Newsletter Dezember 2025 Personalverrechnung und Arbeitsrecht
Neuerungen 2026 von A bis Z
Stand 01.01.2026
Hinweis: Die folgende Darstellung enthält schwerpunktmäßig die ab 01.01.2026 geltenden Neuerungen. Bei jenen Änderungen, die zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wurden oder werden, ist der jeweilige In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt gesondert vermerkt.
A | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anmeldung zur Sozialversicherung | Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung als zusätzliche Information auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden (§ 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG). So ist z.B. für 38,5 Wochenstunden „3850“ einzutragen. Bei fallweise Beschäftigten ist anstelle einer Wochenarbeitszeit die geplante Tagesarbeitszeit anzugeben. Anmerkung: Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines laufenden Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich. Ein Pflichtfeld ist die Angabe des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes für die Anmeldung von Angestellten, Arbeiter:innen und Lehrlingen. Bei freien Dienstverhältnissen besteht hingegen keine Pflicht zur Angabe einer Arbeitszeit (d.h. bei diesen handelt es sich um ein bloß optionales Feld).
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| Arbeitslosenversicherung – Niedrigentgelt (Grenzbeträge) |
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| Arbeitslosenversicherungs-pflicht und geringfügige Mehrfachbeschäftigung | Ab 01.01.2026 unterliegt eine geringfügige Beschäftigung nur noch dann der Arbeitslosenversicherung, wenn sie gemeinsam mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt. Wird eine geringfügige Beschäftigung hingegen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt (welche ohnehin der Arbeitslosenversicherung unterliegt), ist die geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2026 nicht mehr arbeitslosenversicherungspflichtig, und sie erhöht dementsprechend auch nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung. Anmerkung: Die Berücksichtigung von mehrfachen (in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden) geringfügigen Beschäftigungen im Bereich Kranken- und Pensionsversicherung ist davon völlig unabhängig und bleibt daher unverändert aufrecht.
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| Altersteilzeit-Reform | A. Neuerungen für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026
1. Verkürzung der maximalen Laufzeit Die „förderfähige“ Dauer kontinuierlicher Altersteilzeiten wird zwischen 2026 und 2028 schrittweise von bisher fünf auf drei Jahre reduziert. Übergangsphase:
Dauerrecht:
Beachte: In der Übergangsphase (Altersteilzeit-Beginn 2026 bis 2028) ist der frühestmögliche Antritt der Altersteilzeit zwar weiterhin bereits fünf Jahre vor der Regelpension möglich, jedoch drohen diesfalls „Förderlücken“, wenn am Ende der Altersteilzeit noch kein vorzeitiger Pensionsanspruch besteht. In der Übergangsphase ist die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Korridorpension (ohne diese tatsächlich zu beziehen) kein Hindernis für die „geförderte“ Altersteilzeit.
2. Erhöhte Anzahl der erforderlichen Arbeitslosenversicherungsjahre Die für das Altersteilzeitgeld erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten werden bei kontinuierlichen Altersteilzeiten, die ab 2026 beginnen, von derzeit 780 Wochen (= 15 Jahre) stufenweise auf 884 Wochen (= 17 Jahre) erhöht. 884 Wochen sind bei Altersteilzeiten erforderlich, die ab 01.01.2029 beginnen.
3. Neuer Berechnungsmodus für den „Oberwert“ Für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn ab 2026 wird der Oberwert (für die Lohnausgleich-Ermittlung) ausschließlich auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit berechnet. Das bedeutet: Überstunden, Überstundenpauschalen und kollektivvertragliche Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt und müssen auch aus einem All-in-Bezug „herausgeschält“ werden. Nach Ansicht des AMS sind auch Entgelte für Teilzeitmehrarbeit auszuklammern (diese Rechtsauslegung des AMS widerspricht aber möglicherweise dem EU-Recht, da zur Vermeidung einer Teilzeitdiskriminierung wohl die Mehrstunden-Grundlöhne einzubeziehen wären).
4. Anpassung der AMS-Ersatzquote Die bisherige Ersatzquote von 100 % (ab Erreichen der Korridorpensionsvoraussetzungen) fällt weg. Für kontinuierliche Altersteilzeiten mit Laufzeitbeginn von 2026 bis 2028 beträgt die Ersatzquote in den genannten Jahren 80 %. Ab dem Jahr 2029 erhöht sie sich automatisch wieder auf 90 %.
