Steuerliche Implikationen der Aufnahme Russlands in die Liste nicht kooperativer Staaten der EU

Am 14. Februar 2023 verkündete die EU die Aufnahme Russlands in die Liste nicht kooperativer Staaten (sog. schwarze Liste). Damit wirken sich die Auseinandersetzung mit Russland im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg nun auch auf die Besteuerungspraxis und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf Steuerverwaltungsebene aus.

Hintergrund

Im Zusammenhang mit der Aufnahme Russlands in die Liste nicht kooperativer Staaten gelten für geschäftliche Beziehungen zu russischen Unternehmen bzw. zu verbundenen Unternehmen in Russland nun verschärfte steuerliche Rahmenbedingungen in Deutschland und in den anderen EU-Mitgliedstaaten. Aus deutscher steuerlicher Perspektive sind Zahlungen nach Russland, die in Deutschland als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden (§§ 138d ff. AO). Auch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (sog. Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) ist zu beachten. Ziel des StAbwG ist die Einschränkung der geschäftlichen Beziehungen von Unternehmen, die in nicht kooperativen Ländern aktiv sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Maßnahmen des StAbwG erfordern in Anbetracht der komplexen Regelungen eine einzelfallbezogene Prüfung der steuerlichen Rechtsfolgen in Deutschland, insbesondere im Lichte der zeitlich gestaffelten Sanktionsmaßnahmen. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Russland sind angehalten, die Rechtslage und die aktuellen Entwicklungen mit dem steuerlichen Berater zu besprechen.

Konkret sieht das Maßnahmenpaket des StAbwG ab dem 1. Januar 2024 eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) und verschärfte Quellensteuermaßnahmen für in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vor (§ 10 StAbwG). Die Maßnahmen setzen sich „abkommensüberschreibend“ über das Doppelbesteuerungsabkommen hinweg. Inländische Geschäftspartner sind dazu angehalten, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag auf die gesamten beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einzubehalten und abzuführen (§ 10 Abs. 2 S. 2 StAbwG). Darüber hinaus sind gesteigerte Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG), insb. Aufzeichnungspflichten, zu beachten.

Ab dem 1. Januar 2026 stehen Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen im Fokus. Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG sowie vergleichbare DBA-Regelungen werden versagt (§ 11 StAbwG). Ab dem 1. Januar 2027 gilt zudem ein Verbot des steuerlichen Abzugs von Betriebsausgaben- und Werbungskosten (§ 8 StAbwG).

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Autorin

Lea Briesemann

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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