Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferant:innen erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

In der Umsatzsteuer ist zwischen einer Entgeltminderung durch die Lieferant:innen und sonstigen Leistungen der Arbeitnehmer:innen an die Lieferant:innen zu unterscheiden. Eine Entgeltminderung liegt vor, wenn es von Seiten der Lieferant:innen zu einer nachträglichen Reduktion der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung (des Entgelts) kommt, etwa in Form eines Rabattes, Skontos oder eines Jahresbonus. Charakteristisch ist dabei der unmittelbare Zusammenhang dieser Entgeltminderung mit dem Grundgeschäft, also zur ursprünglichen Lieferung oder sonstigen Leistung der Lieferant:innen. Diese Minderung wirkt sich direkt auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus, diese ist entsprechend zu berichtigen.


In der Praxis von Handelsunternehmen spielen vor allem Rabatte eine bedeutende Rolle. Rabatte sind Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Abnehmer auf den allgemeinen Preis gewährt. Rabatte führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn sie nachträglich gewährt oder in Anspruch genommen werden. Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so haben einerseits Unternehmer:innen, die den Umsatz ausgeführt haben, den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu berichtigen. Andererseits müssen auch Unternehmer:innen, an die der Umsatz ausgeführt worden ist, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren.


Sonstige Leistungen der Abnehmer:innen

Sonstige Leistungen der Abnehmer:innen der Ware an die Lieferant:innen der Ware hingegen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Sie stellen eigenständige Leistungen dar, zum Beispiel im Fall von Marketingmaßnahmen, die die Abnehmer:innen der Ware für die Lieferant:innen erbringt, wie etwa besondere Kennzeichnung oder Präsentation der Ware des Lieferanten im Geschäft der Abnehmer:innen (z.B. Lebensmittelhandel). In solchen Fällen liegt regelmäßig eine eigenständige Leistung der Abnehmer:innen an die Lieferant:innen mit einer eigenen umsatzsteuerlichen Beurteilung vor. Dabei ist insbesondere auf den jeweils anzuwendenden Steuersatz zu achten. So unterliegt z.B. ein:e Milchproduzent:in einem Steuersatz iHv 10%, während die Marketingleistung des:r Lebensmittelhändler:in mit 20%iger Umsatzsteuer zu versteuern ist.
 

Hinweis

Nicht zu vergessen ist die richtige Erfassung der Vorgänge in der Buchhaltung. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Aufwandsminderung oder ein Erlös vorliegt. Aufgrund der komplexen Umsatzsteuer-Regelungen, die darüber hinaus regelmäßig adaptiert werden, sind eine laufende steuerliche Beratung und entsprechende Betreuung unerlässlich.