B. Nebenbeschäftigungsverbot – gilt für alle Altersteilzeiten Ab 01.01.2026 sind zusätzliche Beschäftigungen während der Altersteilzeit bei anderen Arbeitgeber:innen (echte oder freie Dienstverhältnisse, egal ob geringfügig oder vollversichert), nur mehr dann zulässig, wenn sie bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit bestanden haben. Als „regelmäßig“ gelten nach AMS-Interpretation mindestens 28 Beschäftigungstage im Jahr vor Altersteilzeit-Beginn (auch saisonale Tätigkeiten). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, verliert der:die Arbeitgeber:in den Anspruch auf Altersteilzeitgeld – gleichzeitig entfällt der Lohnausgleich sowie die erhöhte SV-Beitragsgrundlage. Arbeitnehmer:innen müssen jede zusätzliche Tätigkeit unverzüglich dem AMS melden. Selbständige Erwerbstätigkeiten fallen hingegen nicht unter das altersteilzeitbezogene Nebenbeschäftigungsverbot. Arbeitsrechtliche Vorgaben (z.B. Konkurrenzverbot) bleiben davon unberührt. Eine Übergangsregel für laufende Altersteilzeiten sieht vor, dass bestehende unzulässige Nebenbeschäftigungen (also jene, die nicht bereits regelmäßig im Jahr vor ATZ-Beginn ausgeübt wurden) bis 30.06.2026 beendet werden müssen, um den Verlust der Förderung zu vermeiden.
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| Aufwertungszahl | Die für die Aufwertung der beitragsbezogenen Sozialversicherungswerte (z.B. Höchstbeitragsgrundlage, Schwellenwerte für Arbeitslosenversicherung-Niedrigentgelt, E-Card-Service-Entgelt etc.) maßgebliche Aufwertungszahl beträgt für das Kalenderjahr 1,073 (Verordnung BGBl. II 263/2025 vom 28.11.2025). Beachte: Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt im Kalenderjahr 2026 aufgrund einer sondergesetzlichen Regelung von der Aufwertung ausgenommen.
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B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Behindertenausgleichstaxe | Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ beträgt für das Jahr 2026:
Beachte: Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für 2026 (auf Basis der vorstehend angeführten Beträge) erfolgt mit Bescheid des Sozialministeriumservice im Jahr 2027.
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| Bildungskarenz und Bildungsteilzeit NEU | Eine Gesetzesnovelle zum AMSG und AVRAG sieht neue Rahmenbedingungen für Bildungskarenzen (§ 11 AVRAG) und Bildungsteilzeiten (§ 11a AVRAG) vor. Die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (§ 37e AMSG) ist als Nachfolgemodell des früheren Weiterbildungsgeldes bzw. Bildungsteilzeitgeldes vorgesehen. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Wichtiger Praxishinweis: Auch wenn die Gesetzesnovelle mit 01.01.2026 in Kraft tritt, wird die für die Förderung von Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten maßgebliche AMS-Bundesrichtlinie nach Maßgabe der technischen Umsetzung frühestens mit 01.05.2026 Rechtswirksamkeit erlangen. Die Beantragung der Beihilfe/n wird laut AMS-Information aller Voraussicht nach gar erst ab 08.06.2026 möglich sein. Als voraussichtlich frühestmöglicher Beginn der Aus- und Weiterbildung wird vom AMS ebenfalls der 08.06.2026 angegeben.
Gesetzliche Rahmenbedingungen (§ 37e AMSG):
Eine geringfügige Beschäftigung während der Weiterbildungs(teil)zeit ist nur dann möglich, wenn sie bei einem anderen als dem:der karenzierenden Arbeitgeber:in erfolgt und bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bestanden hat.
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D | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dienstgeber-Dashboard | Am 1. Oktober 2025 startete das neue Dienstgeber-Dashboard (DG-Dashboard) der Österreichischen Gesundheitskasse. Unter dem Motto „Ein Ort. Alle Infos. Alle Dienste“ verspricht die Online-Plattform ein modernes Nutzererlebnis, indem sie alle Informationen und Dienste auf einer Plattform bündelt. Aktuell sind am DG-Dashboard folgende Anwendungen verfügbar: Beitragskonto, Auftragnehmerkonto, Anträge (Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.), Postfach, Clearing, Internationales, Nachrichten, Suche/Hilfe. Das DG-Dashboard soll laufend weiterentwickelt und um neue Funktionen erweitert werden. >>> Link zum Dienstgeber-Dashboard
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| Dienstgeberzuschlag (DZ) | Der Dienstgeberzuschlag (DZ), auch als „Kammerumlage 2“ bezeichnet, sinkt 2026 in Niederösterreich und in Salzburg jeweils um 0,01 Prozentpunkte. In allen anderen Bundesländern bleibt der DZ gegenüber 2025 gleich.
