Hessischer VGH: Konzessionsabgaben müssen auf Einnahmeseite bei Wassergebühren berücksichtigt werden

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Konzessionsabgabe, die eine Stadt für die Inanspruchnahme der Straßen und Verkehrswege durch Versorgungsleitungen erhält, bei der Berechnung der Wassergebühren gebührenmindernd berücksichtigt werden müsse (5 A 1307/17 und 5 A 1290/21, 30. November 2023). Insofern bedürfe es einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Sachverhalt

Seit dem Jahr 2012 ist die Wasserversorgung Aufgabe eines Eigenbetriebs der Stadt Kassel. Zuvor war dies eine Gesellschaft, die zu 75,1 Prozent im Eigentum der Stadt Kassel lag. Diese Gesellschaft war Eigentümerin der entsprechenden Versorgungsinfrastrukturanlagen. Für die Inanspruchnahme der Straßen und Verkehrswege durch die Versorgungsleitungen zahlte sie an die Stadt eine Konzessionsabgabe.

Als die Wasserversorgung schließlich durch den städtischen Eigenbetrieb übernommen wurde, verblieben die Versorgungsinfrastrukturanlagen weiterhin im Eigentum der Gesellschaft. Sie zahlte auch weiterhin eine Konzessionsabgabe an die Stadt. Die Versorgungsinfrastrukturanlagen verpachtete sie an den städtischen Eigenbetrieb, wobei bei der Berechnung des Pachtzinses die Konzessionsabgabe berücksichtigt wurde.

Diese Konzessionsabgabe wurde in die Gebührenkalkulation einberechnet.

Entscheidung

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hätte die Konzessionsabgabe auf Einnahmenseite gebührenmindernd berücksichtigt werden müssen. Erforderlich sei eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise der Ein- und Ausgaben geboten, die bei der Stadt im Zusammenhang mit der Wasserversorgung stehen. Da die Stadt dies nicht getan habe, liege ein beachtlicher Fehler vor, der zu einer erheblichen Kostenüberschreitung und zur Unwirksamkeit der Wasserversorgung führe.

Zu beachten ist, dass hier hessisches Landesrecht relevant war. Das Urteil lässt sich daher nicht unmittelbar auf andere Länder übertragen. Die genauen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Autor

Camillo Gaul
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