Mit dieser Entscheidung bestätigt das FG sein Urteil vom 19.12.2017 (2 K 277/16, wir berichteten im Newsletter Shipping 2/2018)
Hierbei sieht sich das FG durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt, wonach die Gewinnermittlung nach der Tonnage als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt (BFH-Urteil vom 25.10.2018, IV R 35/16). Denn wenn es sich bei der Tonnagebesteuerung um ein eigenständiges, die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzendes geschlossenes Gewinnermittlungssystem handelt, spreche nichts dafür, die Grundsätze der Übertragung stiller Reserven, z. B. gemäß § 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG oder anderweitige Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven bei Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, zu übernehmen.
Mit dem jetzt ergangenen Urteil ist auch für die Fallvariante des Ausscheidens durch Tod entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nicht auf die Erben übergeht, sondern im Jahr des Todes aufzulösen und dem Gewinnanteil des verstorbenen Gesellschafters hinzuzurechnen ist. Dem Umstand, dass der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens des Gesellschafters in einem besonderen Verzeichnis fortgeführt wird, welches den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft auch beigefügt wird, hat das Gericht keine Bedeutung beigemessen. Folglich war im Streitjahr kein Unterschiedsbetrag mehr vorhanden, der den Erben hätte zugerechnet werden können.
Die Revision wird beim BFH unter IV R 17/19 geführt.
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