Newsletter Dezember 2025 Personalverrechnung und Arbeitsrecht

Neuerungen 2026 von A bis Z

Stand 01.01.2026


Hinweis: Die folgende Darstellung enthält schwerpunktmäßig die ab 01.01.2026 geltenden Neuerungen. Bei jenen Änderungen, die zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wurden oder werden, ist der jeweilige In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt gesondert vermerkt. 

A

Anmeldung zur Sozialversicherung

Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung als zusätzliche Information auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden (§ 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG). So ist z.B. für 38,5 Wochenstunden „3850“ einzutragen. Bei fallweise Beschäftigten ist anstelle einer Wochenarbeitszeit die geplante Tagesarbeitszeit anzugeben.

Anmerkung: Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines laufenden Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich.

Ein Pflichtfeld ist die Angabe des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes für die Anmeldung von Angestellten, Arbeiter:innen und Lehrlingen. Bei freien Dienstverhältnissen besteht hingegen keine Pflicht zur Angabe einer Arbeitszeit (d.h. bei diesen handelt es sich um ein bloß optionales Feld).

 

Arbeitslosenversicherung – Niedrigentgelt (Grenzbeträge)
Monatliche BeitragsgrundlageAngestellte/Arbeiter:innen Lehrlinge
bis € 2.225,00  0 % (-2,95 %)0 % (-1,15 %)
ab € 2.225,01 bis € 2.427,001 % (-1,95 %)1 % (-0,15 %)
ab € 2.427,01 bis € 2.630,002 % (-0,95 %)1,15 % (normaler Satz)
über € 2.630,002,95 % (normaler Satz) 1,15 % (normaler Satz)

 

Arbeitslosenversicherungs-pflicht und geringfügige Mehrfachbeschäftigung

Ab 01.01.2026 unterliegt eine geringfügige Beschäftigung nur noch dann der Arbeitslosenversicherung, wenn sie gemeinsam mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt. Wird eine geringfügige Beschäftigung hingegen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt (welche ohnehin der Arbeitslosenversicherung unterliegt), ist die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig, und sie erhöht dementsprechend auch nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung.

Anmerkung: Die Berücksichtigung von mehrfachen (in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden) geringfügigen Beschäftigungen im Bereich Kranken- und Pensionsversicherung ist davon völlig unabhängig und bleibt daher unverändert aufrecht.

 

Altersteilzeit-Reform

A. Neuerungen für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026

 

1. Verkürzung der maximalen Laufzeit

Die „förderfähige“ Dauer kontinuierlicher Altersteilzeiten wird zwischen 2026 und 2028 schrittweise von bisher fünf auf drei Jahre reduziert.

Übergangsphase:

  • Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2026: Die max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit beträgt 4,5 Jahre;
  • Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2027: Die max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit beträgt 4 Jahre;
  • Altersteilzeit-Beginn im Jahr 2028: Die max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit beträgt 3,5 Jahre.

Dauerrecht:

  • Altersteilzeit-Beginn ab 2029: Die max. Dauer der „förderbaren“ Altersteilzeit beträgt drei Jahre, und zwar konkret in den letzten drei Jahren vor dem Korridorpensionsstichtag oder dem Erreichen des Regelpensionsalters. Ab dem Erreichen des Korridorpensionsstichtages ist eine Altersteilzeit daher nicht mehr „förderfähig“.

Beachte: In der Übergangsphase (Altersteilzeit-Beginn 2026 bis 2028) ist der frühestmögliche Antritt der Altersteilzeit zwar weiterhin bereits fünf Jahre vor der Regelpension möglich, jedoch drohen diesfalls „Förderlücken“, wenn am Ende der Altersteilzeit noch kein vorzeitiger Pensionsanspruch besteht. In der Übergangsphase ist die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Korridorpension (ohne diese tatsächlich zu beziehen) kein Hindernis für die „geförderte“ Altersteilzeit.

 

2. Erhöhte Anzahl der erforderlichen Arbeitslosenversicherungsjahre

Die für das Altersteilzeitgeld erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten werden bei kontinuierlichen Altersteilzeiten, die ab 2026 beginnen, von derzeit 780 Wochen (= 15 Jahre) stufenweise auf 884 Wochen (= 17 Jahre) erhöht. 884 Wochen sind bei Altersteilzeiten erforderlich, die ab 01.01.2029 beginnen.

 

3. Neuer Berechnungsmodus für den „Oberwert“

Für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026 wird der Oberwert (für die Lohnausgleich-Ermittlung) ausschließlich auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit berechnet.

Das bedeutet: Überstunden, Überstundenpauschalen und kollektivvertragliche Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt und müssen auch aus einem All-in-Bezug „herausgeschält“ werden. Nach Ansicht des AMS sind auch Entgelte für Teilzeitmehrarbeit auszuklammern (diese Rechtsauslegung des AMS widerspricht aber möglicherweise dem EU-Recht, da zur Vermeidung einer Teilzeitdiskriminierung wohl die Mehrstunden-Grundlöhne einzubeziehen wären).

 

4. Anpassung der AMS-Ersatzquote

Die bisherige Ersatzquote von 100 % (ab Erreichen der Korridorpensionsvoraussetzungen) fällt weg. Für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn von 2026 bis 2028 beträgt die Ersatzquote in den genannten Jahren 80 %. Ab dem Jahr 2029 erhöht sie sich automatisch wieder auf 90 %.

 

B. Nebenbeschäftigungsverbot – gilt für alle Altersteilzeiten

Ab 01.01.2026 sind zusätzliche Beschäftigungen während der Altersteilzeit bei anderen Arbeitgeber:innen (echte oder freie Dienstverhältnisse, egal ob geringfügig oder vollversichert), nur mehr dann zulässig, wenn sie bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bestanden haben. Als „regelmäßig“ gelten nach AMS-Interpretation mindestens 28 Beschäftigungstage im Jahr vor Altersteilzeit-Beginn (auch saisonale Tätigkeiten). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, verliert der:die Arbeitgeber:in den Anspruch auf Altersteilzeitgeld – gleichzeitig entfällt der Lohnausgleich sowie die erhöhte SV-Beitragsgrundlage. Arbeitnehmer:innen müssen jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich dem AMS melden. Selbständige Erwerbstätigkeiten fallen hingegen nicht unter das altersteilzeitbezogene Nebenbeschäftigungsverbot. Arbeitsrechtliche Vorgaben (z.B. Konkurrenzverbot) bleiben davon unberührt.

Eine Übergangsregel für laufende Altersteilzeiten sieht vor, dass bestehende unzulässige Nebenbeschäftigungen (also jene, die nicht bereits regelmäßig im Jahr vor ATZ-Beginn ausgeübt wurden) bis 30.06.2026 beendet werden müssen, um den Verlust der Förderung zu vermeiden.

 

Aufwertungszahl

Die für die Aufwertung der beitragsbezogenen Sozialversicherungswerte (z.B. Höchstbeitragsgrundlage, Schwellenwerte für Arbeitslosenversicherung-Niedrigentgelt, E-Card-Service-Entgelt etc.) maßgebliche Aufwertungszahl beträgt für das Kalenderjahr 1,073 (Verordnung BGBl. II 263/2025 vom 28.11.2025).

Beachte: Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im Kalenderjahr 2026 aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung von der Aufwertung ausgenommen.

 

B

Behindertenausgleichstaxe

Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ beträgt für das Jahr 2026:

  • für Arbeitgeber:innen mit 25 bis 99 Arbeitnehmer:innen:                     € 344,00
  • für Arbeitgeber:innen mit 100 bis 399 Arbeitnehmer:innen:                € 485,00
  • für Arbeitgeber:innen ab 400 Arbeitnehmer:innen:                                € 512,00

Beachte: Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für 2026 (auf Basis der vorstehend angeführten Beträge) erfolgt mit Bescheid des Sozialministeriumservice im Jahr 2027.

 

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit NEU

Eine Gesetzesnovelle zum AMSG und AVRAG sieht neue Rahmenbedingungen für Bildungskarenzen (§ 11 AVRAG) und Bildungsteilzeiten (§ 11a AVRAG) vor. Die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (§ 37e AMSG) ist als Nachfolgemodell des früheren Weiterbildungsgeldes bzw. Bildungsteilzeitgeldes vorgesehen. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Wichtiger Praxishinweis: Auch wenn die Gesetzesnovelle mit 01.01.2026 in Kraft tritt, wird die für die Förderung von Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten maßgebliche AMS-Bundesrichtlinie nach Maßgabe der technischen Umsetzung frühestens mit 01.05.2026 Rechtswirksamkeit erlangen. Die Beantragung der Beihilfe/n wird laut AMS-Information aller Voraussicht nach gar erst ab 08.06.2026 möglich sein. Als voraussichtlich frühestmöglicher Beginn der Aus- und Weiterbildung wird vom AMS ebenfalls der 08.06.2026 angegeben.

>>> Link zur AMS-Homepage

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen (§ 37e AMSG):

  • Voraussetzung für Bildungskarenz oder -teilzeit ist künftig eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten im aktuellen Dienstverhältnis (statt früher sechs Monate).
  • Förderfokus: Vorrangig profitieren sollen geringer qualifizierte Arbeitnehmer:innen. Akademiker:innen müssen strengere Bedingungen erfüllen (insgesamt mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung, davon die letzten 12 Monate im aktuellen Dienstverhältnis).
  • Arbeitgeber:innen müssen künftig bei einer Bildungskarenz von Besserverdienenden (ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) 15 % der Gesamtbeihilfe mitfinanzieren, und zwar in Form eines Direktzuschusses an den:die Arbeitnehmer:in (Weiterbildungszuschuss), wodurch sich die AMS-Beihilfe entsprechend verringert. Der betriebliche Weiterbildungszuschuss ist lohnsteuerfrei, in der betrieblichen Vorsorge und Sozialversicherung beitragsfrei (SV-Beiträge werden vom AMS getragen). Im Bereich DB, DZ, KommSt ist der Weiterbildungszuschuss aufgrund der derzeitigen Gesetzesformulierung abgabepflichtig (ob es zu einer diesbezüglichen Gesetzesanpassung kommen wird, ist noch ungewiss).
  • Die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit muss Bildungsstand des:der Arbeitnehmer:in, Art und Dauer der Bildungsmaßnahme und Bildungsziel sowie bei Bildungsteilzeiten zusätzlich das Ausmaß und die Lage der reduzierten Arbeitszeit enthalten.
  • Ein direktes Anschließen der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist nicht mehr möglich („Elternkarenz-Sperre“), weil eine mindestens 26-wöchige arbeitslosenversicherte Beschäftigungszeit unmittelbar vor der Weiterbildungszeit liegen muss.
  • Gesetzlich ist nur die Mindest- und Maximalhöhe der Beihilfe vorgegeben (2026: täglich € 41,49 bis € 69,77). Die näheren Kriterien werden durch eine AMS-Richtlinie festgelegt.

Eine geringfügige Beschäftigung während der Weiterbildungs(teil)zeit ist nur dann möglich, wenn sie bei einem anderen als dem:der karenzierenden Arbeitgeber:in erfolgt und bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.

 

D

Dienstgeber-Dashboard

Am 1. Oktober 2025 startete das neue Dienstgeber-Dashboard (DG-Dashboard) der Österreichischen Gesundheitskasse. Unter dem Motto „Ein Ort. Alle Infos. Alle Dienste“ verspricht die Online-Plattform ein modernes Nutzererlebnis, indem sie alle Informationen und Dienste auf einer Plattform bündelt.

Aktuell sind am DG-Dashboard folgende Anwendungen verfügbar: Beitragskonto, Auftragnehmerkonto, Anträge (Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.), Postfach, Clearing, Internationales, Nachrichten, Suche/Hilfe.

Das DG-Dashboard soll laufend weiterentwickelt und um neue Funktionen erweitert werden.

>>> Link zum Dienstgeber-Dashboard

 

Dienstgeberzuschlag (DZ)

Der Dienstgeberzuschlag (DZ), auch als „Kammerumlage 2“ bezeichnet, sinkt 2026 in Niederösterreich und in Salzburg jeweils um 0,01 Prozentpunkte. In allen anderen Bundesländern bleibt der DZ gegenüber 2025 gleich.

 

Der DZ für 2026 im Überblick:

Burgenland0,40 %0,31 %Tirol0,39 %
Kärnten0,37 %Salzburg0,35 %Vorarlberg0,33 %
0,33 %Steiermark0,34 %Wien0,36 %

 

Dienstwohnung m2-Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2026 gegenüber den Werten der Jahre 2024 und 2025 unverändert:

Burgenland €   6,09 OÖ €   7,23Tirol€   8,14
Kärnten €   7,81Salzburg€   9,22 Vorarlberg € 10,25
€   6,85Steiermark€   9,21  Wien   €   6,67

Anmerkung: Das Unterbleiben der Indexanpassung beruht (wie schon im Vorjahr) auf einer sondergesetzlichen Regelung („Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“), mit der die im Richtwertgesetz vorgesehene Indexierung ausgesetzt worden ist.

 

E

E-Card-Service-Entgelt

Einhebung im November 2026 (Gebühr im Voraus für 2027): € 26,85

Auch Pensionist:innen müssen beginnend mit 2026 das Service-Entgelt entrichten, die Einhebung durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt erstmals am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027.

 

Elektrofahrzeuge („Laden daheim“)

Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des:der Arbeitgeber:in für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des:der Arbeitnehmer:in bis zur Höhe des „amtlichen“ Strompreises abgabenfrei, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-KFZ sichergestellt ist. Der maßgebliche Satz beträgt für 2026 32,806 Cent/kWh (2025: 35,889 Cent/kWh).

Beachte: Die für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 geltende Alternative eines abgabenfreien Pauschalkostenersatzes von € 30,00 monatlich läuft mit 31.12.2025 aus. Diese Alternativvariante war für jene Fälle gedacht, in denen die Lademenge dem arbeitgebereigenen E-KFZ technisch nicht zugeordnet werden kann. Ab 01.01.2026 ist somit für die Abgabenfreiheit nur noch die amtliche Strompreisvariante möglich, die allerdings – wie erwähnt – die technische Zuordenbarkeit der Lademenge zum arbeitgebereigenen E-KFZ voraussetzt.

 

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2026:

 monatlich  wöchentlich täglich
Allgemeiner Grundbetrag € 1.308,00€    305,00  €     43,00
Erhöhter allg. Grundbetrag   € 1.526,00   €    356,00 €     50,00
Unterhaltsgrundbetrag (max. 5-mal)  €    261,00€      61,00€       8,00
Höchstberechnungsgrundlage       € 5.220,00  € 1.220,00€   174,00

 

Absolutes Existenzminimum

bei normaler Exekution€    654,00€    152,50€     21,50
bei Unterhaltsexekution€    490,50€    114,38€     16,13

 

Lohnpfändungstabellen für 2026 à www.justiz.gv.at

 

F

Fahrtkostenersatzverordnung

Ab 01.01.2026 entfällt die Möglichkeit, für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen pauschalen Beförderungszuschuss („Öffi-Kilometergeld“) abgabenfrei auszuzahlen bzw. in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Fahrtkostenverordnung lässt nämlich – sofern nicht die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt bzw. berücksichtigt werden (z.B. weil der:die Arbeitnehmer:in ein privat gekauftes Klimaticket verwendet) – als Alternative künftig nur noch den Ansatz der fiktiven Fahrtkosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zu (Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung durch BGBl. II Nr. 299/2025, kundgemacht am 17.12.2025). Dieser Kostenersatz ist pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic (2026: € 1.400,00) begrenzt.

 

Feiertagsarbeitsentgelt

Das Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz) ist für Zeiträume ab 01.01.2026 im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei (Initiativantrag der Regierungsparteien im Nationalrat vom 16.12.2025).

Damit wird die infolge einer BFG-Entscheidung rückwirkend per 01.01.2025 geltende Steuerpflicht des Feiertagsarbeitsentgelts mit Wirkung ab 01.01.2026 wieder beseitigt.

 

„Flat Tax“

 

Die im Regierungsprogramm für 01.01.2026 vorgesehene Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells mit einer pauschalen 25 %-Steuer („Flat-Tax“) für Zuverdiensteinkommen von Pensionist:innen ist politisch gescheitert. Die Regierungsparteien haben sich stattdessen auf einen steuerfreien Freibetrag von € 15.000,00 jährlich – allerdings erst ab dem Jahr 2027 – geeinigt.

 

Freie Dienstverhältnisse

Eine Gesetzesnovelle zum ABGB und ArbVG sieht ab 01.01.2026 zwei arbeitsrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit freien Dienstverhältnissen (§ 4 Abs. 4 ASVG) vor:

Ausdrückliche gesetzliche Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird gesetzlich festgelegt, dass ein freies Dienstverhältnis (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) von jeder Vertragsseite unter vorheriger Einhaltung einer gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (nach zwei Dienstjahren: sechs Wochen) zum 15. und Letzten des Kalendermonats gekündigt werden kann (§ 1159 Abs. 6 ABGB). Diese neue Kündigungsregelung gilt ab 01.01.2026 jedenfalls für alle neuen freien Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG), für „alte“ freie Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) ist die neue Regelung nur anwendbar, wenn der jeweilige freie Dienstvertrag keine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist enthält. Eine einzelvertragliche Aufhebung oder Beschränkung dieser Bestimmung zu Lasten des:der freien Dienstnehmer:in ist dabei explizit ausgeschlossen.

Kollektivverträge können ab 2026 freie Dienstnehmer:innen einbeziehen

Durch eine Änderung des ArbVG wird die Möglichkeit geschaffen, freie Dienstnehmer:innen, die der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen (egal ob vollversichert oder geringfügig beschäftigt), ab 01.01.2026 in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Diese Gesetzesmaßnahme (in den Medien auch als „Lex Lieferando“ bezeichnet – wegen des anlassgebenden Konflikts zwischen dem genannten Lieferdienst und der Gewerkschaft) soll die KV-Parteien insbesondere dazu ermächtigen, (auch) für freie Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) Mindestentgelte festzulegen. Dies kann durch den Abschluss eigener Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen oder durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgen.

Wichtiger Hinweis: Der persönliche Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich am 01.01.2026 nicht automatisch um freie Dienstnehmer:innen. Diese unterliegen dem jeweils in Betracht kommenden Kollektivvertrag nur dann, wenn sich die zuständigen KV-Parteien auf eine Anpassung des Kollektivvertrages einigen und freie Dienstverhältnisse ausdrücklich in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages aufnehmen.

 

G

Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosigkeit

Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 AlVG nur noch fünf Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren:

Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahme gilt für

  • bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigungen vor Arbeitslosigkeit sowie
  • Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit seit mindestens 52 Wochen, wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind), wenn sie entweder bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben oder begünstigte Behinderte sind oder den Behindertenpass besitzen.

Eine zeitlich begrenzte Ausnahme gilt für

  • Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit seit mindestens 52 Wochen, wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind) ohne die vorstehend angeführten Zusatzerfordernisse à geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen zulässig;
  • bestimmte Langzeiterkrankte (mindestens 52 Wochen) à geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen zulässig;
  • Personen, die während der Arbeitslosigkeit im Auftrag des Arbeitsmarktservices eine mindestens vier Monate dauernde Umschulung oder Weiterbildung mit mindestens 25 Wochenstunden absolvieren à geringfügige Beschäftigung für die Dauer der Umschulungs- bzw. Bildungsmaßnahme zulässig.

Wichtig: Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit (samt den fünf Ausnahmefällen) betrifft nicht nur die nach dem 01.01.2026 neu eintretenden geringfügig Beschäftigten, sondern erfasst auch bereits bestehende geringfügigen Beschäftigungen. Letztere sind aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist (einmonatige Toleranzfrist) bis spätestens 31.01.2026 zu beenden, andernfalls die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe riskiert (§ 81 Abs. 20 AlVG).