Der DZ für 2026 im Überblick:
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| Dienstwohnung m2-Richtwerte | Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2026 gegenüber den Werten der Jahre 2024 und 2025 unverändert:
Anmerkung: Das Unterbleiben der Indexanpassung beruht (wie schon im Vorjahr) auf einer sondergesetzlichen Regelung („Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz“), mit der die im Richtwertgesetz vorgesehene Indexierung ausgesetzt worden ist.
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E | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| E-Card-Service-Entgelt | Einhebung im November 2026 (Gebühr im Voraus für 2027): € 26,85 Auch Pensionist:innen müssen beginnend mit 2026 das Service-Entgelt entrichten, die Einhebung durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt erstmals am 15. November 2026 für das Kalenderjahr 2027.
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| Elektrofahrzeuge („Laden daheim“) | Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des:der Arbeitgeber:in für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des:der Arbeitnehmer:in bis zur Höhe des „amtlichen“ Strompreises abgabenfrei, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-KFZ sichergestellt ist. Der maßgebliche Satz beträgt für 2026 32,806 Cent/kWh (2025: 35,889 Cent/kWh). Beachte: Die für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 geltende Alternative eines abgabenfreien Pauschalkostenersatzes von € 30,00 monatlich läuft mit 31.12.2025 aus. Diese Alternativvariante war für jene Fälle gedacht, in denen die Lademenge dem arbeitgebereigenen E-KFZ technisch nicht zugeordnet werden kann. Ab 01.01.2026 ist somit für die Abgabenfreiheit nur noch die amtliche Strompreisvariante möglich, die allerdings – wie erwähnt – die technische Zuordenbarkeit der Lademenge zum arbeitgebereigenen E-KFZ voraussetzt.
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| Existenzminimum | Lohnpfändungswerte im Jahr 2026:
Absolutes Existenzminimum
Lohnpfändungstabellen für 2026 à www.justiz.gv.at
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F | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Fahrtkostenersatzverordnung | Ab 01.01.2026 entfällt die Möglichkeit, für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen pauschalen Beförderungszuschuss („Öffi-Kilometergeld“) abgabenfrei auszuzahlen bzw. in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Fahrtkostenverordnung lässt nämlich – sofern nicht die tatsächlichen Fahrtkosten ersetzt bzw. berücksichtigt werden (z.B. weil der:die Arbeitnehmer:in ein privat gekauftes Klimaticket verwendet) – als Alternative künftig nur noch den Ansatz der fiktiven Fahrtkosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zu (Änderung der Fahrtkostenersatzverordnung durch BGBl. II Nr. 299/2025, kundgemacht am 17.12.2025). Dieser Kostenersatz ist pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic (2026: € 1.400,00) begrenzt.
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| Feiertagsarbeitsentgelt | Das Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz) ist für Zeiträume ab 01.01.2026 im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei (Initiativantrag der Regierungsparteien im Nationalrat vom 16.12.2025). Damit wird die infolge einer BFG-Entscheidung rückwirkend per 01.01.2025 geltende Steuerpflicht des Feiertagsarbeitsentgelts mit Wirkung ab 01.01.2026 wieder beseitigt.
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„Flat Tax“
| Die im Regierungsprogramm für 01.01.2026 vorgesehene Einführung eines attraktiven „Arbeiten im Alter“-Modells mit einer pauschalen 25 %-Steuer („Flat-Tax“) für Zuverdiensteinkommen von Pensionist:innen ist politisch gescheitert. Die Regierungsparteien haben sich stattdessen auf einen steuerfreien Freibetrag von € 15.000,00 jährlich – allerdings erst ab dem Jahr 2027 – geeinigt.
