KöSt-Zuschlag wegen unterlassener Empfänger:innenbenennung
Die Abgabenbehörde kann von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie die Empfänger:innen von Zahlungen, die die Steuerpflichtigen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen möchten, bekannt geben (sogenannte Empfänger:innenbenennung). Zweck dieser Regelung ist, dass die Behörde bei den Zahlungsempfänger:innen prüfen kann, ob diese die erhaltenen Zahlungen entsprechend versteuern. Können oder wollen die Steuerpflichtigen der Aufforderung zur Empfänger:innenbenennung nicht nachkommen, sind einerseits die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzbar und es erfolgt andererseits bei Kapitalgesellschaften der Ansatz eines 25%-igen KöSt-Zuschlags.
Dokumente in der Baubranche
Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer in der Baubranche tätigen GmbH wurden Betriebsausgaben wegen fehlender Empfänger:innenbenennung nicht anerkannt und zusätzlich der 25%-ige Zuschlag zur Körperschaftsteuer verhängt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG) diese Maßnahmen mit der Begründung, dass die GmbH den bei kommerziellen Bauvorhaben üblichen Gepflogenheiten und Sorgfaltsmaßstäben, die bei der Prüfung der beauftragten Unternehmen anzuwenden sind, in keinster Weise entsprochen habe.
Die GmbH habe zwar einzelne Dokumente, welche bei kommerziellen Bauvorhaben bei den Auftraggeber:innen üblicherweise vorhanden gewesen seien, vorlegen können (Auszüge aus Firmenbuch, Gewerberegister, Rechnungen und Überweisungsbelege), nicht aber jene Unterlagen, welche tatsächlich die Erbringung von Leistungen durch die Auftragnehmer:innen dokumentiert hätten, nämlich schriftliche Werkverträge, Lichtbildausweise der Zeichnungsberechtigten, die aus Bautagebüchern, üblichem Schriftverkehr oder Besprechungsprotokollen bestehende Baustellendokumentation sowie Pläne oder Unterlagen, die eine Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit der zu beauftragenden Unternehmer indiziert hätte. Die GmbH habe daher nicht den üblichen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, weshalb ihr ein Verschulden an der nicht erfolgten Empfänger:innenbenennung anzulasten sei.
Nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung
Die GmbH brachte dagegen vor, dass die Nichtnennung der Empfänger:innen nicht ihren „geringfügigen“ Sorgfaltspflichtverletzungen geschuldet waren, sondern dem Umstand, dass die Bankinstitute nicht ihre Aufgaben wahrgenommen haben. Weiters dürfe der KöSt-Zuschlag nur dann verhängt werden, wenn die Zahlungsempfänger:innen von den Abgabepflichtigen absichtlich verschwiegen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Revision gegen das BFG-Erkenntnis ab und hielt fest, dass die GmbH dadurch, dass sie u.a. keine Verträge mit den Auftragnehmer:innen abgeschlossen, keinerlei Unterlagen zu dem Bauvorhaben oder Pläne vorgelegt, die Ausweise nicht kopiert oder den Firmensitz der Auftragnehmer:innen nicht aufgesucht habe, eine nicht geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe.
Es geht laut VwGH zu Lasten der Abgabepflichtigen, wenn diese Geschäftsbeziehungen eingehen, in denen ihnen die Nennung der Zahlungsempfänger:innen nicht möglich ist. Zusätzlich besteht für das Verhängen des KöSt-Zuschlags keine Notwendigkeit, dass die Zahlungsempfänger:innen von den Abgabenpflichtigen absichtlich verschwiegen werden.
Fazit
Die sorgfältige Prüfung der Auftragnehmer:innen und eine entsprechende Dokumentation dieser Prüfung schützt vor solchen Nachteilen.