Achtung bei Stundenreduktion von geringfügig Beschäftigten

Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 beträgt gemäß § 810 Abs. 3 ASVG unverändert € 551,10 monatlich. Der Vorjahreswert wurde daher für 2026 „eingefroren“. Um im Zuge kollektivvertraglicher Gehalts- und Lohnerhöhungen ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, wird in der Praxis häufig eine entsprechende Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen.
! Dabei ist jedoch unbedingt zu bedenken, dass jede Änderung des Arbeitszeitausmaßes gemäß § 19d Abs. 2 AZG zwingend der Schriftform bedarf, also einer von beiden Vertragsparteien unterfertigten Vereinbarung.

Eine mündlich, per E-Mail oder z.B. über WhatsApp erfolgte Einigung wäre daher i.d.R. ebenso wie ein bloßer Dienstzettel zu wenig. Formale „Ordnung“ ist daher Pflicht, kein Luxus!

Beachte: Wird die formale Voraussetzung der schriftlichen Vereinbarung nicht eingehalten, droht die rechtliche Unwirksamkeit der Arbeitszeitänderung. Dies kann insbesondere im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen:

  • Nachzahlung der vollen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (vom ersten Cent an, nicht nur vom Überschreitungsbetrag);
  • Arbeitgeber:in bleibt auf dem SV-Dienstnehmeranteil „sitzen“ (kein Regress gemäß § 60 ASVG zulässig).

Auch dem:der geringfügig Beschäftigten können unangenehme Folgen drohen, wenn durch das nachträgliche „Kippen“ der Geringfügigkeit Leistungen zurückgezahlt werden müssen, bei der die Geringfügigkeit als Zuverdienstgrenze gilt (z.B. vorzeitige Alterspension).