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| Freie Dienstverhältnisse | Eine Gesetzesnovelle zum ABGB und ArbVG sieht ab 01.01.2026 zwei arbeitsrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit freien Dienstverhältnissen (§ 4 Abs. 4 ASVG) vor: Ausdrückliche gesetzliche Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse Aus Gründen der Rechtssicherheit wird gesetzlich festgelegt, dass ein freies Dienstverhältnis (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) von jeder Vertragsseite unter vorheriger Einhaltung einer gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (nach zwei Dienstjahren: sechs Wochen) zum 15. und Letzten des Kalendermonats gekündigt werden kann (§ 1159 Abs. 6 ABGB). Diese neue Kündigungsregelung gilt ab 01.01.2026 jedenfalls für alle neuen freien Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG), für „alte“ freie Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) ist die neue Regelung nur anwendbar, wenn der jeweilige freie Dienstvertrag keine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist enthält. Eine einzelvertragliche Aufhebung oder Beschränkung dieser Bestimmung zu Lasten des:der freien Dienstnehmer:in ist dabei explizit ausgeschlossen. Kollektivverträge können ab 2026 freie Dienstnehmer:innen einbeziehen Durch eine Änderung des ArbVG wird die Möglichkeit geschaffen, freie Dienstnehmer:innen, die der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen (egal ob vollversichert oder geringfügig beschäftigt), ab 01.01.2026 in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Diese Gesetzesmaßnahme (in den Medien auch als „Lex Lieferando“ bezeichnet – wegen des anlassgebenden Konflikts zwischen dem genannten Lieferdienst und der Gewerkschaft) soll die KV-Parteien insbesondere dazu ermächtigen, (auch) für freie Dienstverhältnisse (im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG) Mindestentgelte festzulegen. Dies kann durch den Abschluss eigener Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen oder durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgen. Wichtiger Hinweis: Der persönliche Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich am 01.01.2026 nicht automatisch um freie Dienstnehmer:innen. Diese unterliegen dem jeweils in Betracht kommenden Kollektivvertrag nur dann, wenn sich die zuständigen KV-Parteien auf eine Anpassung des Kollektivvertrages einigen und freie Dienstverhältnisse ausdrücklich in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages aufnehmen.
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G | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosigkeit | Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 im Grundsatz abgeschafft. Es gibt gemäß § 12 Abs. 2 AlVG nur noch fünf Ausnahmefälle, in denen arbeitslose Personen weiterhin geringfügig beschäftigt sein dürfen, ohne das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu verlieren: Eine zeitlich unbegrenzte Ausnahme gilt für
Eine zeitlich begrenzte Ausnahme gilt für
Wichtig: Die Beseitigung der geringfügigen Zuverdienstmöglichkeit (samt den fünf Ausnahmefällen) betrifft nicht nur die nach dem 01.01.2026 neu eintretenden geringfügig Beschäftigten, sondern erfasst auch bereits bestehende geringfügigen Beschäftigungen. Letztere sind aufgrund einer gesetzlichen Übergangsfrist (einmonatige Toleranzfrist) bis spätestens 31.01.2026 zu beenden, andernfalls die arbeitslose Person den Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe riskiert (§ 81 Abs. 20 AlVG). Auch wenn es prinzipiell in der Eigenverantwortung der arbeitslosen Person liegt, sich um die rechtzeitige Beendigung der geringfügigen Beschäftigung zu kümmern (sei es durch Selbstkündigung oder z.B. durch eine mit dem Betrieb abgesprochene einvernehmliche Auflösung), empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht dennoch, die bereits vor 01.01.2026 eingetretenen geringfügig Beschäftigten zur Vermeidung von „bösen Überraschungen“ aktiv auf die neue Zuverdienstbeschränkung aufmerksam zu machen.
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| Geringfügigkeitsgrenze | Die Geringfügigkeitsgrenze für 2026 bleibt gemäß § 810 Abs. 3 ASVG auf dem Wert des Jahres 2025 „eingefroren“ (ebenso wie der davon abgeleitete Grenzwert für die pauschale Dienstgeberabgabe). Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 551,10 Tägliche Geringfügigkeitsgrenze: entfallen (seit 01.01.2017)
Grenzwert für pauschale DG-Abgabe (19,4 %): € 826,65 Selbstversicherung (§ 19a ASVG) monatlich: € 83,49
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H | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hitzeschutzverordnung | Mit 01.01.2026 ist die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, die den Schutz von Arbeitnehmer:innen vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien regelt (BGBl. II Nr. 325/2025, erschienen am 29.12.2025). Die wichtigsten Eckpunkte der Hitzeschutzverordnung: Die Verordnung gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, ausgenommen Arbeiten von kurzer Dauer.