Auch wenn es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person liegt, sich um die rechtzeitige Beendigung der geringfügigen Beschäftigung zu kümmern (sei es durch Selbstkündigung oder z.B. durch eine mit dem Betrieb abgesprochene einvernehmliche Auflösung), empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht dennoch, die bereits vor 01.01.2026 eingetretenen geringfügig Beschäftigten zur Vermeidung von „bösen Überraschungen“ aktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung aufmerksam zu machen.

 

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 bleibt gemäß § 810 Abs. 3 ASVG auf dem Wert des Jahres 2025 „eingefroren“ (ebenso wie der davon abgeleitete Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe).

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze:   € 551,10

Tägliche Geringfügigkeitsgrenze:  entfallen (seit 01.01.2017)

 

Grenzwert für pauschale DG-Abgabe (19,4 %):    € 826,65

Selbstversicherung (§ 19a ASVG) monatlich:        €   83,49

 

H

Hitzeschutzverordnung

Mit 01.01.2026 ist die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, die den Schutz von Arbeitnehmer:innen vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien regelt (BGBl. II Nr. 325/2025, erschienen am 29.12.2025). Die wichtigsten Eckpunkte der Hitzeschutzverordnung:

Die Verordnung gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, ausgenommen Arbeiten von kurzer Dauer.

  • Arbeitgeber müssen die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung evaluieren und darauf basierend geeignete Maßnahmen zum Schutz festlegen (Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere, Beschattung, Wasservernebelung), Tätigkeitswechsel, kühlende, Kopfschutz, Sonnenschutzcreme etc.). Dabei gilt für persönliche Schutzausrüstung der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme).
  • Die Pflicht zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung wird jeweils dann ausgelöst, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
  • Die in der Verordnung weiters vorgesehene Pflicht der Arbeitgeber:innen, für eine ausreichende Kühlung von Krankabinen zu sorgen (Kühlgerät), ist erst ab 01.06.2027 anwendbar.
  • Die Verordnung regelt Informations- und Unterweisungspflichten über Risiken, Schutzmaßnahmen und Hitzewarnungen und sieht Strafbestimmungen für Verstöße vor. Die Verordnung ergänzt und präzisiert damit bestehende arbeitnehmerrechtliche Schutzpflichten im Zusammenhang mit Hitzebelastungen im Freien.

 

Höchstbeitragsgrundlage

Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2026:

  • täglich                                          €      231,00
  • monatlich                                    €   6.930,00 (für freie Dienstnehmer:innen ohne SZ: € 8.085,00)
  • Sonderzahlungen (jährlich)      € 13.860,00

 

I

Inflationsanpasssung der Steuerwerte

Die Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025) sieht eine Anpassung der Einkommensteuerstufen und diverser steuerrelevanter Beträge (z.B. AVAB/AEAB und Verkehrsabsetzbetrag) ab 01.01.2026 im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate vor. Die nach § 33a Abs. 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6 %, weshalb die Anhebung um 1,733 % (Aufrundung auf volle Euro) erfolgt. Die Ausschöpfung des restlichen Drittels der Inflationsrate wird durch eine gesetzliche Sonderregelung in den Jahren 2025 bis 2028 ausgesetzt (§ 124b Z. 477 EStG).

Hinweis: Die für das Jahr 2026 valorisierten Lohnsteuerstufen sowie die Werte für AVAB/AEAB und Verkehrsabsetzbetrag sind in der Effektiv-Lohnsteuertabelle eingearbeitet à siehe unter dem Stichwort „Lohnsteuertabelle für 2026“

 

K

Kilometergeld

Mit 01.07.2025 erfolgte eine unterjährige Absenkung der abgabenfreien Kilometergeldsätze für Motor- und Fahrräder von € 0,50 auf € 0,25. Das abgabenfreie Kilometergeld für PKW (seit 01.01.2025: € 0,50) blieb unverändert.

Die folgende Auflistung zeigt dementsprechend die zum Stand 01.01.2026 geltenden abgabenfreien Maximalbeträge:

  • Kilometergeld PKW                                       € 0,50
  • Kilometergeld Motorräder                           € 0,25
  • Kilometergeld Mitfahrer                               € 0,15
  • Kilometergeld Fahrrad                                  € 0,25
  • Kilometergeld Fußgänger                            € 0,38 bei > 1 km

 

Konkurrenzklausel Entgeltgrenze

Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2026 folgende Monatsentgeltgrenzen:

Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen

  • ab 29.12.2015:                                                            € 4.620,00 (exkl. anteilige SZ)
  • zwischen 17.03.2006 u. 28.12.2015:                       € 3.927,00 (inkl. anteilige SZ)
  • bis zum 16.03.2006:                                                   keine Entgeltgrenze

 

Korridorpension

Das Mindestalter für eine Korridorpension wird ab 01.01.2026 schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Außerdem erfolgt eine stufenweise Erhöhung der für die Korridorpension erforderlichen Anzahl an Pensionsversicherungsmonaten von 480 (entspricht 40 Jahren) auf 504 (entspricht 42 Jahren), jeweils abhängig vom Geburtsdatum:

 Mindestantrittsalter erforderliche PV-Monate
geboren bis 31.12.196362 Jahre480
01.01.1964 bis 31.03.196462 Jahre und 2 Monate482
01.04.1964 bis 30.06.196462 Jahre und 4 Monate484
01.07.1964 bis 30.09.196462 Jahre und 6 Monate486
01.10.1964 bis 31.12.196462 Jahre und 8 Monate488
01.01.1965 bis 31.03.196562 Jahre und 10 Monate490
01.04.1965 bis 30.06.196563 Jahre492
01.07.1965 bis 30.09.196563 Jahre 494
01.10.1965 bis 31.12.196563 Jahre 496
01.01.1966 bis 31.03.196663 Jahre 498
01.04.1966 bis 30.06.196663 Jahre 500
01.07.1966 bis 30.09.196663 Jahre 502
01.10.1966 bis 31.12.196663 Jahre 504

 

Kündigungsfristen für Arbeiter:innen

 

Die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine bei Arbeiter:innen werden laut einer ABGB-Novelle (BGBl. I Nr. 111/2025) rückwirkend ab 01.07.2025 wie folgt abgeändert:

  • Zwar gilt gemäß § 1159 Abs. 2 ABGB unverändert wie bisher eine Frist von sechs Wochen und deren dienstjahresabhängige Erhöhung auf bis zu fünf Monate (Kündigungstermin ist gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB unverändert das Quartalsende, wobei auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vereinbart werden kann). Neu ist hingegen, dass die gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner, für überwiegende Saisonbranchen die Kündigungsfristen abweichend zu regeln („Saisonprivileg“ gemäß § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB), rückwirkend per 01.07.2025 aus dem Gesetz gestrichen wird.
  • Durch eine Ausnahmebestimmung wird aber sichergestellt, dass jene kollektivvertraglichen Sonderregelungen, die bisher explizit auf das „Saisonprivileg“ gestützt waren, aufrecht bleiben („Versteinerung“): Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie im Zeitraum zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2025 kundgemacht wurden (§ 1503 Abs. 30 ABGB).
  • Es gilt jedoch jedenfalls eine Mindestkündigungsfrist von einer Woche, also auch dann, wenn ein „versteinerter“ KV eine kürzere Frist enthält.

