Wegzugsbesteuerung – BFH entscheidet zur sog. Rückkehrabsicht

Kurze Einleitung

Eine „nur vorübergehende Abwesenheit“ im Rahmen der Wegzugsbesteuerung ist objektiv erfüllt, auch wenn keine Rückkehrabsicht zum Zeitpunkt des Wegzugs vorliegt und der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist wieder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies entschied der BFH kürzlich mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (I R 55/19).

Sachverhalt

Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kläger zog nach Dubai und gab in Deutschland seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf. Zum Zeitpunkt des Wegzugs hielt er Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre später kehrte er nach Deutschland zurück. Das Finanzamt erfasste bei der Veranlagung für das Wegzugsjahr Veräußerungsgewinne im Rahmen der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 AStG a. F.) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 17 EStG.

Der Kläger begehrte den rückwirkenden Entfall der Besteuerung, da er nach Deutschland innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgekehrt sei. Das Finanzamt und später das FG Münster lehnten dies ab, da der Kläger seinen subjektiven Willen zur Rückkehr und damit den Willen, wieder unbeschränkt steuerpflichtig zu werden, nicht bereits bei seinem Umzug nach Dubai angezeigt hatte.

Würdigung

Der BFH hat die Entscheidung des FG Münster teilweise aufgehoben und der Revision stattgegeben. Die Rückkehr eines Steuerpflichtigen in die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland sei objektiv ausreichend, solange die Rückkehr innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt. Die deutsche Wegzugsbesteuerung werde in diesen Fällen nicht ausgelöst.

Auch wenn der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG a. F. eine Absicht ableiten lässt, gebe es keinen Hinweis auf einen festgelegten Zeitpunkt der Willensbildung. Bei der Auslegung gehe es auch nicht darum, die Anwendung von § 6 Absatz 3 AStG a. F. für gescheiterte oder abgebrochene Auswanderungen auszuschließen. Vielmehr gehe es um die Wahrung des nationalen Besteuerungsrechts an den stillen Reserven der Kapitalgesellschaftsanteile.  

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist für das Streitjahr 2014 und die damalige Fassung des § 6 AStG ergangen (a. F.). Die Grundsätze des Urteils sollten auch für den aktuellen Gesetzeswortlaut relevant sein. Der gesetzliche Rückkehrzeitraum beträgt nun sieben Jahre und enthält eine Verlängerungsoption um weitere fünf Jahre.

Um Rechtsunsicherheiten in der Auslegung zu begegnen, sollte eine rechtzeitige Anzeige der Rückkehrabsicht gegenüber den deutschen Finanzbehörden erfolgen. Dies stellt allerdings nur einen Teil der notwendigen Maßnahmen für ein koordiniertes Wegzugsvorhaben aus Deutschland mit Rückkehrabsicht dar.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autorin

Kira von Lewinski
Tel.: +49 30 208 88 1211

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt