Geplante Änderungen für freie Dienstverhältnisse
Geplante Änderungen für freie Dienstverhältnisse
Ein Begutachtungsentwurf des Sozialministeriums sieht ab 01.01.2026 zwei arbeitsrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit freien Dienstverhältnissen vor:
Maßnahme 1: Ausdrückliche gesetzliche Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im ABGB dezidiert festgelegt werden, dass ein freies Dienstverhältnis von jeder Vertragsseite
- unter vorheriger Einhaltung einer gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (nach zwei Dienstjahren: sechs Wochen)
- zum 15. und Letzten des Kalendermonats
gekündigt werden kann. Außerdem sieht der Begutachtungsentwurf die Einfügung eines klarstellenden Hinweises im ABGB vor, dass der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probemonat vereinbart werden kann.
Übergangsregelung: Die neue Kündigungsregelung soll ab 01.01.2026 zwar prinzipiell für alle freien Dienstverträge anwendbar sein (also nicht nur für neue, sondern auch für bereits vor dem 01.01.2026 begonnene Verträge), allerdings behalten abweichend vereinbarte Kündigungsfristen in schon vor dem 01.01.2026 begonnenen freien Dienstverträgen ihre Gültigkeit. Mit anderen Worten: Die gesetzliche Neuregelung spielt für „alte“ freie Dienstverträge nur dann eine Rolle, wenn diese keine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist enthalten.
Maßnahme 2: Kollektivverträge können ab 2026 freie Dienstnehmer.innen einbeziehen
Laut einer geplanten Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) wird die Möglichkeit geschaffen, dass freie Dienstnehmer.innen, die der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen (egal ob vollversichert oder geringfügig beschäftigt), ab 01.01.2026 in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einbezogen werden können. Diese in den Boulevard-Medien auch als „Lex Lieferando“ bezeichnete Gesetzesmaßnahme (wegen des anlassgebenden Konflikts zwischen dem genannten Lieferdienst und der Gewerkschaft) soll die Kollektivvertragsparteien insbesondere dazu ermächtigen, (auch) für freie Dienstnehmer.innen Mindestentgelte festzulegen. Dies kann durch den Abschluss eigener Kollektivverträge für freie Dienstnehmer.innen oder durch ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Der persönliche Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erweitert sich also am 01.01.2026 nicht automatisch um freie Dienstnehmer.innen. Diese unterliegen dem jeweils in Betracht kommenden Kollektivvertrag nur dann, wenn sich die zuständigen KV-Parteien auf eine Anpassung des Kollektivvertrages einigen und freie Dienstverhältnisse ausdrücklich in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages aufnehmen.
Link zum Gesetzesentwurf betreffend freie Dienstverhältnisse:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/36
Zu beachten ist, dass die geplante Gesetzesnovelle nach der Begutachtungsphase (bis 08.09.2025) das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Es kann daher gegenüber den hier geschilderten Plänen noch zu Anpassungen kommen. Mit der Finalisierung der Gesetzwerdung ist im Herbst zu rechnen.