Ab 2027 geplant: Beitragsentlastung und Steuerfreibetrag für Erwerbstätige im Regelpensionsalter
Beitragsentlastung Erwerbstätige in Pensionsalter
Ein aktueller Ministerialentwurf sieht die Einführung eines „attraktiven Arbeiten im Alter“-Modells vor. Das von der Bundesregierung angestrebte Ziel ist es, die Erwerbsquote älterer Personen zu erhöhen und das tatsächliche Pensionsalter anzuheben. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere zwei Maßnahmen:
1. Anpassung des Pensionsaufschub-Bonus ab 01.01.2027
Die bestehende Regelung für Regelpensionsaufschieber:innen (§ 51 Abs. 7 ASVG) – derzeit eine Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge (Dienstnehmer:innen- und Dienstgeber:innenanteil) für bis zu drei Jahre (Abschlagscode A15) – soll mit 01.01.2027 angepasst werden:
- Künftig sollen neben Pensionsaufschieber:innen auch Pensionszuverdiener:innen begünstigt sein (also Erwerbstätige, die daneben bereits die Regelpension beziehen).
- Der Dienstnehmer:innenanteil zur Pensionsversicherung soll vollständig entfallen, während der Dienstgeber:innenanteil ganz normal (also in voller Höhe) zu entrichten ist.
2. Einführung eines „Aktivitätsfreibetrags“ ab 01.01.2027
Ab dem Erreichen des Regelpensionsalters ist für aktiv Erwerbstätige ein monatlicher Steuerfreibetrag von € 1.250,00 (jährlich € 15.000,00) vorgesehen (neuer § 105a EStG). Der Freibetrag soll grundsätzlich sowohl für Pensionsaufschieber:innen als auch für Pensionszuverdiener:innen (also Erwerbstätige, die daneben bereits die Regelpension beziehen) gelten. Für Pensionszuverdiener:innen ist jedoch eine Mindestversicherungsdauer erforderlich, und zwar
- bei Männern 480 Versicherungsmonate (40 Jahre),
- bei Frauen 408 Versicherungsmonate (34 Jahre), wobei die Anforderung für Frauen ab 2028 bis 2033 schrittweise – jährlich um je 12 Monate – bis auf 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) erfolgt.
| Beachte: Bezieher:innen einer Teilpension benötigen die angeführte Mindestversicherungsdauer nicht (sind also insoweit – aufgrund ihres nur teilweisen Pensionsbezugs – den Pensionsaufschieber:innen gleichgestellt). |
Der Aktivitätsfreibetrag soll bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Personalverrechnung berücksichtigt werden, sofern der:die Steuerpflichtige dem Betrieb eine entsprechende Erklärung vorlegt und die Voraussetzungen nachweist.
Link zum Gesetzesentwurf:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96
Anmerkungen aus Sicht der Praxis
Für die Berücksichtigung in der Personalverrechnung wird die Finanzverwaltung wohl per 01.01.2027 ein neues Steuerformular schaffen, welches von den älteren Arbeitnehmer:innen auszufüllen und in der Lohnabteilung vorzulegen sein wird. Kritikwürdig erscheint aus Praxissicht vor allem, dass
- die Pensionsbeitragsentlastung nur den Dienstnehmer:innenanteil betrifft (Schlechterstellung der Betriebe gegenüber der bisherigen Regelung) und
- der steuerliche „Aktivitätsfreibetrag“ bei Pensionszuverdiener:innen aufgrund der zusätzlichen Mindestversicherungsdauer nicht automatisch mit der Pensionsbeitragsentlastung parallel läuft.
Laut dem Gesetzesentwurf zählen übrigens sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration etc.) nicht zu den beim Aktivitätsfreibetrag begünstigten Einkünften (§ 105a Abs. 3 EStG in der geplanten Fassung). Vermutlich stehen die Gesetzesverfasser auf dem Standpunkt, dass mit Blick auf die Sonderzahlungsfreigrenze (derzeit € 2.615,00) bzw. die bei Überschreitung der Freigrenze i.d.R. ohnehin niedrige Lohnsteuer von 6 % kein Bedarf besteht, den Aktivitätsfreibetrag auch auf Sonderzahlungen auszudehnen.
Das weitere Begutachtungs- und Gesetzwerdungsverfahren bleibt abzuwarten. Es können sich daher gegenüber dem Ministerialentwurf noch Änderungen ergeben.
Kontakt