Im Entscheidungssachverhalt wurden den Anlegern im Emissionsprospekt bestimmte Ausschüttungen in Aussicht gestellt. Da die Ausschüttungen in Euro erfolgen sollten, wies der Prospekt auf das Kursrisiko hin und erläuterte, dass anfängliche Ausschüttungen durch USD-Terminverkäufe abgesichert werden sollten. Im Streitjahr führte ein solches DTG zu einem Kursgewinn, welchen das Finanzamt der normalen Besteuerung unterwarf, ohne die Abgeltungswirkung des § 5a EStG zu berücksichtigen.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage des Schiffsfonds rechtskräftig abgewiesen. Das Finanzamt habe den Gewinn aus dem DTG zu Recht besteuert, da er nicht zu dem Tonnagegewinn gehöre.
Der Gewinn ist nach Auffassung des FG nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten, weil er insbesondere kein mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängendes Neben- oder Hilfsgeschäft darstellt. Nebengeschäfte im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen.
Sowohl Hilfs- als auch Nebengeschäfte gehören aber nur dann zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie unmittelbar mit deren Einsatz oder Vercharterung zusammenhängen. Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nur solche Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen. Bei dem fraglichen DTG fehle ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schiffsbetrieb. Denn aufgrund des Sicherungszwecks, die Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, hänge das DTG eher mit den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter als mit dem Schiffsbetrieb zusammen.
Anders wäre allerdings bei DTG zu entscheiden, die Risiken aus dem eigentlichen Schiffsbetrieb oder z. B. dem Kapitaldienst gegenüber Fremdkapitalgebern absichern.
Hätte das streitige DTG zu einem Verlust geführt, wäre auch dieser den Gesellschaftern neben dem Tonnagegewinn zuzuweisen. Ein solcher Verlust gehört nach – höchstrichterlich nicht geklärter – Auffassung der Finanzverwaltung jedoch zum Verlustverrechnungstopf für „Termingeschäfte“ im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, wäre also nur eingeschränkt nutzbar.
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