Entschädigung durch Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Unternehmen die aufgrund von COVID-19 Ihren Betrieb schließen mussten und eine Betriebsunterbrechungsversicherung besitzen, haben möglicherweise einen Anspruch auf eine Entschädigung durch die Betriebsunterbrechungsversicherung. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, hängt dabei von den Konditionen der Versicherungspolizze ab.

Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen um einen eventuellen Anspruch geltend zu machen.

 

Beim Finanzamt können folgende Anbringen eingereicht werden:

  • Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020
  • Stundung und Ratenzahlung von offenen Rückständen und laufenden Abgaben
  • Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nicht festgesetzt bzw. herabgesetzt

 

Bei der SVS können folgende Anbringen eingereicht werden:

  • Herabsetzung der Beitragsgrundlagen 2020
  • Stundungsantrag von offenen Rückständen und laufenden Beiträgen
  • Antrag auf Ratenzahlung
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

 

Folgende Maßnahmen (Hilfen) sind noch in Arbeit:

  • Bankgarantien für große Unternehmen
  • Direktkredite für betroffene Unternehmen durch die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
  • Härtefonds (Bargeldhilfen) für KMU, EPU, Familienbetriebe und Selbständige