Public Sector
Ein innovativer Ansatz zur besseren Unterstützung von Menschen und ihren Gemeinschaften
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Wirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung eines Zweckverbandes im Land Schleswig-Holstein. Im Rahmen einer Normenkontrollklage beschäftigte sich das Gericht dabei auch mit den in die Gebührenkalkulation einzustellenden Fremdleistungsentgelten einer ausgegliederten Entsorgungsgesellschaft, die im Verbandsgebiet Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnimmt.
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 27.6.2019 (Az. 2 KN 1/19) klar, dass Entgelte für Leistungen Dritter, deren Beauftragung nicht unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt sind, erforderlich sein müssen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind.
Die Erforderlichkeit der Kosten Dritter kann nach Auffassung des Gerichtes durch eine Kalkulation der Preise unter Beachtung des öffentlichen Preisrechts und insbesondere der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) dargelegt werden. Allerdings sind auf diese Weise kalkulierte Fremdkosten in der Höhe begrenzt auf die Kosten, die entstehen würden, wenn der öffentliche Aufgabenträger die Aufgabe in eigener Regie durchführen würde.
Damit betont das OVG Schleswig-Holstein die grundsätzliche Bedeutung eines sog. Regiekostenvergleichs. Nur durch eine – die Entgeltkalkulation nach öffentlichem Preisrecht – ergänzende Vergleichsrechnung kann sichergestellt werden, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Abfallentsorgung durch einen privaten Dritten nicht zu höheren Kosten und damit auch höheren Gebühren führen würden.
Diese Forderung erschwert insbesondere bei denjenigen Aufgabenträgern die Rechtfertigung der Kosten, die aufgrund ihrer hoheitlichen Betätigung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen (Unternehmen der Abfall- und Abwasserwirtschaft). Da die Personalkosten in der Eigenerfüllung keiner Mehrwertsteuerbelastung unterliegen, müssen die zu begründenden Kosten mindestens diesen Steuernachteil auffangen, um als ansatzfähig erachtet zu werden.
Durch diese zusätzliche Vergleichsrechnung erschwert das OVG Schleswig-Holstein „durch die Hintertür“ eine Einbindung privatwirtschaftlich organisierter Dienstleister. Nur deutlich günstigere Fremdleistungen – die den Steuernachteil auf die Personalkosten kompensieren können – rechtfertigen zukünftig einen Ansatz in der Gebührenkalkulation. Zudem erhöht diese Anforderung auch den nachträglichen Dokumentationsaufwand für den Aufgabenträger im Rahmen der Kalkulationsansätze.
Das OVG Schleswig-Holstein kommt in seiner Würdigung des Sachverhaltes damit zu einem ähnlichen Ergebnis wie das VG Potsdam, welches sich mit Urteil vom 6.9.2018 (Az. 8 K 148/12) mit Fragen der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei dessen Einbeziehung in eine Abwasserund/ oder Trinkwassergebührenkalkulation befasst hatte (vgl. unseren Newsletter vom 26.4.2019).
Stephan Gotsch
Tel: +49 351 45 15-2356
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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