Neue Teilpension und Änderungen bei der Altersteilzeit
Teilpension und Änderungen bei der Altersteilzeit
Neue Teilpension und Änderungen bei der Altersteilzeit
Die Gesetzesnovelle, durch die mit Wirkung ab 01.01.2026 die Einführung einer „Teilpension“ und Änderungen bei der Altersteilzeit erfolgen (siehe bereits die Vorberichte in den Newslettern Juni 2025 und Juli 2025), wurde am 24.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 47/2025). Nachfolgend nochmals eine Zusammenfassung über die wichtigsten darin enthaltenen gesetzlichen Änderungen:
Die neue Teilpension
Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, wird für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllen, ab 01.01.2026 die Möglichkeit geschaffen, neben der weiterlaufenden (reduzierten) Beschäftigung die Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre Alterspension als „Teilpension“ in Anspruch zu nehmen (d.h. in einem bestimmten prozentuellen Ausmaß der Vollpension). Dabei wird ein Teil der Pension monatlich bezahlt, während gleichzeitig in Teilzeit weitergearbeitet wird. So werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen erwirtschaftet, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension ist, dass zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird (kein Rechtsanspruch) und das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % und höchstens um 75 % reduziert wird:
| Ausmaß der Arbeitszeitreduktion | Ausmaß der Teilpension |
| um 25 % bis 40 % | 25 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
| um 41 % bis 60 % | 50 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
| um 61 % bis 75 % | 75 % der aktuellen Pensionskonto-Gutschrift |
Beachte: Die geplante neue „Teilpension“ darf nicht mit der früheren gleichnamigen AMS-Leistung für „Erweiterte Altersteilzeiten“ (nach Erreichen des Korridorpensionsalters) verwechselt werden. Im Gegensatz zur früheren „Teilpension“ ist die ab 2026 mögliche „Teilpension“ eine echte – d.h. vom Pensionsversicherungsträger gewährte – Pension.
Durch die Einführung der Teilpension erweitert sich für Pensionskandidat:innen die „Palette“ an möglichen Varianten für die „flexible Kombination aus Arbeit und Pension“ um eine weitere Option. Folgende Varianten sind (je nach Alter, Versicherungsjahren, gewünschtem bzw. durch Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/in möglichen Arbeitsausmaß etc.) denkbar:
| Mögliche Varianten für Personen im „Pensionsalter“ | Anmerkung |
| Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension erfüllt, trotzdem normal weiterarbeiten wie bisher (ohne Pensionsbezug) | Abschlagscode A10 (außer bei Korridorpension): Entfall des AV-Beitrags und des IE-Zuschlags |
| Vorzeitige Alterspension im vollen Ausmaß beziehen und daneben geringfügig arbeiten | SV-Tarifgruppe für geringfügig Beschäftigung |
| Regelpensionsalter erreicht, trotzdem normal weiterarbeiten wie bisher (ohne Pensionsbezug) | Abschlagscode A15: Halbierung des PV-Beitrages |
| Regelpensionsalter erreicht, Regelpension im vollen Ausmaß beziehen und daneben weiterarbeiten | Abschlagscode A22: Teilweiser Entfall des PV-Dienstnehmeranteils |
| NEU ab 2026: Vorzeitige Alterspension oder Regelpension als Teilpension beziehen (25 % bis 75 % der Pension, Teilzeit 25 % bis 75 %) | Abschlagscode abhängig von der als Teilpension genommenen Pensionsart |
Praktischer Hinweis: Die Unternehmen sollten sich bei konkreten Tipps an Mitarbeiter:innen, welche Variante im Einzelfall finanziell am lohnendsten wäre, in Zurückhaltung üben. Die Pensionsregelungen sind äußerst komplex und der:die Arbeitgeber:in verfügt i.d.R. auch nicht über alle Informationen, die für eine umfassende pensionsrechtliche Beurteilung erforderlich sind. Die Personal-/Lohnabteilung sollte bei Pensionsberatungsanfragen daher sinnvollerweise auf externe Beratungsstellen – wie z.B. die Sozialrechtsabteilung der Arbeiterkammer oder die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) – bzw. auf das von diesen Stellen herausgegebene Informationsmaterial verweisen.
