Zahlungen in die Sozialversicherung/Wohlfahrtsfonds/Ärztekammer
Zahlungen an die Sozialversicherung/Wohlfahrtfonds/Ärztekammer können bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres geleistet werden, soweit diese in realistischer Höhe das laufende Kalenderjahr betreffen. Die Beträge mindern die Einkommensteuerbemessungsgrundlage und daher auch die Einkommensteuer des laufenden Kalenderjahres.
Entsteht auf dem Sozialversicherungs-/Concisa-/Ärztekammerkonto ein Guthaben, kann dieses von der Sozialversicherung/Concisa/Ärztekammer für künftige Belastungen verwendet werden.
Abschreibungen für 2. Halbjahr noch nutzen
Bei Investitionen/Lieferungen/Inbetriebnahme von Wirtschaftsgütern bis 31.12. des laufenden Kalenderjahres kann die Abschreibung (AfA) für das 2. Halbjahr genutzt werden. Die Regelung über die degressive Abschreibung ermöglicht Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr und vom jeweiligen Restbuchwert in den Folgejahren. Die Regelung über die beschleunigte Abschreibung für Gebäude ermöglicht bei Gebäuden eine 3-fache/2-fache Abschreibung im 1./2. Abschreibungsjahr. Im 1. Abschreibungsjahr steht jedenfalls die ganze Abschreibung zu.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt EUR 1.000 (bei Unternehmer:innen ohne Vorsteuerabzug handelt es sich um eine Bruttogrenze). Diese können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
E/A-Rechner (Zufluss-Abfluss-Prinzip)
Wird der Gewinn im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, können Zahlungen ins Folgejahr verschoben werden.
Das geht deshalb, weil bei Einnahmen- Ausgabenrechnern das Zahlungs-/Valutadatum, nicht das/der Rechnungs- oder Leistungsdatum/-zeitraum relevant ist. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben wie Löhne oder Miete gilt eine 15-Tages-Frist. Wird die Miete 12/2025 im bis 15.01.2026 bezahlt, dann wird diese dem Jahr 2026 zugerechnet und daher im Jahr 2026 als Betriebsausgabe abgezogen.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen, dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht überschreiten. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ist die aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger:innen online abrufbar.