Das neue Betrugsbekämpfungspaket bei Sozialabgaben ab 2026
Betrugsbekämpfungspaket bei Sozialabgaben ab 2026
Rückwirkendes Ende der Pflichtversicherung
Wird ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt, endet die Pflichtversicherung der angemeldeten Personen künftig rückwirkend zu dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt. Maßgeblich ist nicht mehr das Datum der Rechtskraft des Bescheides, sondern der Beginn der Scheinunternehmereigenschaft (§ 11 Abs. 7 ASVG).
Erweiterte Auskunftspflichten
Eine weitere Neuerung betrifft die Ausweitung der Auskunftspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern: Reichen die bisherigen Mitwirkungspflichten von Arbeitgeber:innen und deren Beschäftigten nicht aus, um die relevanten Umstände eines Versicherungsverhältnisses zu klären, können Versicherungsträger nun auch Dritte zur Auskunft verpflichten. Die Verpflichtung umfasst nicht nur mündliche Angaben, sondern auch die Vorlage und Einsichtnahme in Unterlagen (§ 42c Abs. 1 und 2 ASVG).
Einführung einer neuen Prüfungsabgabe
Mit der neuen Prüfungsabgabe schließt der Gesetzgeber eine bisherige Vollzugslücke. In Fällen, in denen weder ausreichende Unterlagen noch eine eindeutige Identifikation der beschäftigten Personen vorliegen, war bislang eine Beitragsvorschreibung oft nicht möglich. Künftig können SV-Beiträge auch ohne konkrete Zuordnung zu einzelnen Personen unter dem Titel "Prüfungsabgabe" geschätzt und vorgeschrieben werden. Die Prüfungsabgabe wird als Bundesabgabe von den Krankenversicherungsträgern eingehoben und dient der Finanzierung der Krankenversicherung (§ 42c Abs. 3 und 4 ASVG).
Einschränkung der Anfechtung im Insolvenzverfahren
Entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sowie dafür bestellte Sicherheiten und Pfandrechte sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens künftig nicht mehr anfechtbar, wenn die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind und der Betrag € 4.000,00 übersteigt (§ 65 Abs. 3 ASVG). Dadurch wird die Rechtsposition der Sozialversicherungsträger in Insolvenzverfahren gestärkt.
Erweiterte Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung
Schließlich wird die Auftraggeberhaftung im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Auftraggebende Unternehmen haften künftig gemäß § 67a ASVG für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen bis zu 32 % des Werklohns (bisher 20 %) und gemäß § 82a EStG für Lohnabgaben bis zu 8 % (bisher 5 %). Der Haftungsfreistellungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-AGH erhöht sich dementsprechend auf insgesamt 40 % des Werklohns. Diese Verschärfung soll insbesondere missbräuchliche Konstruktionen in der Arbeitskräfteüberlassung eindämmen.
Link zum Betrugsbekämpfungsgesetz – Teil Sozialabgaben:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_107/BGBLA_2025_I_107.html