Gesetzliche Neuregelung für Arbeiter:innen-Kündigungsfristen
Neuregelung für Arbeiter:innen-Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine bei Arbeiter:innen werden laut einem Begutachtungsentwurf des Sozialministeriums mit Wirkung ab 01.01.2026 umgestaltet:
Die gesetzliche Ermächtigung der Kollektivvertragspartner, für überwiegende Saisonbranchen die Kündigungsfristen abweichend zu regeln („Saisonprivileg“ gemäß § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB), soll mit 01.01.2026 aus dem Gesetz gestrichen werden.
Hintergrund dafür ist die massive Auslegungsproblematik, die diese Saisonklausel mit sich gebracht hat (man denke etwa an das Drama im Hotel- und Gastgewerbe, wo jahrelang völlige Unklarheit über die gültige Kündigungsfrist herrschte).
Die geplante Neufassung des § 1159 Abs. 2 ABGB sieht ab 2026 für Arbeitgeberkündigungen unverändert wie bisher eine Frist von sechs Wochen und deren dienstjahresabhängige Erhöhung auf bis zu fünf Monate vor (Kündigungstermin ist gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB unverändert das Quartalsende, wobei auch der 15. und/oder Letzte des Kalendermonats vereinbart werden kann).
Neu ist, dass die Ermächtigung der Kollektivvertragspartner, für Saisonbranchen Abweichendes zu regeln, entfällt.
Durch eine – etwas sperrig formulierte – Ausnahmebestimmung soll aber sichergestellt werden, dass jene kollektivvertraglichen Sonderregelungen, die bisher explizit auf die Saisonklausel gestützt waren, aufrecht bleiben können:
Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen behalten ihre Gültigkeit, wenn sie im Zeitraum von 01.01.2018 bis 01.02.2025 mit Verweis auf § 1159 Abs. 2 ABGB (in der bisherigen Fassung) abgeschlossen und kundgemacht wurden (§ 1159 Abs. 3a ABGB). Erforderlich ist demnach ein aktiver Neuabschluss der KV-Parteien (plus Kundmachung) innerhalb des genannten Zeitfensters.
Das bedeutet im Umkehrschluss zweierlei: Einerseits ist das schlichte Aufrechterhalten einer bereits vor dem 01.01.2018 bestehenden kollektivvertraglichen Kündigungsregelung nicht ausreichend. Andererseits dürfen Kollektivverträge, die erst nach dem 01.02.2025 abgeschlossen wurden oder werden, ab 01.01.2026 ebenfalls nicht mehr von der Kündigungsregelung des § 1159 ABGB abweichen (auch nicht durch ein rückwirkendes Inkrafttreten).
Wichtige praktische Orientierungshilfe: In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf sind jene Kollektivverträge aufgezählt, die die Voraussetzung für die Weitergeltung der abweichenden Kündigungsregelungen erfüllen:
- KV ArbeiterInnen im Gewerbe Agrarservice,
- KV Bauindustrie und Baugewerbe,
- KV Bauhilfsgewerbe,
- KV Wachorgane im Bewachungsgewerbe,
- KV Bodenlegergewerbe,
- KV Brunnenmeister, Grundbau-. und Tiefbohrunternehmer,
- KV Dachdeckergewerbe,
- KV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sonstiges Reinigungsgewerbe und Hausbetreuung,
- KV Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe für die Berufszweige der Spengler (Spengler und Kupferschmiede),
- KV Gewerbliche Forstunternehmen,
- KV Glasergewerbe,
- KV Gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe,
- KV Gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe,
- KV Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe,
- KV Holzbau-Meistergewerbe,
- KV Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe,
- KV Pflasterergewerbe,
- Zusatz-KV Rauchfangkehrergewerbe,
- KV Schädlingsbekämpfung,
- KV Steinarbeitergewerbe,
- KV Tapezierergewerbe,
- KV Holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung,
- KV Private Autobusbetriebe,
- KV Binnenschifffahrt,
- KV Seilbahnen,
- KV Güterbeförderungsgewerbe,
- KV Kleintransportgewerbe,
- KV Stein- und Keramische Industrie,
- KV Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei.
Link zum Gesetzesentwurf betreffend Entfall der Saisonklausel bei Arbeiterkündigungen:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/33