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| Höchstbeitragsgrundlage | Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2026:
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I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Inflationsanpasssung der Steuerwerte | Die Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl. II Nr. 191/2025) sieht eine Anpassung der Einkommensteuerstufen und diverser steuerrelevanter Beträge (z.B. AVAB/AEAB und Verkehrsabsetzbetrag) ab 01.01.2026 im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate vor. Die nach § 33a Abs. 3 EStG ermittelte Inflationsrate beträgt 2,6 %, weshalb die Anhebung um 1,733 % (Aufrundung auf volle Euro) erfolgt. Die Ausschöpfung des restlichen Drittels der Inflationsrate wird durch eine gesetzliche Sonderregelung in den Jahren 2025 bis 2028 ausgesetzt (§ 124b Z. 477 EStG). Hinweis: Die für das Jahr 2026 valorisierten Lohnsteuerstufen sowie die Werte für AVAB/AEAB und Verkehrsabsetzbetrag sind in der Effektiv-Lohnsteuertabelle eingearbeitet à siehe unter dem Stichwort „Lohnsteuertabelle für 2026“
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K | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kilometergeld | Mit 01.07.2025 erfolgte eine unterjährige Absenkung der abgabenfreien Kilometergeldsätze für Motor- und Fahrräder von € 0,50 auf € 0,25. Das abgabenfreie Kilometergeld für PKW (seit 01.01.2025: € 0,50) blieb unverändert. Die folgende Auflistung zeigt dementsprechend die zum Stand 01.01.2026 geltenden abgabenfreien Maximalbeträge:
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| Konkurrenzklausel Entgeltgrenze | Für die Anwendbarkeit einer Konkurrenzklausel bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten im Jahr 2026 folgende Monatsentgeltgrenzen: Konkurrenzklausel-Vereinbarung abgeschlossen
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| Korridorpension | Das Mindestalter für eine Korridorpension wird ab 01.01.2026 schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Außerdem erfolgt eine stufenweise Erhöhung der für die Korridorpension erforderlichen Anzahl an Pensionsversicherungsmonaten von 480 (entspricht 40 Jahren) auf 504 (entspricht 42 Jahren), jeweils abhängig vom Geburtsdatum:
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Kündigungsfristen für Arbeiter:innen
| Die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine bei Arbeiter:innen werden laut einer ABGB-Novelle (BGBl. I Nr. 111/2025) rückwirkend ab 01.07.2025 wie folgt abgeändert:
Aufzählung der „versteinerten“ Kollektivverträge In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle sind 29 Kollektivverträge aufgezählt, die die Voraussetzung für die Weitergeltung von abweichenden Kündigungsregelungen erfüllen:
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L | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Lohnkontenverordnung | Durch eine Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 337/2025, erschienen am 30.12.2025) müssen ab nun einige zusätzliche Daten im Lohnkonto enthalten sein bzw. schon bisher verpflichtende Daten separat aufgegliedert werden.
Anmerkung: Die Änderung der Lohnkontenverordnung korrespondiert mit dem inhaltlich stark erweiterten Lohnzettel L16 für Zeiträume ab 01.01.2026 (siehe dazu die Hinweise beim Stichwort „Lohnzettel L16“).
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| Lohnpfändungswerte | Siehe unter „Existenzminimum“
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| Lohnsteuertabelle für 2026 | Mit Wirkung ab 01.01.2026 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Grenzbeträge für die Tarifstufen sowie einige Steuerabsetzbeträge valorisiert werden (Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 191/2025 vom 30.08.2025).
Nachfolgend finden Sie die monatliche Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer:innen für das Kalenderjahr 2026:
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| Lohnzettel L16 | Die L16-Version für das Kalenderjahr 2026 wird gegenüber jener für 2025 um zahlreiche neue Felder erweitert:
Praktische Anmerkung: Auch wenn das BMF die massive Erweiterung der L16-Daten als „reine Schnittstellenthematik“ bezeichnet, so kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass im betrieblichen Arbeitsablauf organisatorische Änderungen erforderlich sein werden, um einen funktionierenden Informations- und Datenaustausch zwischen operativen Betriebseinheiten, Buchhaltungs- und Lohnabteilung zu gewährleisten.
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M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mitarbeiter:innenprämien | Ob es im Jahr 2026 wieder die Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie geben wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesminister für Finanzen hat den gesetzlichen Auftrag, die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiter:innenprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren und basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung einen Gesetzesvorschlag für eine Mitarbeiter:innenprämie 2026 bis zum 31. Mai 2026 auszuarbeiten (vgl. § 124b Z. 478 lit. e EStG).