Aufzählung der „versteinerten“ Kollektivverträge

In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle sind 29 Kollektivverträge aufgezählt, die die Voraussetzung für die Weitergeltung von abweichenden Kündigungsregelungen erfüllen:

  • Kollektivvertrag im Gewerbe Agrarservice,
  • Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe,
  • Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe,
  • Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau-. und Tiefbohrunternehmer,
  • Kollektivvertrag für das Dachdeckergewerbe,
  • Rahmenkollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten,
  • Kollektivvertrag für Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede),
  • Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen,
  • Kollektivvertrag für das Glasergewerbe,
  • Kollektivvertrag für gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe,
  • Rahmenkollektivvertrag für gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe,
  • Kollektivvertrag Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Pflasterergewerbe,
  • Zusatzkollektivvertrag zum KV für das Rauchfangkehrergewerbe vom 01.01.1988,
  • Rahmenkollektivvertrag Schädlingsbekämpfung,
  • Kollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das Tapezierergewerbe,
  • Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung vom 1. Mai 2021,
  • Kollektivvertrag für private Autobusbetriebe,
  • Kollektivvertrag für Binnenschifffahrt,
  • Kollektivvertrag für österreichische Seilbahnen,
  • Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe,
  • Kollektivvertrag Kleintransportgewerbe,
  • Kollektivertrag Stein- und Keramische Industrie,
  • Kollektivvertrag Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei.

 

L 

Lohnkontenverordnung

Durch eine Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 337/2025, erschienen am 30.12.2025) müssen ab nun einige zusätzliche Daten im Lohnkonto enthalten sein bzw. schon bisher verpflichtende Daten separat aufgegliedert werden.

 

  • Bruttobezüge sind getrennt nach Geld- und Sachbezügen auszuweisen (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Lohnkontenverordnung).
  • Bezüglich KFZ-Sachbezug sind die Anschaffungskosten des KFZ und der zur Anwendung kommende Prozentsatz anzuführen (§ 1 Abs. 1 Z. 13 Lohnkontenverordnung).
  • Der Wert von Essensgutscheinen (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG) ist anzugeben (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Lohnkontenverordnung).
  • Klarstellend wird festgelegt, dass die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG (getrennt) im Lohnkonto darzustellen sind.

 

Anmerkung: Die Änderung der Lohnkontenverordnung korrespondiert mit dem inhaltlich stark erweiterten Lohnzettel L16 für Zeiträume ab 01.01.2026 (siehe dazu die Hinweise beim Stichwort „Lohnzettel L16“).

 

Lohnpfändungswerte

Siehe unter „Existenzminimum“

 

 

Lohnsteuertabelle für 2026

Mit Wirkung ab 01.01.2026 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Grenzbeträge für die Tarifstufen sowie einige Steuerabsetzbeträge valorisiert werden (Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 191/2025 vom 30.08.2025).

 

Nachfolgend finden Sie die monatliche Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer:innen für das Kalenderjahr 2026:

Monats-Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer:innen 2026

LSt-BMG bisSteuersatzallg. AbzugAbzug von Absetzbeträgen
Fabo Plus <18Fabo Plus >18Verkehrsabs.betr.AVAB/AEAB für
ganzhalbganzhalb1 Kind2 Kinderjedes weitere
1.139,25 0 %            
1.843,67 20,00 % 227,85 166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75
3.049,17 30,00 % 412,22166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75
5.874,75 40,00 % 717,13 166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75
8.749,25 48,00 % 1.187,11 166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75
83.344,33 50,00 % 1.362,10 166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75
darüber55,00 %5.529,32166,6883,3458,3429,1741,3351,0069,0022,75

 

 

 

Lohnzettel L16

Die L16-Version für das Kalenderjahr 2026 wird gegenüber jener für 2025 um zahlreiche neue Felder erweitert:

 

  • Folgende in den Bruttobezügen (KZ 210) enthaltene Positionen sind betraglich einzeln aufzugliedern: Sachbezüge Kfz, Sachbezüge Wohnraum, sonstige Sachbezüge.
  • In den steuerfreien Bezügen (KZ 215) enthaltene Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 EStG und gemäß § 68 Abs. 2 EStG sind betraglich jeweils gesondert anzuführen.
  • In der Kolonne „Übrige Abzüge“ sind jeweils gesondert die Betragswerte der folgenden steuerfreien Leistungen anzugeben:  Beiträge zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a EStG), Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b EStG), Mitarbeiterbeteiligungsstiftung (§ 3 Abs. 1 Z. 15 lit. c und d EStG), Zuschüsse zu Carsharing (§ 3 Abs. 1 Z. 16d EStG), Essensgutscheine (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG), Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs. 1 Z. 21 EStG).
  • Bezüglich Sachbezug Kfz sind folgende für die Sachbezugsberechnung angewendete Parameter anzugeben: Ankreuzen des Prozentsatzes 0 %, 1,5 %, 2 % oder bei Poolfahrzeugen der Durchschnittsprozentsatz; Anschaffungskosten Kfz zum 31.12.
  • Eine separate Angabe von „Kostenersatz Aufladen E-Kfz“ und „Anschaffung einer Ladeeinrichtung“ (hierfür gab es bisher ein gemeinsames Feld).

Praktische Anmerkung: Auch wenn das BMF die massive Erweiterung der L16-Daten als „reine Schnittstellenthematik“ bezeichnet, so kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass im betrieblichen Arbeitsablauf organisatorische Änderungen erforderlich sein werden, um einen funktionierenden Informations- und Datenaustausch zwischen operativen Betriebseinheiten, Buchhaltungs- und Lohnabteilung zu gewährleisten.

 

M

Mitarbeiter:innenprämien

Ob es im Jahr 2026 wieder die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie geben wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesminister für Finanzen hat den gesetzlichen Auftrag, die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiter:innenprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren und basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung einen Gesetzesvorschlag für eine Mitarbeiter:innenprämie 2026 bis zum 31. Mai 2026 auszuarbeiten (vgl. § 124b Z. 478  lit. e EStG).

