EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf „VAT in the Digital Age“
Elektronische Plattformen
Ab 2025 soll für Lieferungen in der EU (auch solche an Unternehmer), die über elektronische Plattformen abgewickelt werden, eine Lieferkette vom Verkäufer an den Plattformbetreiber und von diesem an den Kunden fingiert werden. Nicht umfasst sind rein lokale Konstellationen.
Auch die kurzfristige Unterkunftsvermietung und die Personenbeförderung, die von Privatpersonen/Kleinunternehmern (und einigen anderen) über Plattformen angeboten werden, sollen ab 2025 nach diesem Modell behandelt werden.
E-Invoicing
Ab 2024 sollen die elektronischen Rechnungen vereinheitlicht werden. Wenn eine Rechnung elektronisch ausgestellt wird, was zunächst noch freiwillig ist, muss sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ab 2028 wird E-Invoicing für alle Mitgliedstaaten verpflichtend. Papierrechnungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nur noch für Umsätze akzeptieren, die nicht dem neuen E-Filing (siehe nachfolgend) unterliegen.
Die Frist zur Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, beträgt ab 2028 nur noch zwei Werktage ab Leistungszeitpunkt. Demensprechend dürfen auch keine Sammelrechnungen für einen Kalendermonat mehr ausgestellt werden.
Die Rechnung muss ab 2028 einige zusätzliche Angaben enthalten.
Das BMF hat bereits einen ersten Entwurf zur entsprechenden Anpassung von § 14 UStG zirkuliert.
E-Filing – digitale Meldepflichten und Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Umsätze, die bisher über die als veraltet angesehene Zusammenfassende Meldung erfasst wurden, sind ab 2028 in einem sog. DMP-System (DMP steht für „digitale Meldepflichten“) zu erklären. Die Meldung erfolgt dann nicht mehr kumuliert pro USt-ID und Monat, sondern transaktionsbasiert. Die Daten müssen zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung bzw. an dem Tag, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, übermittelt werden.
Single VAT Registration
Im B2B-Bereich soll das Reverse-Charge-Verfahren ab 2025 auf alle Leistungen eines nicht im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers ausgeweitet werden (Ausnahme: Margenbesteuerung), wenn der Leistungsempfänger dort registriert ist. Die erst 2020 eingeführte Vereinfachungsregelung für Konsignationslager, die Registrierungen im Ausland vermeiden sollte, ist dann nicht mehr notwendig.
Die EU-Regelung des One-Stop-Shops wird auf alle Lieferungen ausgedehnt, also auch auf Werklieferungen, Waren an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Zügen sowie Gas, Strom, Wärme oder Kälte.
Für innergemeinschaftliches Verbringen eigener Waren ist der innergemeinschaftliche Erwerb im Ziel-Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
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Autorin
Nadia Schulte
Tel.: +49 211 83 99 330
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.