Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Geschäftsführer:innen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte in einer Entscheidung klar, dass die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein von der formellen Bestellung als Geschäftsführer:in abhängt, sondern auch vom tatsächlichen Verhalten einer Person. Wer im Unternehmen faktisch die Geschäfte führt, Entscheidungen trifft und über steuerlich relevante Vorgänge bestimmt, gilt als faktische:r Geschäftsführer:in.
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der:die Täter:in die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Fazit
Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des:der Geschäftsführer:in im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktische:r Geschäftsführer:in zu qualifizieren. Der:Die faktische Geschäftsführer:in kann genauso wie ein:e formell bestellte:r Geschäftsführer:in finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.