Gewerberaummietrecht in Zeiten der Corona-Krise
Am 27.03.2020 ist das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (hierzu näher unter I. im PDF).
Anders als in vielen Foren veröffentlicht, regelt das Gesetz für Mietverhältnisse allein Folgendes:
BESCHRÄNKUNG DER KÜNDIGUNG VON MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSEN
Gerät der Mieter mit der Miete für die Monate April bis Juni 2020 in Rückstand, kann der Vermieter das Miet-/ Pachtverhältnis nicht außerordentlich kündigen, sofern der Rückstand auf der COVID-19-Pandemie beruht.
MINDERUNG ODER STUNDUNG DER MIETE:
Keine Regelung hingegen enthält das Gesetz zu der Frage, ob der Mieter die Miete für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie mindern oder zumindest eine Stundung verlangen kann.
Die Frage der Minderung oder Stundung der Miete ist pauschal nicht zu beantworten, sondern hängt von den getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen ab (hierzu näher unter II. im PDF).
Um mehr zu erfahren, laden Sie das beigefügte PDF herunter.