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Mitarbeiter:innenrabatte
| Der Verwaltungsgerichtshof hat – entgegen der langjährigen Rechtsansicht des BMF – entschieden, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen der Mitarbeiter:innenrabatte (§ 3 Abs. 1 Z. 21 EStG: 20 % Freigrenze und € 1.000,00 Jahresfreibetrag) nicht auf „aktive“ Arbeitnehmer:innen beschränkt sind, sondern auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen (z.B. Firmenpensionist:innen) angewendet werden dürfen (VwGH 27.05.2025, Ro 2025/15/0004). Die anderslautenden Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (Randzahl 104) müssen daher vom BMF angepasst werden.
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P | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Pendlereuro | Der zusätzlich zu einem Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro wird für Zeiträume ab 01.01.2026 von € 2,00 auf € 6,00 jährlich (pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) erhöht. Die betragliche Verdreifachung ist von politischer Seite als (zumindest teilweise) Kompensation für den Wegfall des Klimabonus gedacht.
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| Pensionsabfindung | Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen (Hälftesteuersatz) erhöht sich ab 01.01.2026 von € 15.900,00 auf € 16.500,00.
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| Pflegeberufe | Ab 01.01.2026 werden Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) unabhängig von einem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf als Schwerarbeit anerkannt (§ 1 Abs. 1 Z. 5 Schwerarbeitsverordnung). Bei Pflegetätigkeit im Schichtdienst zählt als Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem zumindest 12 Arbeitstage liegen (abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass 15 Arbeitstage erforderlich sind).
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R | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Rückwirkende KV-Abschlüsse | Entgegen einer langjährigen und weitverbreiteten Praxismeinung hat der OGH entschieden, dass rückwirkend abgeschlossene KV-Regelungen (z.B. Lohn- und Gehaltserhöhungen, nachträgliche Prämie o.ä.) auch für zwischenzeitig ausgetretene Arbeitnehmer:innen gelten. Das bedeutet: Die Regelungsbefugnis der KV-Parteien, rückwirkende Ansprüche für Dienstverhältnisse zu schaffen, gilt unabhängig davon, ob die Dienstverhältnisse im Zeitpunkt des KV-Abschlusses noch aufrecht sind oder nicht. Anmerkung: Diesbezügliche Nachzahlungen an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer:innen sind in der Personalverrechnung im Regelfall im Wege einer Aufrollung umzusetzen.
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Sozialversicherungsanmeldung
| Siehe unter dem Stichwort „Anmeldung zur Sozialversicherung“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sportler:innenentschädigung | Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird es möglich sein, innerhalb desselben Kalenderjahres (nicht aber im selben Kalendermonat) sowohl die Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Z. 42 EStG) als auch eine pauschale Sportleraufwandsentschädigung (§ 3 Abs. 1 Z. 16c EStG) abgabenfrei in Ansatz zu bringen. Eine Freiwilligenpauschale (unabhängig davon, ob es sich um eine kleine oder große Freiwilligenpauschale handelt) wird daher ab 01.01.2026 nur für jene Kalendermonate ausgeschlossen, in denen eine Sportleraufwandsentschädigung bezogen wird. Dementsprechend ist der Jahresbetrag der Freiwilligenpauschale für Monate mit Sportler:innenaufwandsentschädigung aliquot zu kürzen. Anmerkung: Von praktischer Bedeutung ist diese Neuregelung z.B. für Sportler:innen, die in der Sommerpause in anderer Funktion (ehrenamtlich) für denselben Verein tätig sind.
