UPDATE: Unterschiedsbeträge bei Schiffsbeteiligungen

21.11.2019 – Update

MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DEM IV. SENAT DES BUNDESFINANZHOFS AM 28.11.2019

Noch in diesem Jahr beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob Unterschiedsbeträge überhaupt übertragen werden können. Dem voran gingen viele Unsicherheiten und Streitigkeiten in der Handhabe bezüglich der Übertragung von Schiffsbeteiligungen, die mit Unterschiedsbeträgen behaftet waren, welche schlussendlich zu dem Revisionsverfahren führten. Vorinstanz war das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 19.12.2017; Az. 2 K 277/16).

HINTERGRÜNDE

Zum einen ging es im Vorverfahren um einen Anleger, der seine Schiffsbeteiligungen in eine einheitliche Auffangstruktur in Form einer GmbH & Co. KG einbrachte. An dieser war wiederum eine Kapitalgesellschaft überwiegend am Kapital und an den Ergebnissen beteiligt und ging somit von der nahezu alleinigen Besteuerung der anteiligen Unterschiedsbeträge – zum Zeitpunkt der Einstellung des Schiffsbetriebs – aus. Das Finanzamt vertritt die Rechtsauffassung, die im Ergebnis zur sofortigen Auflösung des anteiligen Unterschiedsbetrages auf Ebene des Anlegers führt, der die Versteuerung mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz vornehmen musste.

Zum anderen ging es um eine Übertragung einer mit Unterschiedsbeträgen behafteten Schiffsbeteiligung im Schenkwege. Eine Auflösung erfolgte zunächst nicht, insbesondere nicht auf Ebene des Übertagenden (Schenkers), für den seinerzeit der anteilige Unterschiedsbetrag festgestellt wurde. Das Finanzamt beanstandete diesen Übertragungsfall bzw. diese Qualität des Ausscheidens nicht dahingehend, dass der anteilige Unterschiedsbetrag – bei Ausübung der Schenkung – vom Schenker zu versteuern ist. Erst bei späterer Einstellung des Schiffsbetriebs sei der Unterschiedsbetrag vom Beschenkten zu versteuern.

GEGENSTAND DES ERSTEN ABGETRENNTEN VERFAHRENS VOR DEM BUNDESFINANZHOF

Am 28.11.2019 wird es insbesondere um die Frage der Steuerneutralität und der Zurechnung von Unterschiedsbeträgen in Zusammenhang mit der Einbringung in eine GmbH & Co. KG gehen.

Im Übrigen wird ein weiteres Verfahren – welches derzeit noch nicht entscheidungsreif ist – diese Frage im Kontext zu Erb- und Schenkungsfällen betrachten. Wir halten Sie über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden.

HANDLUNGSOPTIONEN, DIE SICH KURZFRISTIG ABZEICHNEN KÖNNEN

Inwieweit Aspekte des Vertrauensschutzes – mit Blick auf den Ausgang der mündlichen BFH-Verhandlung am 28.11.2019 – in Betracht kommen bzw. inwieweit Aussichten auf Erfolg hinsichtlich des Erlasses von Steuern im Billigkeitswege bestehen, dürfte man nach der mündlichen Verhandlung einen Schritt nähergekommen sein.

Die Finanzverwaltung hat in dem immer noch geltenden BMF-Schreiben zur Tonnagesteuer (Tonnagesteuererlass) bestimmte Übertragungswege geregelt, die jeweils sachlogisch ein vorangehendes Ausscheiden voraussetzen, zumindest wenn der gesamte Anteil übertragen wird, die die gesetzliche Rechtsfolge des § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 3 EStG (Auflösung des Unterschiedsbetrages bei Ausscheiden) unterdrücken sollten.

Zwar sei dies nach Entscheidung der Vorinstanz rechtlich schlicht nicht möglich, allerdings drängt sich für die Anleger immer noch die Frage auf, ob die Finanzverwaltung, beim Vertreten einer von der Vertrauensschutz bildenden Tonnagesteuererlass- Situation abweichenden Rechtsauffassung, nicht verpflichtet wäre, etwaige Mehrsteuern für die betroffenen Anleger zu erlassen.

Mazars wird als Vertreter des Revisionsklägers exklusiv an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir Sie im Rahmen Ihrer individuellen Situation unterstützen können. Dafür steht Ihnen der Verfasser des Artikels, Herr StB Gerrit Lindner, gerne zur Verfügung.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 4-2019. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren  und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.