Kriterium der Preisgünstigkeit im Hinblick auf niedrige Netznutzungsentgelte und Netzanschlusskosten
Kriterium der Preisgünstigkeit
Nach § 1 Abs. 1 EnWG ist die betreffende Kommune u. a. verpflichtet, im Konzessionsvergabeverfahren denjenigen Netzbetreiber zu bestimmen, der für die im Gemeindegebiet betroffenen Netzkunden eine möglichst preisgünstige Versorgung bietet. Das Kriterium der Preisgünstigkeit verfolgt das Ziel, eine möglichst rationelle, effiziente und kostengünstige Energieversorgung zu gewährleisten. Dabei kann die Gemeinde sich an dem Bedarf nach einem insbesondere sicheren und preisgünstigen Netzbetrieb im Gemeindegebiet in der ihr sachgerecht erscheinenden Weise ausrichten, den die Gemeinde als Nachfrager im Interesse aller örtlichen Netznutzer befriedigen muss. Namentlich die Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe der regulatorisch mit dem Verteilnetz des Bieters verknüpften tatsächlichen Netznutzungsentgelte für die Bürger*innen im Konzessionsgebiet in Konkretisierung des energiewirtschaftsrechtlichen Ziels der Preisgünstigkeit auf das Ziel möglichst niedriger Kosten für die Netznutzung ist als sachgerechtes Kriterium zur Auswahl des Netzbetreibers grundsätzlich anerkannt und sogar gleichsam geboten.
Ausführlich setzt sich der Senat damit auseinander, dass ein solches Auswahlkriterium nicht im Widerspruch zu Art. 39 bis 41 GasRL stehe.
Auch widerspricht ein solches Auswahlkriterium nicht einer von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleistenden Alleinzuständigkeit der Bundesnetzagentur, die Netznutzungsentgelte und Netzanschluss- und Zugangsbedingungen nach Art. 41 Abs. 1 und 6 Buchst. a GasRL festzulegen. Mit der Alleinzuständigkeit der Regulierungsbehörde ist es nach den vom Senat dargelegten Grundsätzen offenkundig nicht unvereinbar, wenn die Gemeinde in ihre Auswahl des Konzessionärs der Wegerechte für den Gasnetzbetrieb im Gemeindegebiet unter anderem das Bestreben einfließen lässt, dort geringe Netznutzungsentgelte und Netzanschlusskosten zu erreichen.
Durch dieses sorgfältig begründete Urteil erlangen die Kommunen als Konzessionsvergabestelle ein Stück Rechtssicherheit bei der Aufstellung der Auswahlkriterien.
Sprechen Sie uns bei Fragen zu Konzessionsverfahren gern an.
Autor: Dr. Hans-Martin Dittmann
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