Verschwiegener Pensionsbezug
Personen, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65; Frauen je nach Geburtsdatum zwischen 60 und 65), den Pensionsbezug aufschieben und vollversichert erwerbstätig bleiben, können von einer beitragsrechtlichen Begünstigung in Form halbierter Pensionsversicherungsbeiträge profitieren (§ 51 Abs. 7 ASVG). Die Umsetzung erfolgt im SV-Tarifsystem via Abschlagscode A15.