Steuerförderung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ab 2024

Die Bundesregierung will die Investitionsbedingungen am deutschen Kapitalmarkt und die Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Start-ups und Wachstumsunternehmen verbessern, um dadurch Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz zu fördern. Gleichzeitig sollen Start-ups und junge Unternehmen mehr Möglichkeiten bekommen, um Fachkräfte über Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu gewinnen und zu halten. Außerdem soll die Kapitalanlage in Aktien und in börsennotierte Wertpapiere attraktiver werden. Zur Umsetzung dieser Pläne hat die Bundesregierung nun das Zukunftsfinanzierungsgesetz auf den Weg gebracht.

Hintergrund

Bereits vor etwa einem Jahr hatte die Bundesregierung in einem Eckpunktepapier die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen angekündigt (siehe Beitrag aus dem Mazars-Steuernewsletter 3/2022). Vor gut zwei Monaten veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu nun einen ersten Gesetzentwurf. Erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Vermögensanlage in Unternehmensbeteiligungen attraktiver zu machen und die Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmer*innen am Unternehmen ihrer Arbeitgeber durch erweiterte steuerliche Anreize zu fördern. Doch die im Eckpunktepapier noch beabsichtigte Einführung eines Freibetrags für Gewinne aus privaten Aktiengeschäften sowie die Beseitigung von Beschränkungen bei der Verrechnung von Verlusten aus privaten Wertpapiergeschäften finden sich im aktuellen Entwurf nicht mehr.

Maßnahmen im Einzelnen

Der Steuerfreibetrag für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers soll zum Jahresbeginn 2024 von derzeit 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden. Außerdem wird das „Dry Income“-Problem weiter entschärft. Dieses Problem besteht darin, dass Beschäftigte beim Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung (z. B. in Form von Aktien) einen Vorteil versteuern müssen, obwohl ihnen noch gar keine Liquidität zufließt, weil die Beteiligung noch nicht veräußert werden kann. Zur Abmilderung dieses Problems wurde im Jahr 2021 § 19a EStG eingeführt, der einen Besteuerungsaufschub ermöglicht. Nach dieser Vorschrift kann die Besteuerung der Vorteile, die Beschäftigten aus Vermögensbeteiligungen zufließen, zinsfrei aufgeschoben werden. Der mögliche Steueraufschub soll von derzeit 12 auf maximal 20 Jahre verlängert werden. Auch der Kreis der Arbeitgeber, die steuerbegünstigte Beteiligungen ausgeben können, wird erweitert. Der Steueraufschub kann zukünftig gewährt werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen nicht älter als 20 Jahre ist, weniger als 500 Mitarbeiter*innen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. € erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Mio. € ausweist. Allerdings sind auch neue Einschränkungen zur Missbrauchsvermeidung vorgesehen. So werden nur Mitarbeiterbeteiligungen begünstigt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eingeräumt werden. Dadurch wird z. B. eine Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Außerdem unterliegt der Vorteil aus der Mitarbeiterkapitalbeteiligung rückwirkend der Besteuerung, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren nach Erwerb bereits wieder veräußert oder unentgeltlich übertragen wird.

Im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen ist schließlich die Erhöhung der Arbeitnehmersparzulage erwähnenswert. Diese staatliche Förderung wird von 400 € auf maximal 1.200 € pro Jahr erhöht und kann u. a. gewährt werden für Vermögensbeteiligungen, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten erwerben.

Bedeutung für die Praxis

Der Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz setzt Forderungen zur Verbesserung von steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen um, die insbesondere aus der Start-up-Szene seit Längerem erhoben wurden. Unklar bleibt zunächst, ob die Steuervergünstigungen auch für Vermögensbeteiligungen von in Deutschland tätigen Beschäftigten ausländischer Arbeitgeber gelten. Des Weiteren bleibt die Förderung unvollkommen, solange Beschäftigte Verluste aus ihren Beteiligungen am Arbeitgeberunternehmen nur sehr begrenzt steuerlich geltend machen können, weil die im Eckpunktepapier versprochenen Maßnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für private Kapitalanlagen ausbleiben. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens können sich allerdings auch noch Änderungen ergeben.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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