende Informationen zu „sonstigen“ und detaillierte Angaben zu „kritischen“ Auslagerungen enthält und der Aufsicht bei Verlangen zugänglich gemacht werden muss.
- Analysen vor der Auslagerung
Bereits vor Durchführung der Auslagerung sind Szenarioanalysen mit unterschiedlichen Risikoereignissen durchzuführen, um die Auswirkungen der geplanten Auslagerung auf die operationellen Risiken beurteilen zu können. Die Mindestanforderungen an diese Szenarioanalysen sind in den „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ dargestellt. Des Weiteren sehen die neuen Regelungen eine (Governance-)Due-Diligence des zukünftigen Dienstleisters vor, anhand der die Geeignetheit des Dienstleisters überprüft und sichergestellt werden soll. Die (Governance-)Due-Diligence muss u.a. das Geschäftsmodell, die Organisationsstruktur, die Ressourcen und das ethische Verhalten des Dienstleisters beleuchten.
Die „Guidelines on Outsourcing Arrangements“ treten am 30. September 2019 in Kraft und sind somit für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Auslagerungsverträge zu berücksichtigen. Für Bestandsverträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Für kleine Institute gilt zudem das Proportionalitätsprinzip. Auch wenn eine Übergangsfrist für Bestandsverträge eingeräumt wurde, sollten die betroffenen Institute bereits jetzt mit der Umsetzung der Anforderungen der neuen Leitlinien beginnen.
Weitere Autoren: