1. Arbeitsplatzpauschale bei Physiotherapeut:innen
Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass selbstständige Physiotherapeut:innen normalerweise kein Arbeitsplatzpauschale für ihre Wohnung erhalten.
Grundsätzlich gilt: Wenn jemand selbstständig arbeitet und dafür einen Teil seiner privaten Wohnung beruflich nutzt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Arbeitsplatzpauschale beantragen. Dieses Pauschale soll typische Kosten wie zum Beispiel Strom, Internet oder anteilige Miete abdecken, ohne dass jede einzelne Ausgabe genau nachgewiesen werden muss. Die Höhe hängt von den Einkünften ab und kann maximal 1.200 € pro Jahr betragen.
Damit dieses Pauschale gewährt wird, müssen jedoch drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Durch die betriebliche Nutzung der Wohnung müssen tatsächlich Kosten entstehen.
- Die betriebliche Tätigkeit darf nur in der eigenen Wohnung ausgeübt werden. Es darf also kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sein.
- Für ein Arbeitszimmer in der Wohnung dürfen keine anderen steuerlichen Abzüge geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um eine selbstständige Physiotherapeutin. Sie hat zwei Ordinationsräume gemietet, in denen sie ihre Patient:innen behandelte. Ihre private Wohnung nutzte sie für administrative Arbeiten. Sie beantragte das Arbeitsplatzpauschale für die Nutzung ihrer privaten Wohnräumlichkeiten.
Kein Anspruch auf Arbeitsplatzpauschale
Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht lehnten das Begehren ab. Die eigentliche berufliche Tätigkeit, die physiotherapeutische Behandlung, fand in der Ordination statt und nicht in der Wohnung. Damit stand ihr nicht ausschließlich die Wohnung als Arbeitsplatz zur Verfügung, was die Grundvoraussetzung für das Pauschale ist.
Fazit
Wenn in medizinischem Bereich Selbstständige eigene Praxisräume oder Ordinationen haben, können sie normalerweise kein Arbeitsplatzpauschale für ihre private Wohnung geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sie dort organisatorische oder administrative Tätigkeiten erledigen.
2. Unvollständiges Fahrtenbuch kann zu Abstrichen führen
Ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bedeutet nicht, dass Fahrtenkosten steuerlich gar nicht geltend gemacht werden können. Es muss aber mit Abstrichen gerechnet werden (BFG 11.02.2026, RV/7103003/2025).
Nutzt man seinen privaten PKW für seine betriebliche Tätigkeit, kann man die dabei anfallenden Kosten steuerlich zum Beispiel in Form des Kilometergeldes geltend machen. Dazu muss ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegen, das Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt festhält. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung stellt das BFG dar, dass ein unvollständiges Fahrtenbuch aber nicht automatisch zu einer gänzlichen Aberkennung der steuerlichen Geltendmachung führt.
Sachverhalt
Ein Flugblattverteiler, der seinen privaten PKW für seine berufliche Tätigkeit nutzte, führte zwar ein Fahrtenbuch. Dieses enthielt aber weder Zweck der Ausfahrten noch die genauen Start- und Zieladressen, sondern bloß grobe Ortsangaben. Im Wesentlichen begründete der Flugblattverteiler diesen Umstand damit, dass er nicht die Zeit habe jede Adresse genau einzutragen.
Unzureichende Fahrtenbuchführung
Der BFG hielt diese Begründung für unzureichend. Das Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt worden. Da es aber erwiesen ist, dass der PKW betrieblich genutzt wurde, schätzte das Gericht die Fahrtkosten selbst. Diese vom Gericht geschätzten Kosten beliefen sich nur auf 60 % der vom Flugblattverteiler begehrten Kosten.
Fazit
Die Entscheidung zeigt auf, dass eine genaue Aufzeichnung der Betriebsfahrten jedenfalls notwendig ist, um seine dabei anfallenden Kosten auch wirklich steuerlich anzusetzen. Beispielsweise müssen ärztliche Hausbesuche, die mit dem privaten PKW durchgeführt werden, detailliert dokumentiert werden. Denn obwohl durch eine unvollständige Aufzeichnung die Abzugsfähigkeit nicht gänzlich versagt wird, kann eine gerichtliche Schätzung dazu führen, dass nicht alle Ausgaben tatsächlich berücksichtigt werden.
3. Kilometergelder
Mit 01.07.2025 erfolgte eine unterjährige Absenkung der abgabenfreien Kilometergeldsätze für Motor- und Fahrräder von € 0,50 auf € 0,25. Das abgabenfreie Kilometergeld für PKW (seit 01.01.2025: € 0,50) blieb unverändert.
Die folgende Auflistung zeigt dementsprechend die zum Stand 01.01.2026 geltenden abgabenfreien Maximalbeträge:
- Kilometergeld PKW € 0,50
- Kilometergeld Motorräder € 0,25
- Kilometergeld Mitfahrer € 0,15
- Kilometergeld Fahrrad € 0,25
- Kilometergeld Fußgänger € 0,38 bei > 1 km
4. Verdreifachung des Pendlereuros
Der Pendlereuro wurde am 1. Jänner 2026 von bisher 2 Euro auf 6 Euro erhöht. Der Pendlereuro steht weiterhin nur dann zu, wenn auch ein Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. Zu beantragen ist der Pendlereuro mit Formular L1 bei der Arbeitnehmerveranlagung oder mit Formular L34 beim Arbeitgeber, wenn der Pendlereuro bereits laufend bei der Gehalts-/Lohnabrechnung berücksichtigt werden soll .