VG Potsdam zum kostensenkenden Einsatz von „Gewinnen“ in der Wasserversorgung
Die wesentlichen Positionen der Wassergebührenkalkulation waren vorliegend die Betreiberkosten der EWP (Fremdleistungsentgelt) und die eigenen Verwaltungskosten der Stadt.
Auch wenn Fremdleistungsentgelte einschließlich der jeweiligen Gewinnzuschläge oder Unternehmensgewinne grundsätzlich zu den gebührenrechtlich betriebsnotwendigen Kosten zählen, sei, so das Gericht, gleichwohl zu beachten, dass die Einschaltung eines – der Natur nach gewinnorientierten – Privatunternehmens für die Gemeinde bzw. den öffentlichen Aufgabenträger nicht zum Mittel der Erschließung unzulässiger Finanzquellen werden darf. Führt eine Gemeinde die in Rede stehende, ihr obliegende öffentliche Ver- oder Entsorgungsaufgabe selbst durch, darf sie aufgrund des Kostenüberschreitungsverbots keine „Gewinnmarge“ veranschlagen.
Gewinne, die die Gemeinde aus der Beteiligung an einem Fremdleister erzielt, dessen sie sich zur Erfüllung der Veroder Entsorgungsaufgabe bedient, sollen nach dem VG Potsdam so zu behandeln sein wie Gewinnmargen, die ohne Zwischenschaltung eines Dritten entstünden. Diese Gewinne sollen so in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, dass sie die Kosten der Einrichtung senken und damit gebührenmindernd wirken.
Dabei erkennt das Gericht wohl nicht an, dass auch eine Kommune nach den kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen einen „Gewinn“, der jedenfalls einer Verzinsung des Eigenkapitals entspricht, erzielen soll. „Jedenfalls“ der Gewinnanteil, der der Stadt bei Selbsterfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht zustünde, soll kostenmindernd in die Gebührenkalkulation eingestellt werden.
Da die Stadt im Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht keine weiteren Informationen zur „Gewinnsituation“, insbesondere Spartenergebnisse vorgelegt hat, wurde zulasten der Stadt unterstellt, dass nicht unerhebliche „Gewinne“ in der Wassersparte erzielt wurden.
Weiter hat sich das Gericht kritisch zu Kosten der Rekommunalisierung aus dem Jahr 2000 geäußert.
Offen ist, ob das VG Potsdam das in Potsdam bestehende Betriebsführungsmodell, das ursprünglich Gegenstand einer europaweiten Ausschreibung war, ausreichend gewürdigt hat. Die Feststellungen des Gerichts sind zumindest kritisch zu hinterfragen, da nicht zwischen dem handelsrechtlichen Ergebnis und einer – für die Gebührenkalkulation relevanten – Kostenrechnung unterschieden wird.
Kontakt
Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 88-1136
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.