Neuerungen für Umwandlungen

Am 1. März 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG) in Kraft getreten. Neben der bereits bestehenden Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sind nun auch die Verfahren für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel gesetzlich geregelt.

Hintergrund

Mit dem UmRUG vom 22. Februar 2023 werden die rechtlichen Vorgaben der EU-Umwandlungsrichtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen umgesetzt. Das UmRUG bildet zusammen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgFSG) das Gesetzespaket für die Richtlinienumsetzung in Deutschland. Steuerlich war bereits im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 2006 die Möglichkeit eröffnet worden, grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Einbringungen im EU/EWR-Raum unter bestimmen Voraussetzungen steuerneutral durchzuführen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde der Anwendungsbereich für Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften für Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt, ausgedehnt.

Regelungsumfang

Entsprechend den Richtlinienvorgaben werden die bereits vorhandenen Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen modernisiert und neue Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel eingeführt. Die Verfahren orientieren sich an dem dreistufigen Verfahren des Umwandlungsgesetzes (UmwG): Vorverfahren, Beschlussverfahren und Vollzugsphase. Ein Novum ist die für alle Umwandlungsvarianten vorgesehene Missbrauchsprüfung. Liegen Anhaltspunkte für missbräuchliche oder betrügerische Zwecke vor, so ist das Registergericht verpflichtet, eine Missbrauchsprüfung vorzunehmen.

Der Anwendungsbereich ist auf Umwandlungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften beschränkt (Ausnahme: Hereinverschmelzung auf Personenhandelsgesellschaften mit bis zu 500 Arbeitnehmern). Die an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften müssen zudem nach dem Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaats gegründet worden sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat haben. Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR (sog. Drittstaaten) sind damit nicht erfasst.

Bedeutung für die Praxis

Die Neuregelungen des UmRUG sind insgesamt positiv zu beurteilen. Sie bieten für grenzüberschreitend tätige Kapitalgesellschaftskonzerne ein – wenn auch komplexes und zeitlich aufwendiges – weitgehend standardisiertes Verfahren, ihre Strukturen innerhalb des EU/EWR-Raums rechtssicher zu reorganisieren. Allerdings bleiben Personengesellschaften und Drittstaatengesellschaften außen vor.

Steuerlich hängt die Anwendbarkeit des UmwStG auf Umwandlungsvorgänge nach ausländischem Recht davon ab, dass sie einer inländischen Umwandlung vergleichbar sind und zudem deutsche Besteuerungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Es bleibt daher einer Einzelfallprüfung vorbehalten, ob sich eine grenzüberschreitende Umwandlung im Ergebnis steuerneutral verwirklichen lässt, insbesondere wenn es zu einer Verlagerung von Funktionen, Rechten, Know-how oder Beteiligungen kommt. Abzuwarten bleibt darüber hinaus u. a., welche (neuen) Fragestellungen sich im Hinblick auf die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (Global Anti-Base Erosion Rules) ergeben werden.

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Autor

Stephan Franzen
Tel.: +49 221 28 20 2456

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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