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T | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Teilpension | Ab 01.01.2026 können Versicherte, die die Voraussetzungen für eine reguläre Alterspension, eine Langzeitversichertenpension, eine Korridorpension oder eine Schwerarbeitspension erfüllen, neben einer (weiterlaufenden) Teilzeitbeschäftigung die jeweilige Pension als „Teilpension“ beziehen (d.h. in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß der Vollpension). Es handelt sich somit um eine Kombination aus einer (arbeitszeitreduzierten) unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem Bezug eines Teils der Pension beim Pensionsversicherungsträger. Das Pensionskonto wird dabei im prozentuellen Ausmaß der Inanspruchnahme der Teilpension geschlossen. Der restliche Teil des Pensionskontos wächst hingegen durch die im Teilzeitdienstverhältnis einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge weiter und bewirkt eine entsprechende Erhöhung der späteren „Vollpension“. Voraussetzung für die Beantragung einer Teilpension ist, dass zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in eine Vereinbarung abgeschlossen wird (es besteht kein Rechtsanspruch), die eine Reduktion der vorherigen Normalarbeitszeit um mindestens 25 % und höchstens um 75 % vorsieht (§ 4a APG). Als Ausgangsbasis für die Reduktion gilt die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Normalarbeitszeit. Aus dem jeweils vereinbarten Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ergibt sich das Ausmaß der Teilpension:
Für die Personalverrechnung sind durch die Teilpension keine unmittelbaren „Komplikationen“ zu erwarten: Bei einer Teilpensionsteilzeit sind keine fiktiven SV- bzw. BV-Beitragsgrundlagen anzusetzen, es gibt keinen Lohnausgleich und es ist auch kein Ersatz von Lohnkosten durch amtliche Stellen vorgesehen. Eine Teilpensionsteilzeit ist daher über weite Strecken wie eine „normale“ Teilzeit zu behandeln (daher gebührt z.B. eine Urlaubsersatzleistung nur auf Basis des Teilzeitentgelts). Besondere Schutzbestimmungen gibt es jedoch für die Abfertigung Alt, diese ist auf Basis der früheren Normalarbeitszeit zu berechnen. Praktische Anmerkung Die Unternehmen sollten sich mit konkreten Tipps und Empfehlungen an Mitarbeiter:innen, ob und welche Gestaltungsvarianten im Zusammenhang mit einer allfälligen Teilpension im Einzelfall finanziell am besten wäre, möglichst zurückhalten. Die Pensionsregelungen sind äußerst komplex und der:die Arbeitgeber:in verfügt i.d.R. auch nicht über alle Informationen, die für eine umfassende pensionsrechtliche Beurteilung erforderlich sind. Personal-/Lohnabteilungen, Steuerberater:innen, selbständige Bilanzbuchhalter:innen und Personalverrechner:innen sollten daher bei Pensionsberatungsanfragen auf die zuständigen Beratungsstellen – beispielsweise die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder die Sozialrechtsabteilung der Arbeiterkammer – bzw. auf das von diesen Stellen herausgegebene Informationsmaterial verweisen. Link-Tipp: Die PVA bietet auf ihrer Homepage eine Broschüre mit ausführlichen Informationen rund um die Teilpension.
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| Trinkgeldpauschalierung – beitragsrechtlich | Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Trinkgelder werden mit Wirkung ab 01.01.2026 in mehrfacher Hinsicht angepasst:
Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe Im Hotel- und Gastgewerbe hat die Österreichische Gesundheitskasse auf Basis einer Sozialpartnereinigung ab 01.01.2026 bundesweit einheitliche SV-pflichtige Trinkgeldpauschalsätze festgelegt (avsv Nr. 3/2026). Die Trinkgeldpauschalen gelten für Arbeitnehmer:innen (einschließlich Lehrlinge und Pflichtpraktikannt:innen), die in Mitgliedsbetrieben der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie oder Gastronomie beschäftigt sind. Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, ob das jeweilige Dienstverhältnis dem Hotel- und Gastgewerbe-Kollektivvertrag unterliegt.
Neben freiwilligen Trinkgeldern von dritter Seite sind auch Trinkgelder umfasst, die über ein Verteilsystem („Tronc-System“) im Betrieb aufgeteilt werden.
Von der Trinkgeldpauschalregelung sind ausgenommen:
Die Trinkgeldpauschale beträgt für den Kalendermonat (wobei dieser gemäß § 44 Abs. 2 ASVG einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist):
Arbeitnehmer:innen mit Inkasso
Arbeitnehmer:innen ohne Inkasso
Lehrlinge und Pflichtpraktikannt:innen
Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen.
Beispiele (auf Basis der Werte für 2026):
Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) anzusetzen, die am Stück einen Monat nicht übersteigen; die Trinkgeldpauschale entfällt daher erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat (also ab dem zweiten Monat). Trinkgeldpauschalen für einige weitere Branchen Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 01.01.2026 Trinkgeldpauschalen außerdem festgelegt für
Friseurgewerbe
Fußpfleger:innen-, Kosmetiker:innen-, und Masseur:innengewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Ab 2029 werden die Werte jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert.
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| Trinkgeld Steuerfreiheit | Das BMF hat die Ausführungen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) in zwei Punkten ergänzt:
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Ü | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überstundenzuschläge gemäß § 68 EStG | Gesetzliche Regelung für 2026 Die für 2024 und 2025 geltende Sonderregelung im Bereich des § 68 Abs. 2 EStG (Steuerfreiheit für bis zu 18 Überstundenzuschläge und max. bis zu € 200,00 monatlich) läuft mit Jahresende aus. Ein im Nationalrat eingebrachter Initiativantrag der Regierungsparteien sieht für das Kalenderjahr 2026 wieder eine Sonderregelung vor (befristet bis 31.12.2026): Steuerfreie Überstundenzuschläge sollen monatlich für bis zu 15 Überstunden und bis maximal € 170,00 möglich sein. Überblick über die steuerfreien Höchstgrenzen gemäß § 68 Abs. 2 EStG in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft:
Verschärfungen der behördlichen Vollzugspraxis zu § 68 EStG Durch geänderte Rechtsauslegungen seitens der Abgabenbehörden kommt es aktuell vermehrt zu Diskussionen bei Lohnabgabenprüfungen in Bezug auf die nachfolgenden Aspekte zu § 68 EStG.
