Wassergebühren dürfen keine Kosten für Löschwasservorhaltung enthalten
Das OVG hat – wie auch die Vorinstanz (VG Neustadt, 2.3.2018, Az.: 4 K 958/17) festgestellt, dass Kosten der Löschwasservorhaltung nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden dürfen. Die Löschwasservorhaltung stehe in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und werde auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Die Kosten für die Löschwasservorhaltung kommen nicht den Nutzern der Wasserversorgungseinrichtung zugute, sondern der Allgemeinheit bzw. den Kommunen als Aufgabenträger des Brandschutzes.
Die Kosten sind auch „erheblich“ und keineswegs zu vernachlässigen. Die Vorinstanz ist von Kostenanteilen von 3 % bis 5 % der Gesamtkosten ausgegangen. Wie groß der Kostenanteil für die Löschwasserversorgung sei, lässt sich aber nicht allgemein beurteilen, sondern wird vielmehr maßgeblich von den örtlichen Verhältnissen beeinflusst. Soweit der jeweilige Anteil nicht konkret berechnet werden kann, muss er sachgerecht geschätzt werden.
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Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 88-1136
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.