Neuigkeiten in der Lohnverrechnung 2025

Mit Beginn des Jahres 2025 sind Anpassungen beim Fahrtkostenersatz, beim Kilometergeld und bei den Regelungen für arbeitsplatznahe Kleindienstwohnungen in Kraft getreten.

Fahrtkostenersatzverordnung


Die neue Fahrtkostenersatzverordnung ermöglicht es Arbeitgeber:innen, die Fahrtkosten für Dienstreisen von Arbeitnehmer:innen nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises zu ersetzen, sondern alternativ auch durch:
 

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss: Für die ersten 50 km werden € 0,50 pro Kilometer, für die nächsten 250 km € 0,20 pro Kilometer und für darüberhinausgehende Kilometer € 0,10 pro Kilometer gewährt.
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel, beispielsweise ein ÖBB-Ticket 2. Klasse.

Für beide Alternativen gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von € 2.450 pro Kalenderjahr. Diese Regelungen für beruflich veranlasste Reisen sind nicht nur laufend in der Personalverrechnung, sondern auch im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung von Arbeitnehmer:innen anwendbar.
 


Kilometergeldverordnung


Die neue Kilometergeldverordnung betrifft die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmer:innenveranlagung sowie Betriebsausgaben für Selbständige. Die festgelegten Kilometersätze sind ident mit jenen Beträgen, die ab 1.1.2025 auch in der Personalverrechnung für die maximale Steuerbefreiung maßgeblich sind, nämlich € 0,50 pro Kilometer für bis zu maximal 30.000 km im Kalenderjahr.
 


Sachbezugswerteverordnung


Durch eine Novelle der Sachbezugswerteverordnung kommt es zu Erleichterungen bei der abgabenrechtlichen Begünstigung von kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen, die von dem:der Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt werden:
 

  • Der Grenzwert für eine sachbezugsbefreite Wohnung wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
  • Die Größe der Wohnung, für die ein 35%-Abschlag vom Sachbezugswert möglich ist, wird von 40 m² auf 45 m² erhöht, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend maximal zwölf Monate von dem:der selben Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt wird.

Zudem sind bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmer:innen gemeinsam genutzt werden, die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jedem:r Arbeitnehmer:in voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.

Diese Anpassungen in der Lohnverrechnung traten mit 1.1.2025 in Kraft und erfordern eine sorgfältige Umsetzung durch Arbeitgeber:innen und Personalverantwortliche. Es empfiehlt sich, die internen Prozesse entsprechend anzupassen und die Mitarbeiter:innen über die neuen Regelungen zu informieren, um eine korrekte und effiziente Abwicklung sicherzustellen.