Die Fragestellung an das IFRS IC war, ob ein Unternehmen, welches das Derivat zunächst als Finanzinstrument klassifiziert und zum beizulegenden Zeitwert bewertet hatte, bei Lieferung des zugrunde liegenden Basiswertes eine entsprechende Buchung zur bilanziellen Erfassung vornehmen und die zuvor bereits abgesetzte Buchung stornieren könnte.
In diesem speziellen Sachverhalt kam das IFRS IC zu dem Entschluss, dass das physische Glattstellen allein nicht ausreicht, um die erforderliche Bilanzierung nach IFRS 9 nachträglich zu ändern. Aus diesem Grund ist es dem Unternehmen nicht gestattet, rückwirkend festzulegen, dass das vorliegende Derivat die „own-use exemption“ erfüllt oder zu bestimmen, dass es als Teil einer Sicherungsbeziehung einzuordnen ist. Daraus folgt, dass die Stornierung der Buchung, welche die Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung durch die Klassifizierung als FVTPL rückgängig macht, nicht korrekt wäre.
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