Details zur neuen steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie
Die neue Mitarbeiter:innenprämie für das Jahr 2025 umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der:die Arbeitgeber:in einem:r Arbeitnehmer:in oder mehreren Arbeitnehmer:innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, welche üblicherweise nicht gewährt wurden. Zahlungen, die vertraglich vereinbart sind oder ohnehin regelmäßig angefallen sind, können hingegen nicht unter der Mitarbeiter:innenprämie steuerfrei gestellt werden. Eine in den Vorjahren ausbezahlte Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiter:innenprämie stellt kein Hindernis für die Auszahlung der neuen Mitarbeiter:innenprämie dar.
Anwendungsbereich ausgeweitet
Im Vergleich zu ähnlichen Vorgängermodellen muss die Zahlung nicht auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarung) basieren, wodurch sich der Anwendungsbereich deutlich erhöht und der Formalismus reduziert wird. Zudem ist bei der Gewährung der Mitarbeiter:innenprämie kein Gruppenmerkmal (sachliche Differenzierung etwa in Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge, nach Art der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder Entfernung Arbeitsstätte zum Wohnort) notwendig. Daher kann die neue Mitarbeiter:innenprämie auch nur einzelnen Arbeitnehmer:innen gewährt werden, ohne dass diese eine Gruppe darstellen.
Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmer:innen oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden. Was konkret unter einer sachlichen, betriebsbezogenen Begründung zu verstehen ist, ist derzeit noch offen. Es ist aber davon auszugehen, dass Begründungen wie eine erhöhte Arbeitsbelastung wegen eines Projektes oder stark gestiegene Mobilitätskosten als gerechtfertigt gelten werden.
Erhöht nicht das Jahressechstel
Die Steuerfreiheit ist bis zu einem Betrag von maximal € 1.000 pro Mitarbeiter:in pro Jahr ausschöpfbar. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist allerdings nicht vorgesehen. Somit ist die Mitarbeiter:innenprämie ausschließlich von der Einkommensteuer befreit. Die neue Mitarbeiter:innenprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Den Arbeitgeber:innen ist es freigestellt, die Mitarbeiter:innenprämie am Stück oder aufgeteilt auszuzahlen. Dabei ist noch offen, ob die Prämie im Falle einer nicht monatlichen Auszahlung von der ÖGK als Sonderzahlung bewertet wird.
Die Mitarbeiter:innenprämie ist bei Arbeitnehmer:innen veranlagungs- und lohnsteuerpflichtig, wenn sie über € 1.000 pro Jahr beträgt, etwa weil sie von mehreren Arbeitgeber:innen gewährt wird. Erhalten Arbeitnehmer:innen zusätzlich eine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung, so ist die Mitarbeiter:innenprämie steuerfrei, solange die beiden Zahlungen einen Betrag von € 3.000 nicht überschreiten.
Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält eine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung von € 2.000 und eine Mitarbeiter:innenprämie von € 1.000. Die beiden Bonuszahlungen überschreiten den Betrag von € 3.000 nicht und sind somit steuerfrei.