Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit – was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die Zwangsarbeitsverordnung enthält keine Berichts- oder Sorgfaltspflichten für Unternehmen, aber räumt Behörden die Möglichkeit ein, von Zwangsarbeit betroffene Produkte zu beschlagnahmen. Im Verdachtsfall müssen Unternehmen innerhalb von 30 Tagen auf behördliche Anfragen reagieren können. Gut dokumentierte Sorgfaltsprozesse sind daher wichtig. Sollte es in Ihrer Lieferkette ein Risiko für Zwangsarbeit geben, besteht darüber hinaus ein finanzielles Risiko, das Sie durch die Einrichtung robuster Due Diligence minimieren können.
Ziele und Hintergrund
- Bekämpfung von Zwangsarbeit als gravierende Menschenrechtsverletzung in globalen Lieferketten.
- Weltweit sind laut ILO über 27 Mio. Menschen von Zwangsarbeit betroffen.
- Ergänzt bestehende Regelwerke wie die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Kernpunkte der Verordnung
- Generelles Verbot: Produkte, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht
- auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden,
- aus der EU exportiert werden.
- Geltungsbereich: Alle Wirtschaftsakteure unabhängig von Größe, Rechtsform oder Produktionsort.
Durchsetzung und Zeitplan
- Überwachung:
- Nationale Behörden für Fälle innerhalb der EU.
- EU-Kommission für Fälle außerhalb der EU.
- Risikobasierter Ansatz: Fokus auf Hochrisikosektoren, Produkte und Regionen.
- Maßnahmen: Verbot, Rücknahme und Entsorgung betroffener Produkte.
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Keine neuen Sorgfaltspflichten, aber:
- Anpassung bestehender Due-Diligence-Systeme
- Vorbereitung auf behördliche Informationsanfragen (Frist: 30 Tage).
- Nutzung der geplanten EU-Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken (bereit bis Juni 2026).
- Empfehlung: Lieferketten-Transparenz erhöhen, Risikoanalysen vertiefen, vertragliche Klauseln prüfen.
Wenn Sie Fragen haben oder die Robustheit Ihrer Prozesse bestätigen möchten, unterstützen wir Sie gerne!