Interessante Praxisfragen zur Trinkgeldpauschale (ÖGK-Vortrag)

Die Österreichische Gesundheitskasse hat in einem Online-Vortrag am 17.03.2026 zahlreiche Fragen zum Thema
Trinkgelder und den seit 01.01.2026 gültigen, neuen SV-Trinkgeldpauschalen (Hotel- und Gastgewerbe; Fußpfleger-,
Kosmetiker-, Masseurgewerbe; Friseurgewerbe; Personenbeförderungsgewerbe) behandelt.

Für die Praxis sind u.a. die folgenden Aussagen der beiden ÖGK-Vortragenden interessant:

  • Im Falle eines vereinbarten Trinkgeld-Annahmeverbots darf der:die Arbeitgeber:in grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Mitarbeiter:innen auch tatsächlich an das Verbot halten. Eine Nichtbeachtung des Trinkgeld-Annahmeverbots wäre ein arbeitsrechtlicher Verstoß (mit drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen) und eine solche Pflichtwidrigkeit ist dem:der Arbeitnehmer:in im Regelfall nicht zu unterstellen. Das Ansetzen einer SV-pflichtigen Trinkgeldpauschale kann daher bei vereinbartem Trinkgeld-Annahmeverbot unterbleiben.

Diesen Umstand haben auch die Lohnabgabenprüfer:innen zu akzeptieren, sie müssen also ebenfalls davon ausgehen, dass betriebliche Trinkgeld-Annahmeverbote tatsächlich eingehalten werden und somit keine Trinkgelder geflossen sind.

  • Für die aliquote Berechnung der Trinkgeldpauschalen bei Teilzeitbeschäftigten (auf Stundenbasis) kommt es auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit an (und nicht auf die tatsächlichen Arbeitsstunden im jeweiligen Monat). Für Mehr- und Überstunden ist daher keine separate Trinkgeldpauschale anzusetzen, umgekehrt ändert auch ein Zeitausgleich nichts an der Trinkgeldpauschalhöhe.
  • Die Aliquotierung von Trinkgeldpauschalen bei untermonatigem Ein- oder Austritt sowie bei länger als einen Monat dauernden Abwesenheiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) erfolgt nicht auf Stundenbasis, sondern auf Tagesbasis (i.d.R. mittels des Teilers 30).
  • Wendet man für Masseur:innen in Branchen ohne Trinkgeldpauschale (z.B. Kuranstalt, Wellnessbad o.ä.) die Trinkgeldpauschale für das Masseurgewerbe an (als Orientierung bzw. Schätzungshilfe), so bietet dies nach Ansicht der ÖGK-Vortragenden i.d.R. ausreichende Rechtssicherheit.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat angekündigt, die angesprochenen Fragestellungen in naher Zukunft in die öffentlich zugängliche FAQ-Sammlung einzuarbeiten.