Anhebung der Kleinunternehmer:innengrenze & neue Toleranzregelung ab 1.1.2025

Grundsätzlich sind ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für klassische medizinische Leistungen wie Diagnosen, Therapien oder Vorsorgeuntersuchungen.

Anders verhält es sich jedoch bei nichtmedizinischen bzw. nicht unter die Heilbehandlung fallenden Tätigkeiten, wie etwa:

  • Vortrags- und Seminartätigkeiten,
  • Erstellung von Gutachten,
  • Verkauf von Produkten (z. B. Nahrungsergänzungsmittel),
  • oder die Vermietung von Praxisräumen.

Solche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig und zählen daher voll zur Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung.

Ab dem 1. Jänner 2025 wird die Umsatzgrenze im Rahmen dieser Regelung von EUR 42.000 auf EUR 55.000 brutto angehoben. Zudem wird eine Toleranzgrenze von 10 % eingeführt: Wird die neue Grenze im Kalenderjahr nur geringfügig (bis EUR 60.500) überschritten, bleibt die Steuerfreiheit für das laufende Jahr bestehen. Erst im Folgejahr tritt dann die Umsatzsteuerpflicht ein. Wird der Grenzwert hingegen um mehr als 10 % überschritten, entfällt die Befreiung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.

 

Die Relevanz für Arztpraxen:

Gerade für selbständige Ärzt:innen mit gemischten Einnahmen ist eine laufende Umsatzbeobachtung entscheidend. Denn sobald umsatzsteuerpflichtige Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten) hinzukommen, kann auch bei Ärzt:innen eine Umsatzsteuerpflicht entstehen.