Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den:die Arbeitnehmende beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Der geleistete Rückersatz unterlag bisher der Umsatzsatzsteuer, das heißt, der:die Arbeitgebende musste dem:der Arbeitnehmenden bei Verrechnung des Kostenrückersatzes Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Laut einer Anfragebeantwortung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wird diese Rechtsansicht aber nunmehr nicht mehr geteilt.


Ausbildungskostenrückersatz

Arbeitgebende können unter gewissen Voraussetzungen die Kosten für Ausbildungen ihrer Arbeitnehmenden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern. Hierbei muss eine auf die konkrete Ausbildungsmaßnahme bezogene Rückzahlungspflicht mit dem:der Arbeitnehmenden vereinbart werden. Die Kosten können dann rückgefordert werden, wenn dem:der Arbeitnehmenden durch die Ausbildung Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt werden. Diese Kenntnisse müssen in einem anderen Unternehmen bzw. bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einsetzbar sein und zusätzlich dem:der Arbeitnehmenden objektiv bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen.


Der:Die Arbeitgebende kann, sofern dies vereinbart wurde, dann vor allem Kursgebühren, Reisekosten und Lohnkosten während der Ausbildung von dem:der Arbeitnehmenden zurückfordern. Letztlich setzt die Rückforderung eine durch den:die Arbeitnehmer:in verursachte Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der erfolgten Ausbildung voraus. Der Zeitraum muss hierbei angemessen sein und darf im Normalfall nur maximal vier Jahre betragen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich monatlich und linear mit dem Verstreichen der Bindungsdauer.


Aus umsatzsteuerlicher Sicht unterlag bisher die Rückerstattung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuerpflicht. Dies geht aus der zuvor ergangenen Rechtsprechung hervor, da ein Leistungsaustausch zwischen dem:der Arbeitgebenden und dem:der Arbeitnehmenden vorliegt. Der:Die Arbeitnehmende erhält eine Ausbildung und der:die Arbeitgebende ein Entgelt für eine Sachleistung. Die Kompensationszahlung des:der Arbeitnehmenden gilt nicht als (echter) Schadenersatz. Für den:die Arbeitnehmende:n erhöhte sich die Rückzahlung um den Betrag der Umsatzsteuer.


Nicht steuerbarer Schadenersatz

In einer Anfrage an das BMF ging es darum, ob es bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgebenden (z.B. einer Bank) zu einer Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenrückersatz kommt, da der:die Arbeitgebende keinen Vorsteuerabzug für die Ausbildung geltend machen kann, aber beim Ausbildungskostenrückersatz dennoch Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss. Das BMF hält dazu fest, dass bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des:der Arbeitgebenden gegeben ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Schadenersatz. Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet.


Anmerkung

Die Beantwortung des BMF kommt zu einem überraschenden Ergebnis, welches der bisherigen Rechtsprechung widerspricht. Da eine Anfragebeantwortung des BMF keine gesetzliche Bindung entfaltet, sondern lediglich die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegelt, sollte die BMF-Information kritisch betrachtet werden. Das Bundesfinanzgericht muss nämlich nicht der Ansicht der Finanzverwaltung folgen.