Haftung ehemaliger Geschäftsführer:innen

Ein:e ehemalige:r Geschäftsführer:in kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreter:innenfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.

Wer während der eigenen Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der:die Geschäftsführer:in während der Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.

Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des:der Geschäftsführer:in aus der Vertreter:innenfunktion erfolgt.

Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines:einer Geschäftsführer:in nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm:ihr in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des:der Geschäftsführer:in auch noch Jahre nach dessen:deren Ausscheiden schlagend werden.