Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen der Arbeitgeber:innen selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Die Arbeitgeber:innen haben auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Bei der Gewährung von sogenannten Stock-Options durch die Arbeitgeber:innen als Form der Entlohnung wird Mitarbeiter:innen das Recht eingeräumt, Aktien der Arbeitgeber:innen zu einem vorher bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Werden solche Stock-Options von einer dritten Partei, wie etwa der Konzernmutter, veranlasst und gewährt, gelten diese Aktien als Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Aufgrund dieser Entscheidung haben die direkten Arbeitgeber:innen auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.



Sachverhalt


Eine deutsche Konzernmutter gewährte ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Stock-Options für deren Mitarbeiter.:innen. Aufgrund einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die durch die Ausübung der Stock-Options entstandenen Erlöse als Arbeitslohn zu betrachten sind, welcher der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen ist. Das Finanzamt erließ Bescheide für die betroffenen Jahre, woraufhin die österreichische GmbH Beschwerde erhob. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, jedoch erhob das Finanzamt daraufhin eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.



Entscheidung des VwGH


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass Arbeitgeber:innen auch für Vergütungen an ihre Dienstnehmer:innen verantwortlich sind, die nicht direkt von ihnen, sondern von Dritten gewährt werden, wenn diese Vergütungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und die Arbeitgeber:innen davon Kenntnis hat oder haben muss. Die Vergütungen, die die Mitarbeiter:innen bei der Ausübung der Optionen erhielten, wurden demnach als Arbeitslohn behandelt und unterlagen der Lohnsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags liegt somit bei den Arbeitgeber:innen – auch wenn die Stock-Options von einem Dritten gewährt werden.
 


Fazit


Unternehmen müssen nun darauf eingestellt sein auch dann Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu entrichten, wenn Stock-Options von einer dritten Partei, wie einer ausländischen Konzernmutter, gewährt werden. Insbesondere dann wenn die Arbeitgeber:innen von den Optionen Kenntnis haben. Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen der Arbeitgeber:innen selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet, sodass die Verantwortung für die Abfuhr der entsprechenden Abgaben auf die Arbeitgeber:innen übertragen wurde. Außerdem ist die im vorliegenden Fall geklärte Rechtslage auch auf die Kommunalsteuer (KommSt) anwendbar.