Beachte: Zwar gibt es zu den angeführten Problemfeldern (bisher) noch keine offiziellen amtlichen Stellungnahmen oder Richtlinien, die massiv verschärfte Vollzugspraxis macht die genannten Bereiche für die Unternehmen und deren Arbeitnehmer/innen allerdings zunehmend zu einer „steuerlichen Hochrisikozone“. Letztlich muss daher jedes Unternehmen die Entscheidung treffen, ob es in den vorstehend genannten Konstellationen das Risiko künftiger Steuernachzahlungen in Kauf nehmen oder lieber „im vorauseilenden Gehorsam“ auf steuerpflichtige Abrechnung umstellen möchte.
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V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzugszinsen in der SV
| Ab 01.01.2026 sinkt der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen von bisher 7,03 % auf 5,53 %. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
W | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weiterbildungsbeihilfe
| Siehe unter dem Stichwort „Bildungskarenz NEU“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wohnbauförderungsbeitrag für Wien – Erhöhung ab 2026 | Seit dem Jahr 2018 ist im Wohnbauförderungsbeitragsgesetz die Möglichkeit vorgesehen, dass jedes Bundesland die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrages eigenständig festlegen kann. Bisher haben die Bundesländer davon keinen Gebrauch gemacht. Leider hat sich dies jüngst geändert: Der Wohnbauförderungsbeitrag wird in Wien für die Betriebe und die Beschäftigten jeweils von 0,5 % auf 0,75 % erhöht (gesamt also von 1 % auf 1,5 %). Die Regelung gilt für vollversicherte Angestellte und Arbeiter:innen, die bei der Landesstelle Wien der ÖGK versichert sind bzw. deren SV-rechtlicher Beschäftigungsort in Wien liegt. Die Gesetzesnovelle ist am 23.12.2025 im Landesgesetzblatt erschienen (LGBl. Nr. 73/2025) und tritt mit 01.01.2026 in Kraft.
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Wohnraumbewertung
| Siehe unter dem Stichwort „Dienstwohnung“
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Z | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zinsenersparnis (Vorschuss bzw. Arbeitgeber:innendarlehen)
| Für Darlehen bzw. Vorschüsse, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist, gilt laut Festlegung des BMF im Jahr 2026 ein Prozentsatz von 3,0 % (in den Jahren 2024 und 2025 betrug der Zinssatz jeweils 4,5 %). Ergänzender Hinweis: Für zinsfreie oder fixverzinste Darlehen bzw. Vorschüsse gilt hingegen seit 01.01.2024 der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat der Darlehens- bzw. Vorschussvereinbarung erstmalig veröffentlichte Privatwohnbau-Zinssatz (bei über zehnjähriger Zinsbindung) minus 1/10-Abschlag. Dieser „historische“ Prozentsatz ist gleichbleibend für die gesamte Darlehens- bzw. Vorschuss-Laufzeit anzuwenden, für die Zinsfreiheit oder Fixverzinsung festgelegt wurde. Die OeNB-Zinssätze sind unter der Internetadresse https://www.oenb.at/isaweb/report.do?report=2.10 abrufbar.
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| Zuverdienst bei Regelpensionsbezieher:innen | Die gesetzlich für die Jahre 2024 und 2025 befristete Begünstigung für Regelpensionsbezieher:innen, die neben der Pension vollversichert arbeiten (Entfall der DN-Pensionsversicherungsbeiträge bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 54b ASVG à Abschlagscode A22 im SV-Tarifsystem), wurde nicht verlängert und ist daher mit 31.12.2025 ausgelaufen. Anmerkung: Die dem Dauerrecht zugehörige Regelung über die Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge (für bis zu drei Jahre) bei Personen, die trotz Erreichens des Regelpensionsalters ohne Pensionsbezug weiterarbeiten (§ 51 Abs. 7 ASVG à Abschlagscode A15 im SV-Tarifsystem), gilt hingegen unverändert weiter.
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