 

Mitarbeiter:innenrabatte

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat – entgegen der langjährigen Rechtsansicht des BMF – entschieden, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Mitarbeiter:innenrabatte (§ 3 Abs. 1 Z. 21 EStG: 20 % Freigrenze und € 1.000,00 Jahresfreibetrag) nicht auf „aktive“ Arbeitnehmer:innen beschränkt sind, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen (z.B. Firmenpensionist:innen) angewendet werden dürfen (VwGH 27.05.2025, Ro 2025/15/0004). Die anderslautenden Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (Randzahl 104) müssen daher vom BMF angepasst werden.

 

P

Pendlereuro

Der zusätzlich zu einem Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro wird für Zeiträume ab 01.01.2026 von € 2,00 auf € 6,00 jährlich (pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) erhöht. Die betragliche Verdreifachung ist von politischer Seite als (zumindest teilweise) Kompensation für den Wegfall des Klimabonus gedacht.

 

Pensionsabfindung

Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2026 von € 15.900,00 auf € 16.500,00.

 

Pflegeberufe

Ab 01.01.2026 werden Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) unabhängig von einem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf als Schwerarbeit anerkannt (§ 1 Abs. 1 Z. 5 Schwerarbeitsverordnung). Bei Pflegetätigkeit im Schichtdienst zählt als Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem zumindest 12 Arbeitstage liegen (abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass 15 Arbeitstage erforderlich sind).

 

R

Rückwirkende KV-Abschlüsse

Entgegen einer langjährigen und weitverbreiteten Praxismeinung hat der OGH entschieden, dass rückwirkend abgeschlossene KV-Regelungen (z.B. Lohn- und Gehaltserhöhungen, nachträgliche Prämie o.ä.) auch für zwischenzeitig ausgetretene Arbeitnehmer:innen gelten. Das bedeutet: Die Regelungsbefugnis der KV-Parteien, rückwirkende Ansprüche für Dienstverhältnisse zu schaffen, gilt unabhängig davon, ob die Dienstverhältnisse im Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch aufrecht sind oder nicht.

Anmerkung: Diesbezügliche Nachzahlungen an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer:innen sind in der Personalverrechnung im Regelfall im Wege einer Aufrollung umzusetzen.

 

S

Sozialversicherungsanmeldung

 

Siehe unter dem Stichwort „Anmeldung zur Sozialversicherung“

Sportler:innenentschädigung

Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird es möglich sein, innerhalb desselben Kalenderjahres (nicht aber im selben Kalendermonat) sowohl die Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z. 42 EStG) als auch eine pauschale Sportleraufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 1 Z. 16c EStG) abgabenfrei in Ansatz zu bringen. Eine Freiwilligenpauschale (unabhängig davon, ob es sich um eine kleine oder große Freiwilligenpauschale handelt) wird daher ab 01.01.2026 nur für jene Kalendermonate ausgeschlossen, in denen eine Sportleraufwandsentschädigung bezogen wird. Dementsprechend ist der Jahresbetrag der Freiwilligenpauschale für Monate mit Sportler:innenaufwandsentschädigung aliquot zu kürzen.

Anmerkung: Von praktischer Bedeutung ist diese Neuregelung z.B. für Sportler:innen, die in der Sommerpause in anderer Funktion (ehrenamtlich) für denselben Verein tätig sind.

 

T

Teilpension

Ab 01.01.2026 können Versicherte, die die Voraussetzungen für eine reguläre Alterspension, eine Langzeitversichertenpension, eine Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension erfüllen, neben einer (weiterlaufenden) Teilzeitbeschäftigung die jeweilige Pension als „Teilpension“ beziehen (d.h. in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß der Vollpension). Es handelt sich somit um eine Kombination aus einer (arbeitszeitreduzierten) unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem Bezug eines Teils der Pension beim Pensionsversicherungsträger. Das Pensionskonto wird dabei im prozentuellen Ausmaß der Inanspruchnahme der Teilpension geschlossen. Der restliche Teil des Pensionskontos wächst hingegen durch die im Teilzeitdienstverhältnis einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge weiter und bewirkt eine entsprechende Erhöhung der späteren „Vollpension“.

Voraussetzung für die Beantragung einer Teilpension ist, dass zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in eine Vereinbarung abgeschlossen wird (es besteht kein Rechtsanspruch), die eine Reduktion der vorherigen Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens um 75 % vorsieht (§ 4a APG). Als Ausgangsbasis für die Reduktion gilt die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Normalarbeitszeit. Aus dem jeweils vereinbarten Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ergibt sich das Ausmaß der Teilpension:

Ausmaß der ArbeitszeitreduktionAusmaß der Teilpension
um 25 % bis 40 %25 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift
um 40,01 % bis 60 %50 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift
um 60,01 % bis 75 %75 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift

Für die Personalverrechnung sind durch die Teilpension keine unmittelbaren „Komplikationen“ zu erwarten: Bei einer Teilpensionsteilzeit sind keine fiktiven SV- bzw. BV-Beitragsgrundlagen anzusetzen, es gibt keinen Lohnausgleich und es ist auch kein Ersatz von Lohnkosten durch amtliche Stellen vorgesehen.

Eine Teilpensionsteilzeit ist daher über weite Strecken wie eine „normale“ Teilzeit zu behandeln (daher gebührt z.B. eine Urlaubsersatzleistung nur auf Basis des Teilzeitentgelts). Besondere Schutzbestimmungen gibt es jedoch für die Abfertigung Alt, diese ist auf Basis der früheren Normalarbeitszeit zu berechnen.

Praktische Anmerkung

Die Unternehmen sollten sich mit konkreten Tipps und Empfehlungen an Mitarbeiter:innen, ob und welche Gestaltungsvarianten im Zusammenhang mit einer allfälligen Teilpension im Einzelfall finanziell am besten wäre, möglichst zurückhalten. Die Pensionsregelungen sind äußerst komplex und der:die Arbeitgeber:in verfügt i.d.R. auch nicht über alle Informationen, die für eine umfassende pensionsrechtliche Beurteilung erforderlich sind. Personal-/Lohnabteilungen, Steuerberater:innen, selbständige Bilanzbuchhalter:innen und Personalverrechner:innen sollten daher bei Pensionsberatungsanfragen auf die zuständigen Beratungsstellen – beispielsweise die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder die Sozialrechtsabteilung der Arbeiterkammer – bzw. auf das von diesen Stellen herausgegebene Informationsmaterial verweisen.

Link-Tipp: Die PVA bietet auf ihrer Homepage eine Broschüre mit ausführlichen Informationen rund um die Teilpension.

