Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts
Auf der Basis dieser Verträge verschaffen die Reiseveranstalter ihren Reisekunden – als versicherte Personen – zusammen mit den Reiseleistungen Reiseversicherungsschutz (Reiseversicherungen) hinsichtlich verschiedener versicherter Risiken (u. a. Reiserücktritt, Reiseabbruch, Reisegepäck, Auslandsreise-Krankenversicherung). Fraglich war, ob das von dem Reisekunden – der versicherten Person – an den Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer gezahlte Entgelt (Verkaufspreis) oder lediglich die Abrechnungsprämie steuerpflichtiges Versicherungsentgelt darstellt. Der BFH (Urteil vom 7.12.2016 – II R 1/15) entschied, dass der Verkaufsaufschlag zum versicherungsteuerpflichtigen Entgelt gehört. Nach Auffassung des BFH besteht zwischen Versicherer und Reiseveranstalter eine Vereinbarung, nach der der Reiseveranstalter die Versicherungen anstelle und im Interesse des Versicherers vermarktet und er für diese Leistung regelmäßig eine Vergütung des Versicherers erwarten darf.
Weitergehende Informationen zu den Auswirkungen der Entscheidung des BFH finden Sie in unserer Mandanteninformation.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.