BayVGH: Bebauungsplan darf auch zum Schutz der Trinkwasserversorgung aufgestellt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinde auch Bebauungspläne aufstellen kann, um Trinkwasservorkommen zu schützen (BayVGH, Beschl. v. 27. September 2023 – 1 N 18.2026). Der Erforderlichkeit stehe nicht entgegen, dass Trinkwasserschutz auch durch wasserrechtliche Maßnahmen erreicht werden könne.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, hatte einen Bebauungsplan aufgestellt, dessen Ziel es war, die Wasserversorgungssicherheit im Gemeindegebiet zu gewährleisten. Das Gebiet hatte ursprünglich innerhalb eines Wasserschutzgebiets gelegen, deren Verordnung zeitlich jedoch außer Kraft getreten war. Bei der Neufassung der Verordnung hatte sich herausgestellt, dass die geringe Überdeckung im geplanten Wasserschutzgebiet weitreichende Verbote erforderlich machen würde. Die auf dem Wasserrecht beruhenden Verbote sollten durch den Bebauungsplan flankiert werden. Der Bebauungsplan war daher bestandsorientiert gestaltet, um die vorhandene Struktur zu sichern. Durch Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sollten weitere Eingriffe in den Boden vermieden werden.

Die Antragsteller wandten sich gegen den Bebauungsplan mit dem Argument, dieser sei bereits nicht erforderlich, da der Schutz des Trinkwasservorkommens mit wasserrechtlichen Maßnahmen erreicht werden könne.

Entscheidung

Der BayVGH schloss sich der Argumentation der Antragsteller nicht an und lehnte den Normenkontrollantrag dementsprechend ab. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, da mit ihm städtebauliche Ziele verfolgt würden. Der Schutz des Trinkwassers stehe der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht entgegen, da es sich bei der Versorgungsicherheit in Bezug auf Wasser sowie beim Schutz des Wassers gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 e BauGB bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB um abwägungsrelevante Belange handelt. Daraus, dass es sich hierbei um abwägungsrelevante Belange handelt, folge die Rechtfertigung, dass mit der Bauleitplanung entsprechende Ziele verfolgt werden dürfen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass dieselben Ziele mittels wasserrechtlicher Maßnahmen verfolgt werden können. Es sei zwar anerkannt, dass wasserschützende Festsetzungen in Bebauungsplänen die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nicht entbehrlich machen könne. Jedoch könnten in einem Bebauungsplan Regelungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung mit Rücksicht auf wasserwirtschaftliche Belange getroffen werden. Ein Bebauungsplan und eine Wasserschutzverordnung könnten dementsprechend inhaltlich miteinander verknüpft werden.

Autor

Camillo Gaul
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