 

Trinkgeldpauschalierung – beitragsrechtlich

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Trinkgelder werden mit Wirkung ab 01.01.2026 in mehrfacher Hinsicht angepasst:

 

  • Keine SV-Pflicht für Trinkgelder, die über den festgelegten Pauschalbeträgen liegen: Es wird gesetzlich klargestellt, dass für Zeiträume ab 01.01.2026 die festgelegten Pauschalbeträge für die SV-Pflicht als Maximalbeträge gelten. Somit können die tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder nur herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag. Das tatsächliche Trinkgeld wird daher, selbst wenn es im Einzelfall nachweislich höher ist als der jeweilige Pauschalbetrag, ab 01.01.2026 nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen.
  • „Amnestie für die Vergangenheit“: Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers, Beiträge für „pauschalübersteigende“ Trinkgelder festzulegen, mit 01.01.2026. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherungsträger bis 30.09.2026 neue Trinkgeldpauschalen (auf Basis der neuen Rechtslage) verlautbart. Falls es bereits zu Vorschreibungen bzw. Nachverrechnungen gekommen ist, sind mögliche Härtefälle in Bezug auf nachverrechnete trinkgeldbezogene Beiträge vom Sozialversicherungsträger (i.d.R. ÖGK) im Rahmen der Selbstverwaltung zu prüfen; die Beitragsgrundlagen der Versicherten bleiben diesfalls aber unberührt.
  • Informations- und Auskunftspflichten des Betriebes: Eine in derselben Gesetzesnovelle enthaltene Änderung im AVRAG sieht neue Informationspflichten des Betriebes ab 01.01.2026 vor: Alle Arbeitnehmer:innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, müssen am Beginn des Dienstverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden (bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen muss die Information bis spätestens 28.02.2026 erfolgen). Außerdem haben Arbeitnehmer:innen, die Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldern beteiligt werden, ein Auskunftsrecht über die Höhe der bargeldlos gegebenen Trinkgelder (§ 2j AVRAG).

 

Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe hat die Österreichische Gesundheitskasse auf Basis einer Sozialpartnereinigung ab 01.01.2026 bundesweit einheitliche SV-pflichtige Trinkgeldpauschalsätze festgelegt (avsv Nr. 3/2026). Die Trinkgeldpauschalen gelten für Arbeitnehmer:innen (einschließlich Lehrlinge und Pflichtpraktikannt:innen), die in Mitgliedsbetrieben der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie oder Gastronomie beschäftigt sind. Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob das jeweilige Dienstverhältnis dem Hotel- und Gastgewerbe-Kollektivvertrag unterliegt.

 

Neben freiwilligen Trinkgeldern von dritter Seite sind auch Trinkgelder umfasst, die über ein Verteilsystem („Tronc-System“) im Betrieb aufgeteilt werden.

 

Von der Trinkgeldpauschalregelung sind ausgenommen:

  • Arbeitnehmer:innen in der Systemgastronomie,
  • Arbeitnehmer:innen in Schüler-, Lehrlings-, Studenten- und Seniorenwohnheimen,
  • Backoffice-Mitarbeiter:innen (z.B. Buchhalter:innen, Personalverrechner:innen) und Haustechniker:innen, sofern sie nachweislich kein Trinkgeld erhalten (z.B. dienstvertragliches Trinkgeldannahmeverbot, Erklärung über den Nichterhalt von Trinkgeldern o.ä.).
  • Arbeitnehmer:innen, bei denen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder im Beitragszeitraum nachweislich unter 50 % des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen (diesfalls sind anstelle der Trinkgeldpauschale die tatsächlichen Trinkgelder maßgeblich).

 

Die Trinkgeldpauschale beträgt für den Kalendermonat (wobei dieser gemäß § 44 Abs. 2 ASVG einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist):

 

Arbeitnehmer:innen mit Inkasso

  • 2026: € 65,00
  • 2027: € 85,00
  • 2028: € 100,00

 

Arbeitnehmer:innen ohne Inkasso

  • 2026: € 45,00
  • 2027: € 45,00
  • 2028: € 50,00

 

Lehrlinge und Pflichtpraktikannt:innen

  • 2026: € 20,00
  • 2027: € 20,00
  • 2028: € 25,00

 

Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert.

Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen.

 

Beispiele (auf Basis der Werte für 2026):

  • Kellner mit Inkasso, 25 Wochenstunden: € 65,00 / 173 * 25 * 4,33 = € 40,67 monatlich
  • Fallweise beschäftigter Kellner ohne Inkasso: € 45,00 / 30 = € 1,50 pro Tag

Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) anzusetzen, die am Stück einen Monat nicht übersteigen; die Trinkgeldpauschale entfällt daher erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat (also ab dem zweiten Monat).

Trinkgeldpauschalen für einige weitere Branchen

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.01.2026 Trinkgeldpauschalen außerdem festgelegt für

  • Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger:innen-, Kosmetiker:innen- und Masseur:innengewerbe (avsv Nr. 4/2026),
  • Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseur:innengewerbe (avsv Nr. 2/2026),
  • Lenker:innen im Personenbeförderungsgewerbe (avsv Nr. 5/2026).

 

Friseurgewerbe

     

 Arbeiter:innenGewerbliche Lehrlinge
2026:€   70,00€   22,00
2027:€   85,00€   22,00
2028:€   100,00€   25,00

 

Fußpfleger:innen-, Kosmetiker:innen-, und Masseur:innengewerbe

 Arbeiter:innenGewerbliche Lehrlinge
2026:€   65,00€   20,00
2027:€   85,00€   20,00
2028:€   100,00€   25,00

 

Personenbeförderungsgewerbe

 

 Lenker:innen
2026:€   70,00
2027:€   80,00
2028:€   90,00

 

Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert.

 

Trinkgeld Steuerfreiheit

Das BMF hat die Ausführungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in zwei Punkten ergänzt: 

  • Randzahl 92d LStR: Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des:der einzelnen Arbeitnehmer:in nicht maßgeblich.
  • Randzahl 92f LStR: Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa eines Tronc-Systems) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer:innen verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

 

Ü

Überstundenzuschläge gemäß § 68 EStG

Gesetzliche Regelung für 2026

Die für 2024 und 2025 geltende Sonderregelung im Bereich des § 68 Abs. 2 EStG (Steuerfreiheit für bis zu 18 Überstundenzuschläge und max. bis zu € 200,00 monatlich) läuft mit Jahresende aus. Ein im Nationalrat eingebrachter Initiativantrag der Regierungsparteien sieht für das Kalenderjahr 2026 wieder eine Sonderregelung vor (befristet bis 31.12.2026): Steuerfreie Überstundenzuschläge sollen monatlich für bis zu 15 Überstunden und bis maximal € 170,00 möglich sein.

