Verschwiegener Pensionsbezug: SV-Nachzahlungen und Regressansprüche

Personen, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65; Frauen je nach Geburtsdatum zwischen 60 und 65), den Pensionsbezug aufschieben und vollversichert erwerbstätig bleiben, können von einer beitragsrechtlichen Begünstigung in Form halbierter Pensionsversicherungsbeiträge profitieren (§ 51 Abs. 7 ASVG). Die Umsetzung erfolgt im SV-Tarifsystem via Abschlagscode A15.

In den vergangenen Monaten sind im Zusammenhang mit dieser Begünstigung vermehrt Fälle eines „verunglückten Pensionsaufschubs“ aufgetreten. Das typische Szenario stellt sich wie folgt dar: Ein:e Mitarbeiter:in, die:der gegenüber dem Betrieb zunächst die Aufschiebung der Regelpension nachgewiesen hat, nimmt diese in weiterer Folge doch in Anspruch (z.B. aus finanziellen Gründen), ohne im Betrieb Bescheid zu geben. Mangels Kenntnis werden in der Lohn- und Gehaltsverrechnung jedoch weiterhin die reduzierten Beiträge abgerechnet, bis der Krankenversicherungsträger den Pensionsbezug feststellt (mitunter erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) und eine Beitragsnachverrechnung auslöst. In der Folge wird der:die Arbeitgeber:in aufgefordert, die monatlichen Beitragsgrundlagen (mBGM) für den betroffenen Zeitraum zu berichtigen und die bislang nicht abgeführten Pensionsversicherungsbeiträge nachzuzahlen. 

Vor diesem Hintergrund stellen sich aus Arbeitgebersicht vor allem zwei zentrale Fragen: 

  1. Können sich Betriebe gegen derartige Szenarien absichern? 
  2. Falls dennoch etwas „schiefgeht“ und der Sozialversicherungsträger vom Betrieb SV-Beiträge nachfordert: Kann der:die Arbeitgeber:in diesfalls gegenüber dem:der Mitarbeiter:in die nachentrichteten Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung zurückfordern? 

 

Frage 1: Mögliche Präventionsmaßnahmen gegen „verunglückte Pensionsaufschübe“? 

Soll bei erwerbstätigen Personen ab dem Regelpensionsalter die Halbierung der Pensionsversicherungsträger angewendet werden, sollten die in Betracht kommenden Mitarbeiter:innen um Beibringung eines Nachweises über den Nichtbezug der Regelpension (Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers) ersucht werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, in einem schriftlichen Dokument 

  • den:die jeweilige:n Mitarbeiter:in ausdrücklich zur unverzüglichen Mitteilung zu verpflichten, falls er:sie die Pension in der Folge doch in Anspruch nehmen sollte, und 
  • auf die diesfalls bestehende Pflicht zur Nachzahlung der Pensionsversicherungsbeiträge hinzuweisen.
Dem:Der Arbeitgeber:in ist zur eigenen Absicherung zu empfehlen, diese Abfrage zumindest einmal jährlich zu wiederholen, also den:die Mitarbeiter:in neuerlich um Mitteilung (samt Beibringung einer Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers) zu ersuchen, ob weiterhin kein Pensionsbezug vorliegt.

 

Frage 2: Regress gegenüber dem:der Mitarbeiter:in bei „verunglücktem Pensionsaufschub“? 

Ist der unterbliebene SV-Abzug von dem:der Mitarbeiter:in verschuldet (Verletzung der Mitteilungspflicht bezüglich Inanspruchnahme des Pensionsbezugs), während den:die Arbeitgeber:in keinerlei Verschulden trifft, so kann der:die Arbeitgeber:in nachbezahlte SV-Dienstnehmeranteile u.E. aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber dem:der Arbeitnehmer:in einfordern (vgl. OGH 24.04.2020, 8 ObA 66/19t). 

Wurde der:die Mitarbeiter:in von betrieblicher Seite im Voraus ausdrücklich auf die drohende SV-Nachzahlung bei Inanspruchnahme des Pensionsbezugs hingewiesen, so kommt auch ein gutgläubiger Verbrauch des zu hohen Nettobezuges nicht in Betracht (vgl. OGH 21.12.2011, 9 ObA 119/11g).