2. Fragen-Antworten-Sammlung des BMF zum L16 für 2026

Nachfolgend werden jene Fragen samt den dazu ergangenen Antworten des BMF in komprimierter Form wiedergegeben, die für die Praxis der Lohnprogrammierung und Personalverrechnung von besonderer Bedeutung sind.

Bruttobezüge gemäß § 25 EStG

Frage: Müssen in der neuen Vorkolonne zu Kennzahl 210 im Feld „darin enthaltene sonstige Sachbezüge“ auch jene Sachbezüge aufsummiert enthalten sein, die später über die Kennzahl 243 wieder als steuerfrei ausgeschieden werden?

Antwort: Nein, im Feld „darin enthaltene sonstige Sachbezüge“ in der Vorkolonne zu Kennzahl 210 sind nur sonstige steuerpflichtige Sachbezüge zu erfassen.

 

Übrige Abzüge (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)

Frage: Sind hier auch jene Vorteile (z.B. Gutscheine bei Betriebsveranstaltungen) anzuführen, die über die Freibeträge hinausgehen?

Antwort: Nein, es sind nur steuerfreie Abzüge anzugeben. Die in der Aufgliederung der übrigen Abzüge angegebenen Beträge müssen in Summe den Betrag der Kennzahl 243 ergeben.

 

Frage: Müssen am L16 betragliche Werte als „Gutscheine für Mahlzeiten (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG)“ auch dann eingetragen werden, wenn es eine betriebliche Kantine gibt?

Antwort: Nein, freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der:die Arbeitgeber:in an nicht in seinen:ihren Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer:innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. a EStG) sind nicht anzugeben.

 

Sachbezug Kfz

Frage: Wann ist als Prozentsatz der Durchschnittswert (Sachbezug Kfz) anzukreuzen?

Antwort: Ein Durchschnittswert ist nur anzukreuzen, wenn Arbeitnehmer:innen gemäß § 4 Abs. 6a der Sachbezugswerteverordnung abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge verwenden (Poolfahrzeuge).

 

Frage: Welche Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. sind bei Fahrzeugpools anzugeben, wenn dem:der jeweilige:n Arbeitnehmer:in kein konkretes Fahrzeug exklusiv zugewiesen ist?

Antwort: Es sind die durchschnittlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) aller Poolfahrzeuge anzugeben.

 

Frage: Für den halben Kfz-Sachbezug bzw. den kilometerabhängigen „Mini-Sachbezug“ stehen keine Felder zur Verfügung. Wo und wie gibt man diese an?

Antwort: Es ist keine gesonderte Angabe erforderlich, es ist der angewendete Prozentsatz, die Anzahl der Kalendermonate, die Anschaffungskosten zum 31.12. sowie der Sachbezugswert bei den Bruttobezügen (Kz 210, Feld „darin enthaltene Sachbezüge Kfz“) anzugeben.

 

Frage: Welcher Prozentsatz ist im Falle eines unterjährigen Kfz-Wechsels des:der Arbeitnehmer:in anzugeben, wenn unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung kamen?

Antwort: Es besteht die Möglichkeit mehrere Prozentsätze anzukreuzen (z.B. bei einem unterjährigen Wechsel auf ein Elektrofahrzeug, sind 1,5 % bzw. 2 % und 0 % anzukreuzen).

 

Frage: Müssen die Anschaffungskosten für das Kfz auch dann angegeben werden (L16 plus Lohnkonto), wenn es sich um ein emissionsfreies Kraftfahrzeug handelt?

Antwort: Ja, die Anschaffungskosten sind anzugeben.

 

Frage: Sind nur Anschaffungskosten von Kraftfahrzeugen anzugeben, die dem:der Arbeitnehmer:in zum 31.12. zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen?

Antwort: Ja, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beendet wird oder das arbeitgebereigene Kfz zurückgegeben wird, dann ist zwar der angewendete Prozentsatz, die Anzahl der Kalendermonate, sowie der Sachbezugswert bei den Bruttobezügen (Kz 210, Feld „darin enthaltene Sachbezüge Kfz“) anzugeben, nicht jedoch die Anschaffungskosten, da zum 31.12. kein Kfz zur privaten Nutzung überlassen ist.

 

Frage: Wie sind die Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. anzugeben, wenn der:die Arbeitnehmer:in einen Kostenbeitrag leistet?

Antwort: Die Anschaffungskosten sind ungedeckelt (inklusive USt und NoVA) anzugeben, dabei ist der Kostenbeitrag nicht abzuziehen.

 

Frage: Welche Ladekosten sind unter „Kostenersatz Aufladen E-Kfz“ anzugeben?

Antwort: Es ist jeder Kostenersatz anzugeben, den der:die Arbeitnehmer:in für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen (§ 4c Abs. 1 Z. 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung) oder an nicht öffentlichen Ladestationen (§ 4c Abs. 1 Z. 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung) erhält. Nicht anzugeben sind hingegen direkte Kostenübernahmen durch den:die Arbeitgeber:in.

 

Frage: Sind auch Ladekabel, die es ermöglichen, die Lademenge zum E-Kfz zuzuordnen, unter „Anschaffung einer Ladeeinrichtung“ anzugeben, selbst wenn diese Kabel im Eigentum des:der Arbeitgeber:in bleiben und von dem:der Arbeitnehmer:in bei Rückgabe des E-Kfz zurückzugeben sind?

Antwort: Ja, auch derartige Ladekabel stellen eine Ladeeinrichtung nach § 4c Abs. 1 Z. 3 Sachbezugswerteverordnung dar, die der:die Arbeitgeber:in für den:die Arbeitnehmer:in zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kfz anschafft, und die Kosten sind daher anzugeben.