Neue Trinkgeldpauschalen ab 2026 – Was zu beachten ist
Neue Trinkgeldpauschalen ab 2026
- Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen (avsv Nr. 3/2026).
- Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger:innen-, Kosmetiker:innen- und Masseur:innengewerbe (avsv Nr. 4/2026),
- Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge im Friseur:innengewerbe (avsv Nr. 2/2026),
- Lenker:innen im Personenbeförderungsgewerbe (avsv Nr. 5/2026).
Nähere Details zum Anwendungsbereich und zu den Ausnahmen sind der jeweiligen Trinkgeldpauschalregelung zu entnehmen. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, in der jeweiligen Trinkgeldpauschalverordnung nachzulesen (siehe dazu die vorstehend hinterlegten Links).
Hotel- und Gastgewerbe
Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter:innen, Angestellte, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen
| AN mit Inkasso | AN ohne Inkasso | Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen | |
| 2026: | € 65,00 | € 45,00 | € 20,00 |
| 2027: | € 85,00 | € 45,00 | € 20,00 |
| 2028: | € 100,00 | € 50,00 | € 25,00 |
| ab 2029: | jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl | ||
Friseur:innengewerbe
Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge
| Arbeiter:innen | Gewerbliche Lehrlinge | |
| 2026: | € 70,00 | € 22,00 |
| 2027: | € 85,00 | € 22,00 |
| 2028: | € 100,00 | € 25,00 |
Fußpfleger:innen-, Kosmetiker:innen-, und Masseur:innengewerbe
Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter:innen und gewerbliche Lehrlinge
| Arbeiter:innen | Gewerbliche Lehrlinge | |
| 2026: | € 65,00 | € 20,00 |
| 2027: | € 85,00 | € 20,00 |
| 2028: | € 100,00 | € 25,00 |
Personenbeförderungsgewerbe
Persönlicher Geltungsbereich: Lenker:innen in der Personenbeförderung
| Lenker:innen | |
| 2026: | € 70,00 |
| 2027: | € 80,00 |
| 2028: | € 90,00 |
Die sechs wichtigsten Anwendungsregeln für die Praxis
1. Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge: Die in den jeweiligen Verordnungen festgelegten Trinkgeldpauschalbeträge gelten für die SV-Pflicht als Obergrenze. GPLB-Prüfer:innen dürfen daher in Branchen mit festgesetzten Trinkgeldpauschalen keine SV-Beiträge mehr auf Basis höherer tatsächlicher Trinkgelder – z.B. mittels Schätzung oder aufgrund von Kreditkartentrinkgeldern – nachfordern („Schutzschirmfunktion“). Wenn daher für die von einer Trinkgeldpauschalregelung erfassten Beschäftigten der jeweils maßgebliche Trinkgeldpauschalbetrag angesetzt wird, ist das Unternehmen SV-rechtlich beim Thema Trinkgeld jedenfalls „auf der sicheren“ Seite und braucht keinerlei Trinkgeldaufzeichnungen führen bzw. führen lassen.
2. Sehr weit gefasster Anwendungsbereich: Die erlassenen Trinkgeldpauschal-Verordnungen weisen i.d.R. einen sehr weiten persönlichen Geltungsbereich auf. So sind im Hotel- und Gastgewerbe im Grundsatz alle Arbeiter:innen, Angestellten, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen erfasst, auch jene ohne direkten Gästekontakt (z.B. Köche). Im Friseurgewerbe sowie im Fußpfleger:innen-/Kosmetiker:innen-/Masseur:innen-Gewerbe sind alle Arbeiter:innen und gewerblichen Lehrlinge (nicht hingegen Angestellte und kaufmännische Lehrlinge) erfasst. Im Personenbeförderungsgewerbe sind von der Trinkgeldpauschalregelung im Grundsatz alle Lenker:innen umfasst (z.B. auch Busfahrer:innen bei Ausflugsfahrten).
Ausgenommen von der Trinkgeldpauschale sind nur jene Mitarbeiter:innen, die unter eine in der jeweiligen Trinkgeldpauschalverordnung explizit vorgesehene Ausnahme fallen (z.B. Busfahrer:innen im Linienverkehr oder bei Schüler:innentransporten).
3. Opting Out (nur mit Beleg): Alle Trinkgeldpauschalverordnungen sehen gleichlautend vor, dass jene Arbeitnehmer:innen ausgenommen werden dürfen, bei denen die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder im Beitragszeitraum (Kalendermonat) nachweislich unter 50 % des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen („Opting Out“ bzw. „Öffnungsklausel nach unten“). Diesfalls sind anstelle der Trinkgeldpauschale die tatsächlichen Trinkgelder maßgeblich (d.h., wenn nachweislich keine Trinkgelder bezogen wurden, dann ist der SV-pflichtige Trinkgeldbetrag € 0,00). Bei Inanspruchnahme der Opting-Out-Option ist auf eine glaubwürdige Nachweisführung (Belegerfordernis) zu achten.
Als Nachweise kommen insbesondere Trinkgeldaufzeichnungen in Betracht. Bei Beschäftigten ohne direkten Kund:innenkontakt wäre – sofern es im Unternehmen kein Trinkgeld-Verteilsystem gibt – alternativ auch eine Vereinbarung über ein Trinkgeldannahmeverbot oder eine (zumindest einmal jährliche) schriftliche Erklärung des:der Beschäftigten über den Nichterhalt von Trinkgeldern denkbar.
4. Einordnung der Belegschaft: Um den sich aus den neuen Trinkgeldpauschalen ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, ist es in der Praxis wichtig, dass der gesamte von einer Trinkgeldpauschalregelung umfasste Personalstand des Unternehmens durchgegangen wird und alle Mitarbeiter:innen gemäß den Bestimmungen der Trinkgeldpauschale eingeordnet werden:
- Trinkgeld: Ja/Nein?
- Falls Nein: Welcher Ausnahmetatbestand ist anwendbar (z.B. Opting Out)?
- Zusätzlich im Hotel- und Gastgewerbe: Differenzierung mit oder ohne Inkasso, Regelung für Backoffice/Haustechniker:innen.
5. Aliquotierung: Die festgelegten Trinkgeldpauschalen gelten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen. Für Teilzeitbeschäftigte und für fallweise Beschäftigte ist der aliquote Teilbetrag der Trinkgeldpauschale anzusetzen (nach Ansicht der ÖGK hat die Aliquotierung über Stunden mittels des Teilers 173 zu erfolgen).
6. Abwesenheitszeiten: Trinkgeldpauschalen sind auch für Abwesenheitszeiten (z.B. Krankenstand, Urlaub, Berufsschule) weiter anzusetzen, die am Stück einen Naturalmonat nicht übersteigen. Die Trinkgeldpauschale darf daher erst bei durchgehender Abwesenheit von mehr als einem Monat (d.h. ab dem zweiten Monat) entfallen.
Die ÖGK hat eine brandaktuelle FAQ-Sammlung zu den wichtigsten Praxisfragen rund um die Trinkgeldpauschalen veröffentlicht. Diese FAQ-Sammlung soll sowohl den Unternehmen als auch den GPLB-Prüfer:innen als maßgeblicher Leitfaden und Orientierungshilfe dienen:
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.802668&version=1769687968
Ergänzende Anmerkung: In Branchen ohne Trinkgeldpauschalen (z.B. Bäckereien, Buschenschanken, Zustelldienste, technische Wartungsdienste etc.) sind die tatsächlich vereinnahmten SV-pflichtig, auch wenn dies in der Praxis häufig missachtet wird (Risiko von SV-Nachforderungen bei GPLB).