Abgabenrechtliche Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie (Metallindustrie)
Abgabenrechtl. Behandlung der Kaufkraftprämie
Das BMF hat kürzlich eine Anfragenbeantwortung zur Kaufkraftsicherungsprämie in der Metallindustrie veröffentlicht. Kurz zusammengefasst vertritt das BMF folgende Ansichten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Kaufkraftsicherungsprämie:
- Die mit der Dezember-Abrechnung 2025 auszuzahlende Kaufkraftsicherungsprämie kann grundsätzlich als steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z. 478 EStG abgerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Prämie mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen in einen Freizeitanspruch umgewandelt wird, diesfalls bleibt also die Steuerfreiheit für den nicht umgewandelten Teil erhalten.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Schädlich für die Steuerfreiheit wäre somit, wenn es im Unternehmen schon bisher Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter:innen.
- Corona-Prämien (2020, 2021), Teuerungsprämien (2022, 2023) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiter:innenprämie (§ 124b Z. 447 EStG) stehen einer steuerfreien Mitarbeiter:innenprämie für 2025 nicht im Wege.
- Achtung: Wenn die Kaufkraftsicherungsprämie über einen Zeitraum von mehr als einen Monat verteilt ausgezahlt wird, so ist dies nach Ansicht des BMF nicht als Mitarbeiter:innenprämie, sondern als versteckte Gehaltserhöhung zu werten, sodass keine Steuerfreiheit besteht.
Bezüglich der Behandlung in der Sozialversicherung fehlt noch eine offizielle Rückmeldung der ÖGK (diese wird in den nächsten Tagen erwartet). Es scheint sich aber die Einordnung als Sonderzahlung abzuzeichnen (was in Bezug auf geringfügig Beschäftigte erfreulich wäre). In der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu) ist eine Kaufkraftsicherungsprämie ganz normal beitragspflichtig.
Im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) besteht Abgabepflicht, sofern keine andere Befreiung greift (z.B. begünstigte Behinderte oder altersbedingte Befreiung ab 60).