Link-Tipp: Die PVA bietet auf ihrer Homepage eine Broschüre mit ausführlichen Informationen rund um die Teilpension: https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/teilpension
Änderungen bei der Altersteilzeit
Die Gesetzesnovelle sieht ab 01.01.2026 folgende Maßnahmen bei der Altersteilzeit vor (§ 27, § 28, § 79 Abs. 189, § 82 Abs. 8 AlVG):
1. Schrittweise Verkürzung der maximalen Altersteilzeitgeld-Bezugsdauer für kontinuierliche Altersteilzeiten von fünf auf drei Jahre (vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters), und zwar wie folgt:
- Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2026: 4,5 Jahre,
- Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2027: 4 Jahre,
- Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes im Jahr 2028: 3,5 Jahre,
- Bezugsbeginn des Altersteilzeitgeldes ab 2029: 3 Jahre.
2. Stufenweise Erhöhung der erforderlichen Arbeitslosenversicherungszeiten vor der Altersteilzeit von 15 (780 Wochen) auf 17 Jahre (884 Wochen) bis 01.01.2029.
3. Neudefinition des Oberwertes (bei kontinuierlichen Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 beginnen): Der für die Berechnung des Lohnausgleichs maßgebliche Oberwert (12-MonatsSchnitt) ist nur mehr auf Basis des Entgelts für die Normalarbeitszeit zu errechnen (also insbesondere exklusive Überstunden und exklusive Überstundenpauschalen).
4. Reduktion der AMS-Ersatzquote für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 beginnen, auf 80 % in den Jahren 2026 bis 2028 (ab 2029 sollen dann wieder 90 % gelten).
5. Entfall des Altersteilzeitgeldes bei Aufnahme einer Beschäftigung neben der Altersteilzeit: Das Altersteilzeitgeld (einschließlich Lohnausgleich) und die Anwendung der vollen SV-Beitragsgrundlage entfallen gemäß § 28 AlVG für jene Monate, in denen der:die Arbeitnehmer:in neben der Altersteilzeit bei einem:einer anderen Arbeitgeber:in arbeitet, außer die andere Beschäftigung wurde bereits regelmäßig im Jahr vor Altersteilzeitbeginn ausgeübt. Der:Die Arbeitnehmer:in ist gegenüber dem AMS meldepflichtig. Dieses Nebenbeschäftigungsverbot ist für Altersteilzeiten, die ab 01.01.2026 oder danach beginnen, sofort anwendbar. Für bereits vor 2026 begonnene Altersteilzeiten gilt die Regelung hingegen zeitversetzt erst ab 01.07.2026, d.h. für die Beendigung „altersteilzeitgeldschädlicher“ Beschäftigungen steht hier eine sechsmonatige Übergangsphase zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis: Die §§ 27 und 28 AlVG regeln die Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld gegenüber dem AMS und lassen die arbeitsrechtliche Seite i.d.R. unberührt. Ob daher der Wegfall des Altersteilzeitgeldes wegen unzulässiger Nebenbeschäftigung automatisch auch den Lohnausgleich-Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer/in und Betrieb beseitigt, lässt sich daher nicht rechtssicher beantworten. Zur Absicherung empfiehlt es sich daher unbedingt, in der Altersteilzeitvereinbarung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Das VP-Redaktionsteam ist derzeit dabei, die neuen Regelungen zur Teilpension und Altersteilzeit zu analysieren. Es wird hierfür neue Vorlagen (Musterformulierungen, Übersichten etc.) geben.
Link zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 47/2025): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_47/BGBLA_2025_I_47.html