Update Inflationsausgleichsprämie: Tarifvertragsregelungen

Im Dezember 2022 hatten wir in unserem Steuernewsletter 4/2022 über die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie informiert, die angesichts der stark gestiegenen Energiepreise und Lebenshaltungskosten vom Gesetzgeber befristet bis Ende 2024 eingeführt worden ist. Dabei berichteten wir über die wesentlichen Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber. Im Fokus stand auch, dass die Inflationsausgleichsprämie eigentlich eine freiwillige Arbeitgeberleistung ist. Die Beschäftigten haben also grundsätzlich keinen Rechtsanspruch hierauf, den sie individualarbeitsrechtlich durchsetzen können.

Etwas anderes gilt, wenn die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegt wurde

In Deutschland spielen Tarifverträge, insbesondere für bestimmte Branchen oder regionale Bereiche (z. B. in der Metall- und Elektroindustrie, der Stahlindustrie oder der chemischen Industrie), eine wichtige Rolle. Der Tarifvertragsabschluss erfolgt dabei auf Seiten der Beschäftigten durch die jeweilige Gewerkschaft und auf Arbeitgeberseite durch Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber.

Auch über die Inflationsausgleichsprämie können Gewerkschaften im Rahmen von Tarifverhandlungen mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden verhandeln. Von dieser Möglichkeit haben beispielsweise die IG Metall für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg sowie die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Bezirk Berlin-Mark Brandenburg, Gebrauch gemacht.

Bedeutung für die Praxis

Einen Rechtsanspruch auf eine tariflich verbindlich festgelegte Inflationsausgleichsprämie haben lediglich die tarifgebundenen Beschäftigten, also die Mitglieder der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaften. Der Abschluss gilt für sonstige Beschäftigte nicht automatisch, vielmehr kommt es darauf an, ob die Einigung für alle Beschäftigten übernommen wird. Das kann etwa durch eine Inbezugnahme im Arbeitsvertrag erfolgen. Damit wird in der Regel die Gleichstellung von tarifgebundenen mit nicht tarifgebundenen Beschäftigten bezweckt (Gleichstellungsabrede). Zu beachten ist auch, dass tarifgebundene Arbeitgeber bei der Form, wie sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren, weniger flexibel sind. So könnte zum Beispiel die Gewährung von Sachbezügen ausgeschlossen sein.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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