EStG-Novelle: Steuerfreie Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeitsentgelt
Diese sieht vor, dass
- § die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (§ 68 Abs. 2 EStG) für das Kalenderjahr 2026 mit bis zu 15 Überstunden (Zuschlag 50 %) und maximal € 170,00 monatlich festgelegt wird (§ 124b Z. 440 EStG) und
- § das Feiertagsarbeitsentgelt, das seit 01.01.2025 infolge einer BFG-Entscheidung steuerpflichtig abzurechnen war, im Rahmen des § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei zu behandeln ist (ausdrückliche Einfügung des Feiertagsarbeitsentgelts in den Text des § 68 Abs. 1 EStG).
Die EStG-Novelle ist damit de facto fixiert und wird rückwirkend mit 01.01.2026 in Kraft treten. Formal gesehen bleiben noch die Beschlussfassung im Bundesrat (voraussichtlich in der ersten Februar-Woche) und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich Mitte Februar) abzuwarten. Bezüglich der steuerfreien Überstundenzuschläge wird somit erst ab 01.01.2027 die ursprünglich geplante Dauerrechtsregelung (10 Überstundenzuschläge und maximal € 120,00) in Kraft treten.