Überblick über die steuerfreien Höchstgrenzen gemäß § 68 Abs. 2 EStG in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft:

 max. Anzahl Höchstbetrag
 

(monatlich)

bis 2023:10 ÜStd.€   86,00
2024 und 2025:18 ÜStd.€ 200,00
2026:15 ÜStd.€ 170,00
ab 2027:10 ÜStd.€ 120,00

 (vorbehaltlich künftiger Gesetzesänderungen)

 

Verschärfungen der behördlichen Vollzugspraxis zu § 68 EStG

Durch geänderte Rechtsauslegungen seitens der Abgabenbehörden kommt es aktuell vermehrt zu Diskussionen bei Lohnabgabenprüfungen in Bezug auf die nachfolgenden Aspekte zu § 68 EStG.

  • Arbeitszeitdurchrechnung oder Gleitzeit mit mehrmonatiger Periode: Am Zeitkonto bestehende Plusstunden sind während der laufenden Periode noch keine Überstunden. Die Steuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG kann daher nur für jene Kalendermonate angewendet werden, in denen die Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode endet (also z.B. bei sechsmonatiger Gleitzeitperiode nur zweimal jährlich). Eine Steuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG durch Aufrollen der in der Periode liegenden Abrechnungszeiträume herbeizuführen, ist unzulässig. Auch im Falle einer Überstundenpauschale ist es nicht zulässig, die erst am Periodenende entstehenden Überstunden schon vorab Monat für Monat steuerbegünstigt gemäß § 68 Abs. 2 EStG abzurechnen.
  • All-in ohne Arbeitszeitdurchrechnung bzw. Gleitzeit: Das „Herausschälen“ von steuerfreien Überstundenzuschlägen gemäß § 68 Abs. 2 EStG aus einem All-in-Bezug wird laut neuer Ansicht des BMF und mancher GPLP-Prüfer/innen nur mehr dann anerkannt, wenn im Jahresschnitt entweder die monatliche Höchstanzahl der für § 68 Abs. 2 EStG relevanten Überstunden (2025: 18, 2026: 15) oder der monatliche Höchstbetrag (2025: € 200,00, 2026: € 170,00) erreicht wird.
  • All-in kombiniert mit mehrmonatiger Arbeitszeitdurchrechnung oder Gleitzeit: Diese Kombination führt nach neuer Ansicht des BMF und mancher GPLB-Prüfer:innen dazu, dass das „Herausschälen“ von steuerfreien Überstundenzuschlägen gemäß § 68 Abs. 2 EStG überhaupt komplett unzulässig ist. Begründet wird dies u.a. damit, dass während der laufenden Durchrechnungs- bzw. Gleitzeitperiode überhaupt keine (durchschnittlichen) Überstunden anfallen.
  • Verschärfte Anforderungen an die Arbeitszeitaufzeichnungen: Bezugnehmend auf die Entscheidung VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050) verlangen GPLB-Prüfer:innen für die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 EStG in letzter Zeit immer häufiger perfekt aufbereitete Arbeitszeitaufzeichnungen, in denen die konkrete tages- und uhrzeitmäßige Lage der begünstigten Überstunden sowie deren ausdrückliche Kennzeichnung einwandfrei ersichtlich sind (damit kein „Nachrechenaufwand“ für den:die Prüfer:in entsteht).

 

Beachte: Zwar gibt es zu den angeführten Problemfeldern (bisher) noch keine offiziellen amtlichen Stellungnahmen oder Richtlinien, die massiv verschärfte Vollzugspraxis macht die genannten Bereiche für die Unternehmen und deren Arbeitnehmer/innen allerdings zunehmend zu einer „steuerlichen Hochrisikozone“.

Letztlich muss daher jedes Unternehmen die Entscheidung treffen, ob es in den vorstehend genannten Konstellationen das Risiko künftiger Steuernachzahlungen in Kauf nehmen oder lieber „im vorauseilenden Gehorsam“ auf steuerpflichtige Abrechnung umstellen möchte.

 

V

Verzugszinsen in der SV

 

Ab 01.01.2026 sinkt der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen von bisher 7,03 % auf 5,53 %.

W

Weiterbildungsbeihilfe

 

Siehe unter dem Stichwort „Bildungskarenz NEU“

Wohnbauförderungsbeitrag für Wien – Erhöhung ab 2026

Seit dem Jahr 2018 ist im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass jedes Bundesland die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages eigenständig festlegen kann. Bisher haben die Bundesländer davon keinen Gebrauch gemacht. Leider hat sich dies jüngst geändert:

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird in Wien für die Betriebe und die Beschäftigten jeweils von 0,5 % auf 0,75 % erhöht (gesamt also von 1 % auf 1,5 %). Die Regelung gilt für vollversicherte Angestellte und Arbeiter:innen, die bei der Landesstelle Wien der ÖGK versichert sind bzw. deren SV-rechtlicher Beschäftigungsort in Wien liegt.

Die Gesetzesnovelle ist am 23.12.2025 im Landesgesetzblatt erschienen (LGBl. Nr. 73/2025) und tritt mit 01.01.2026 in Kraft.

 

Wohnraumbewertung

 

Siehe unter dem Stichwort „Dienstwohnung“

 

Z

Zinsenersparnis (Vorschuss bzw. Arbeitgeber:innendarlehen)

 

Für Darlehen bzw. Vorschüsse, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist, gilt laut Festlegung des BMF im Jahr 2026 ein Prozentsatz von 3,0 % (in den Jahren 2024 und 2025 betrug der Zinssatz jeweils 4,5 %).

Ergänzender Hinweis: Für zinsfreie oder fixverzinste Darlehen bzw. Vorschüsse gilt hingegen seit 01.01.2024 der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat der Darlehens- bzw. Vorschussvereinbarung erstmalig veröffentlichte Privatwohnbau-Zinssatz (bei über zehnjähriger Zinsbindung) minus 1/10-Abschlag. Dieser „historische“ Prozentsatz ist gleichbleibend für die gesamte Darlehens- bzw. Vorschuss-Laufzeit anzuwenden, für die Zinsfreiheit oder Fixverzinsung festgelegt wurde. Die OeNB-Zinssätze sind unter der Internetadresse https://www.oenb.at/isaweb/report.do?report=2.10 abrufbar.

 

Zuverdienst bei Regelpensionsbezieher:innen

Die gesetzlich für die Jahre 2024 und 2025 befristete Begünstigung für Regelpensionsbezieher:innen, die neben der Pension vollversichert arbeiten (Entfall der DN-Pensionsversicherungsbeiträge bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 54b ASVG à Abschlagscode A22 im SV-Tarifsystem), wurde nicht verlängert und ist daher mit 31.12.2025 ausgelaufen.

Anmerkung: Die dem Dauerrecht zugehörige Regelung über die Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge (für bis zu drei Jahre) bei Personen, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters ohne Pensionsbezug weiterarbeiten (§ 51 Abs. 7 ASVG à Abschlagscode A15 im SV-Tarifsystem), gilt hingegen unverändert weiter.