EuGH reduziert steuerliche Hürden

05.09.2019 – Geht es um die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, so steht das Besteuerungsrecht im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat zu (vgl. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA).

Mithin kommt es durch Verlagerung der Ansässigkeit (z. B. durch Wegzug) auch zu einem Wechsel der abkommensrechtlichen Besteuerungsbefugnis. Um daraus resultierenden Besteuerungsdefiziten vorzubeugen, sieht § 6 AStG eine fiktive Veräußerungsbesteuerung für Kapitalgesellschaftsanteile i. S. v. § 17 EStG (d. h. im Privatvermögen gehaltene Anteile von mindestens 1 %) vor, sofern ein Wegzugstatbestand vorliegt. Als Wegzug gilt dabei neben der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht auch die Verlagerung der DBA-Ansässigkeit oder jede sonstige Beschränkung oder der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der Veräußerungsgewinne. Im EU/EWR-Sachverhalt wird die daraus resultierende Steuerschuld regelmäßig nach § 6 Abs. 5 AStG unbefristet und ohne Zinsen gestundet.

WEGZUG IN DIE SCHWEIZ KANN UNIONSRECHTLICH GESCHÜTZT SEIN

Mit Urteil vom 26.2.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 26.2.2019, C-581/17, Rs. Wächtler) entschieden, dass auch im Hinblick auf Wegzüge in die Schweiz unionsrechtlicher Schutz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz bestehen kann, der eine abgemilderte Erhebung der Steuer erforderlich macht. Im Streitfall betraf dies den Wegzug einer Person in die Schweiz, um dort als Selbstständiger (in Form eines Gesellschafter-Geschäftsführers) für die GmbH, deren Anteile im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung streitbefangen waren, tätig zu werden. Darüber hinaus kann der Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens eröffnet sein, wenn ein Wegzug zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung erfolgt sowie in Fällen von Grenzgängern. Der Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens erstreckt sich auch auf Familienangehörige.

BREXIT FÜHRT NICHT ZU STUNDUNGSWIDERRUF

Im Rahmen des sogenannten Brexit-Steuerbegleitgesetzes wurden Änderungen in § 6 AStG vorgenommen, die den Widerruf der Stundung in EU/EWR-Fällen betreffen. Einerseits hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG einen Stundungswiderruf normiert, sofern die Voraussetzungen für eine Stundung wie beispielsweise die EU/EWR-Staatsangehörigkeit nicht mehr vorliegen. Dies führt zu einer Verschärfung der Stundung, die es erforderlich macht, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 AStG auch nach dem Wegzug fortwährend zu überwachen. Andererseits wurden sich daraus ergebende Nachteile im Hinblick auf den Brexit durch einen neuen § 6 Abs. 8 AStG abgefangen, indem die Norm den Austritt Großbritanniens und Nordirlands explizit vom Stundungswiderruf ausschließt.

BLICK NACH VORNE: WEITERE GESETZGEBERISCHE ANPASSUNGEN MÖGLICH

Auch darüber hinaus sind kurzfristig gesetzgeberische Anpassungen des § 6 AStG denkbar. Hintergrund der dem Vernehmen nach im BMF diskutierten Änderungen ist die EU Anti Tax Avoidance Directive (Richtlinie 2016/1164/EU), die für Entstrickungen im Bereich der Körperschaftsteuer eine fünfjährige Ratenzahlung vorsieht. Die Wegzugsbesteuerung ist gemäß § 6 Abs. 5 AStG in EU/EWR-Sachverhalten noch deutlich großzügiger und sieht eine von Amts wegen zu gewährende Stundung vor. Diesbezüglich ist eine Anpassung an die schärfere Fünfjahresfrist möglich. Dies stellte eine drastische Verschärfung für Wegzüge innerhalb von EU und EWR dar.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.